IX. Cap. Von d. Beschwerdef. über d. Gerichte. §. 251. 419
wird mit Gefängniß oder auf andere Weise gestraft
e) Zu Folge des Anhalt-Köthensch. Mandats v.
18. Decbr. 1793. erläßt das Obergericht auf geführte
Beschwerde über verweigerte oder verzögerte
Justiz entweder =
mandata line clausula an das Untergericht, oder
es fodert von selbigem Bericht und setzt dazu bei Geldoder =
anderer Strafe eine gewisse Frist. Nur aus erheblichen =
Ursachen kann der Unterrichter, welcher diese Frist
versäumt hat, Befreiung von der Strafe erhalten.
f) Nach der Reuß=Pläuischen j. L. Verordnung
v. J. 1751. §. 9. hat das Obergericht den dem Unterrichter =
abgefoderten Bericht, nach Verlauf der dazu vor
geschriebenen Frist, Amtswegen bei 5 Thlr Strafe zu
excitiren und diese Strafe nachher zu erhöhen 3.
§. 251.
2) Insbesondere: ob Beschwerden über verweigerte oder verzögerte
Justiz bei den OAGerichten zu Jena und Zerbst angebracht
werden können.
Beschwerden über Landesjustizcollegien wegen ver¬,
weigerter oder verzögerten Justiz können nach der Zerbst.
OAGO. §. 23. entweder an den Landesfürsten oder an das
Hingegen verweist die
OAGericht gebracht werden
so bestimmt selbiges nach dem
von Nachricht gegeben
Altenb. Reser. v. 2. Jnni 1758. dem Supplicanoen
höchstens 2 Fristen zu Beibringung eines Rescripts und
setzt nach deren Verlauf das Proceßverfahren fort.
Goth. Landesordn. v. J. 1666. a. O.
4)
3) M. nergl. auch über das Verbot der Winkelschriftstellexie: =
Realrepertorium der S. Coburg=Saalfeld. Landesgesetze, ¬
voce: Ferrigung der Bittfchriften,
Namensunterschrift der Conripierten.
1) Ebd. ist auch das Verfahren darüber näher bestimmt.
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