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amten, oder seines Stellvertreters genehmigt worden ist,
welcher dadurch dafür allein verantwortlich wird. Alle
den Partheien zuzustellenden Ausfertigungen müssen ebenfalls ¬
von diesen Personen unterzeichnet werden.
Um indessen diejenigen Amtsangestellten kennen zu
lernen, welche sich durch Geschicklichkeit und Fleiß, oder
durch gegentheilige Eigenschaften auszeichnen, hat das H.
Oberappellationsgericht durch Erlaß vom 14. October
1836 vorgeschrieben, daß die Verfasser von Relationen,
Entscheidungsgründen und Decreten unter den inden Acten
liegenden Entwürfen als Concipienten namentlich
bezeichnet werden sollen. Selbstredend findet diese Verfügung ¬
auf diejenigen Decreturen keine Anwendung, worüber ¬
wie z. B. bei Zahlungsbefehlen rc. keine Akten
geführt werden.
Viele sehr practische Bemerkungen über das Benehmen ¬
des Einzelnrichters finden sich bei Puchta " Ueber den
Dienst der deutschen Justizämter, einem, wenn auch mehreres
von dem, was er in Bezug auf die baierische Gerichtspraxis
anführt, auf unser prozessualisches Verfahren keine Anwendung ¬
findet, allen Beamten sehr zu empfehlenden Werke.
Als sehr zweckmäßig hat sich die Vorschrift in I.
1. der Verordnung vom 13. Dezember 1825 bewährt,
daß ein Mandat erloschen ist, wenn es nicht in dem
anberaumten Termine reproducirt wird. Aus demselben ¬
Grunde ist es auch von dem H. Hof= und
Appellationsgerichte zu Usingen den Aemtern seines Bezirks ¬
untersagt worden, daß sie nicht —- wie früher
häufig geschah, dem Kläger auf das reproducirte Mandat ¬
das Ausbleiben des Beklagten bescheinigen, und es
ihm nun überlassen später zur beliebigen Zeit das Contumacialerkenntniß ¬
zu erwirken. Man glaubte hierdurch