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eignen Wechsel können aber keine Duplicate verlangt werden,
weil über die Schuld nur ein und derselbe Wechsel gegeben werden ¬
kann. Nur Copien können genommen werden.
Manche verstehen deswegen unter der Benennung SolaWechsel ¬
blos die eignen Wechsel; allein eine Tratte kann ebenfalls ¬
per Sola gezogen werden, wie schon §. 53 gesagt wurde.
4) Eine Tratte muss „an Ordre“ gestellt sein (s. §. 75),
widrigenfalls sie zu einem Mandat wird; der eigne Wechsel kann
aber an Ordre, oder nicht an Ordre lauten (s. hiernach §. 190).
5) In der Tratte wird angeführt, wem der Bezogene den
Wechsel zu berechnen habe, und wie, ob „laut“ oder „ohne
Bericht“ (z. B.: „Und stellen solche auf Rechnung, laut Bericht“); ¬
dies fällt aber im eignen Wechsel ganz weg, da der
Aussteller, bei Verfall, blos seine eigne Schuld einlöst.
In Deutschland schrieb man ehemals am Schlüsse eines eignen
Wechsels: „Und leiste bei Verfall gute Zahlung, und nehme Gott zu
Zeugen (oder zu Hilfe).“ Ein solches Versprechen gibt aber der Wechselverbindlichkeit ¬
keine grössere Kraft, und ist daher abgekommen.
Statt dessen schreibt man jetzt in eignen Wechseln: „Und leiste
zur Verfallzeit richtige Zahlung nach Wechselrecht.“ Letzterer
Ausdruck wird aber überflüssig, wenn die Angabe des Wortes:
„Wechsel“ im Wechselbriefe Statt findet.
Manche schreiben auch: „Und leiste bei Verfall gute Zahlung
nach Wechselrecht, unter Verpfändung meiner Habe (meines Vermögens).“ ¬
Dieser Ausdruck ist ebenfalls überflüssig; er bewirkt
kein Pfand auf die Habe, wenn dasselbe nicht gerichtlich eingetragen ¬
ist, oder nach den Landesgesetzen als Pfand beurtheilt wird
6) In der Tratte kann der Aussteller, bevor er unterzeichnet, ¬
die Genehmigung der Summe im Wechsel unterlassen; im
eignen Wechsel muss er sie in Frankreich, und da wo die französischen ¬
Gesetze gelten, genehmigen, falls er den Wechsel nicht
eigenhändig geschrieben hat, und nicht Handelsmann ist (s. §. 82).
7) Damit eine Tratte perfect sei, müssen drei Personen
darin vorkommen: der Aussteller, der den Wechsel gibt und den
Werth dafür empfängt; der Nehmer, der den Werth an einem