Objekt : Handbuch des in Deutschland üblichen Lehenrechts (3)

Von  den  Personen,
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gütert  waren,  stritten  unter  den  von  ihnen  gewählten  Senioren.
Im  Mittelalter  waren  alle  wegen  des  Unterthans=  und  Lehensnerus =
  militärpflichtig.  Die  Adelichen  und  Freygebornen  mußten
auf  geschehenes  allgemeines  Aufgebot  in  das  Feld  ziehen;  je
größere  Besitzungen  einer  hatte,  desto  mehr  müßte  er  zur  Vertheidigung =
  des  Vaterlandes  beytragen,  und  mit  einer  desto  größeren =
  Anzahl  von  Vasallen,  Knappen  und  Reisigen  bey  dem
Heere  erscheinen.  Die  den  einzelnen  Provinzen  vorgesetzten
Herzoge,  Grafen  und  Dynasten  führten  ihre  Mannschäft  wie
ehedem  die  Senioren  bey  den  Franken  in  den  Krieg,  und  die
Armeecorps  der  einzelnen  Volksstämme  behielten  ihre  Volksund ¬
  Landesnamen.  Der  Fußdienst  kam  nach  und  nach  außer
Achtung,  und  der  Dienst  zu  Pferd  erhielt  den  Vorzug.  Schon
unter  den  Franken  fing  man  an,  mehr  Werth  darauf  zu  legen,
und  unter  Heinrich  I.  eigneten  sich  denselben  die  reicheren
Güterbesitzer  beynahe  ausschlüssig  zu.  Der  eigentliche  Adel
bestand  bis  dahin  aus  den  Herzogen,  Grafen,  Dynasten  und
übrigen  Großen  des  Reichs,  aber  dadurch,  daß  Heinrichl.
mehrere  Städte  anlegte,  und  den  neunten  Mann  von  den  Landguͤterbesitzern =
  (militibus  agrariis)  in  die  Staͤdte  versetzte,  und
die  auf  dem  Lande  gebliebenen  Güterbesitzer  ihren  Vorzug  lediglich ¬
  auf  Jagd  und  Krieg  beschränkten,  da  die  Städter  sich  mit
den  friedlichen  städtischen  Gewerben  beschäftigten,  entstand  eine
Scheidung  unter  den  Freygebornen,  von  denen  die  einen  Krieger,
die  anderen  keine  Krieger  waren,  und  bildete  sich  durch  die  dem
Deutschen  eigene  Achtung  für  das  Kriegswesen  und  die  dadurch
hinzugekommenen  Vorzüge  der  sogenannte  niedere  deutsche  Adel.
Von  dem  Dienste  zu  Pferd  wurden  die  Adelichen  Ritter,  von
ihren  Waffen  und  Insignien  Schildbürtige,  zu  Schild
und  Helmgeborene  genännt.  Alle,  welche  von  Ritterärt
abstammten,  sie  mochten  nun  Allodien  oder  Lehen  besitzen,  waren
unter  der  Benennung  von  militibus  begriffen,  jedoch  wurde
bloß  vorzugsweise  derjenige  Ritter  oder  miles  genannt,  der  das
cingulum  militare  oder  das  Ritterschweit  umguͤrtet,  oder  den
Ritterschlag  erhalten  hatte,  und  hierdurch  öffentlich  und  feyerlich
zum  Ritter  ernannt  wurde.  Die  Umgürtung  des  Schwertes
die
            
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