Volltext : Theorie des sächsischen bürgerlichen Processes (1/2)

IX.  Cap.  Von  d.  Beschwerdef.  über  d.  Gerichte.  §.  251.  419
wird  mit  Gefängniß  oder  auf  andere  Weise  gestraft
e)  Zu  Folge  des  Anhalt-Köthensch.  Mandats  v.
18.  Decbr.  1793.  erläßt  das  Obergericht  auf  geführte
Beschwerde  über  verweigerte  oder  verzögerte
Justiz  entweder =
  mandata  line  clausula  an  das  Untergericht,  oder
es  fodert  von  selbigem  Bericht  und  setzt  dazu  bei  Geldoder =
  anderer  Strafe  eine  gewisse  Frist.  Nur  aus  erheblichen =
  Ursachen  kann  der  Unterrichter,  welcher  diese  Frist
versäumt  hat,  Befreiung  von  der  Strafe  erhalten.
f)  Nach  der  Reuß=Pläuischen  j.  L.  Verordnung
v.  J.  1751.  §.  9.  hat  das  Obergericht  den  dem  Unterrichter =
  abgefoderten  Bericht,  nach  Verlauf  der  dazu  vor
geschriebenen  Frist,  Amtswegen  bei  5  Thlr  Strafe  zu
excitiren  und  diese  Strafe  nachher  zu  erhöhen  3.
§.  251.
2)  Insbesondere:  ob  Beschwerden  über  verweigerte  oder  verzögerte
Justiz  bei  den  OAGerichten  zu  Jena  und  Zerbst  angebracht
werden  können.
Beschwerden  über  Landesjustizcollegien  wegen  ver¬,
weigerter  oder  verzögerten  Justiz  können  nach  der  Zerbst.
OAGO.  §.  23.  entweder  an  den  Landesfürsten  oder  an  das
Hingegen  verweist  die
OAGericht  gebracht  werden
so  bestimmt  selbiges  nach  dem
von  Nachricht  gegeben
Altenb.  Reser.  v.  2.  Jnni  1758.  dem  Supplicanoen
höchstens  2  Fristen  zu  Beibringung  eines  Rescripts  und
setzt  nach  deren  Verlauf  das  Proceßverfahren  fort.
Goth.  Landesordn.  v.  J.  1666.  a.  O.
4)
3)  M.  nergl.  auch  über  das  Verbot  der  Winkelschriftstellexie: =
  Realrepertorium  der  S.  Coburg=Saalfeld.  Landesgesetze, ¬
  voce:  Ferrigung  der  Bittfchriften,
Namensunterschrift  der  Conripierten.
1)  Ebd.  ist  auch  das  Verfahren  darüber  näher  bestimmt.
Dd  2
            
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