Volltext : Schiebe, August: ¬Die Lehre von den Wechselbriefen

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eignen  Wechsel  können  aber  keine  Duplicate  verlangt  werden,
weil  über  die  Schuld  nur  ein  und  derselbe  Wechsel  gegeben  werden ¬
  kann.  Nur  Copien  können  genommen  werden.
Manche  verstehen  deswegen  unter  der  Benennung  SolaWechsel ¬
  blos  die  eignen  Wechsel;  allein  eine  Tratte  kann  ebenfalls ¬
  per  Sola  gezogen  werden,  wie  schon  §.  53  gesagt  wurde.
4)  Eine  Tratte  muss  „an  Ordre“  gestellt  sein  (s.  §.  75),
widrigenfalls  sie  zu  einem  Mandat  wird;  der  eigne  Wechsel  kann
aber  an  Ordre,  oder  nicht  an  Ordre  lauten  (s.  hiernach  §.  190).
5)  In  der  Tratte  wird  angeführt,  wem  der  Bezogene  den
Wechsel  zu  berechnen  habe,  und  wie,  ob  „laut“  oder  „ohne
Bericht“  (z.  B.:  „Und  stellen  solche  auf  Rechnung,  laut  Bericht“); ¬
  dies  fällt  aber  im  eignen  Wechsel  ganz  weg,  da  der
Aussteller,  bei  Verfall,  blos  seine  eigne  Schuld  einlöst.
In  Deutschland  schrieb  man  ehemals  am  Schlüsse  eines  eignen
Wechsels:  „Und  leiste  bei  Verfall  gute  Zahlung,  und  nehme  Gott  zu
Zeugen  (oder  zu  Hilfe).“  Ein  solches  Versprechen  gibt  aber  der  Wechselverbindlichkeit ¬
  keine  grössere  Kraft,  und  ist  daher  abgekommen.
Statt  dessen  schreibt  man  jetzt  in  eignen  Wechseln:  „Und  leiste
zur  Verfallzeit  richtige  Zahlung  nach  Wechselrecht.“  Letzterer
Ausdruck  wird  aber  überflüssig,  wenn  die  Angabe  des  Wortes:
„Wechsel“  im  Wechselbriefe  Statt  findet.
Manche  schreiben  auch:  „Und  leiste  bei  Verfall  gute  Zahlung
nach  Wechselrecht,  unter  Verpfändung  meiner  Habe  (meines  Vermögens).“ ¬
  Dieser  Ausdruck  ist  ebenfalls  überflüssig;  er  bewirkt
kein  Pfand  auf  die  Habe,  wenn  dasselbe  nicht  gerichtlich  eingetragen ¬
  ist,  oder  nach  den  Landesgesetzen  als  Pfand  beurtheilt  wird
6)  In  der  Tratte  kann  der  Aussteller,  bevor  er  unterzeichnet, ¬
  die  Genehmigung  der  Summe  im  Wechsel  unterlassen;  im
eignen  Wechsel  muss  er  sie  in  Frankreich,  und  da  wo  die  französischen ¬
  Gesetze  gelten,  genehmigen,  falls  er  den  Wechsel  nicht
eigenhändig  geschrieben  hat,  und  nicht  Handelsmann  ist  (s.  §.  82).
7)  Damit  eine  Tratte  perfect  sei,  müssen  drei  Personen
darin  vorkommen:  der  Aussteller,  der  den  Wechsel  gibt  und  den
Werth  dafür  empfängt;  der  Nehmer,  der  den  Werth  an  einem
            
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