Volltext : Flach, Christoph: Erläuterungen zum Prozeßgesetze des Herzogthums Nassau vom 23. April 1882

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amten,  oder  seines  Stellvertreters  genehmigt  worden  ist,
welcher  dadurch  dafür  allein  verantwortlich  wird.  Alle
den  Partheien  zuzustellenden  Ausfertigungen  müssen  ebenfalls ¬
  von  diesen  Personen  unterzeichnet  werden.
Um  indessen  diejenigen  Amtsangestellten  kennen  zu
lernen,  welche  sich  durch  Geschicklichkeit  und  Fleiß,  oder
durch  gegentheilige  Eigenschaften  auszeichnen,  hat  das  H.
Oberappellationsgericht  durch  Erlaß  vom  14.  October
1836  vorgeschrieben,  daß  die  Verfasser  von  Relationen,
Entscheidungsgründen  und  Decreten  unter  den  inden  Acten
liegenden  Entwürfen  als  Concipienten  namentlich
bezeichnet  werden  sollen.  Selbstredend  findet  diese  Verfügung ¬
  auf  diejenigen  Decreturen  keine  Anwendung,  worüber ¬
  wie  z.  B.  bei  Zahlungsbefehlen  rc.  keine  Akten
geführt  werden.
Viele  sehr  practische  Bemerkungen  über  das  Benehmen ¬
  des  Einzelnrichters  finden  sich  bei  Puchta  "  Ueber  den
Dienst  der  deutschen  Justizämter,  einem,  wenn  auch  mehreres
von  dem,  was  er  in  Bezug  auf  die  baierische  Gerichtspraxis
anführt,  auf  unser  prozessualisches  Verfahren  keine  Anwendung ¬
  findet,  allen  Beamten  sehr  zu  empfehlenden  Werke.
Als  sehr  zweckmäßig  hat  sich  die  Vorschrift  in  I.
1.  der  Verordnung  vom  13.  Dezember  1825  bewährt,
daß  ein  Mandat  erloschen  ist,  wenn  es  nicht  in  dem
anberaumten  Termine  reproducirt  wird.  Aus  demselben ¬
  Grunde  ist  es  auch  von  dem  H.  Hof=  und
Appellationsgerichte  zu  Usingen  den  Aemtern  seines  Bezirks ¬
  untersagt  worden,  daß  sie  nicht  —-  wie  früher
häufig  geschah,  dem  Kläger  auf  das  reproducirte  Mandat ¬
  das  Ausbleiben  des  Beklagten  bescheinigen,  und  es
ihm  nun  überlassen  später  zur  beliebigen  Zeit  das  Contumacialerkenntniß ¬
  zu  erwirken.  Man  glaubte  hierdurch
            
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