Metadaten : Blätter für Rechtsanwendung / Ergänzungsband (Erg.Bd. 2 (1873))

23.1.5. Der Anspruch auf den Tischtitel geht durch die größere Exkommunikation verloren

Tischtitel-Anspruch. Exkommunikation. 31t
stcherung des Beklagten gegenüber auch anzunehmen
sein, da Kläger ein Interesse daran hatte, daß die
Löschung ohne Umsckweife sofort erfolge und nicht
erst durch Klagestellung gegen 0 bewirkt werden
müsse. In der Zusicherung zur Hypotheklöschung
gegen Zahlung bevollmächtigt zu sein, liegt wohl
auch die Zusicherung, die Löschung zum Vollzüge zu
bringen, wenn die Zahlung erfolgt ist.
'Ob Kläger, vielleicht mit Rücksicht auf die
Persönlichkeit des 6, in dieser Weise bezahlt haben
würde, wenn Beklagter blos die Ermächtigung zum
Geldempfange allein geltend gemacht hätte, ist un-
gewiß, da er nicht blos an der Erlöschung der
Schuld, sondern auch an der sofortigen Löschung der
hiefür bestellten Hypothek, die übrigens mit gleicher
Wirkung auch durch den Gläubiger selbst hätte er-
folgen können, ein entscheidendes Interesse hatte.
Die Bevollmächtigung zur Hypotheklöschung dürste
daher nicht schlechthin zu ignoriren gewesen sein.
Jedenfalls aber ist die Auffaffung der Sache von
Seite der Vorinstanzen nicht gerechtfertigt.
5.
Der Anspruch auf den Tischtitel geht durch die größere Ex-
kommunikation verloren.
Hierüber enthalten die Motive eines oberstrich-
terlichen Erkenntnisies im Wesentlichen Folgendes:
Die Verleihung des Tischtitels erzeugt nicht
blos gegenüber dem Titulaten, sondern auch gegen-
über der Kirche, insbesondere dem seiner subsidiären
Haftung für den Unterhalt des zu Ordinirenden
wegen zunächst betheiligten Bischof eine Verbind-
lichkeit.
Dieß ist insbesondere für Bayern ausdrücklich
anerkannt in der Minist.-Entschl. v. 15. Januar 1834
(Döll. Bd. 8 S. 543) und in der Vollzugsver-

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