Objekt : Entwürfe und Anträge zu einer umfassenden Civil-Gerichts- und Prozeßordnung für das Königreich Württemberg (1)

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Von  den  Gerichtsständen.
§.  78.
[Erbschaftssachen.
JIn  Erbschaftssachen  soll  die  Regel  seyn,  daß  alle  Erbschaftsklagen, ¬
  alle  Klagen  auf  Vollziehung  der  Verordnungen
eines  Erblassers,  alle  Klagen,  welche  die  Gültigkeit  dieser  Verlordnungen ¬
  betreffen,  ferner  alle  Klagen  auf  Erbschaftstheilung,
so  wie  alle  Klagen,  welche  aus  der  wirklich  vorgenommenen  Erbschaftstheilung ¬
  entspringen,  vor  demjenigen  Gerichte  anzubeingen
sind,  vor  welchem  der  Erblasser  seinen  allgemeinen  Gerichtsstand ¬
  hatte.  Eben  dieß  soll  gelten  von  den  älterlichen  Vermögens=Uebergaben. ¬

Bemerkung.  Die  Beschränkung  der  badischen  Prozeßordnung ¬
  §.  17,  daß  diese  Klagen  nur  vor  beendigter
Theilung  an  diesem  Orte  angebracht  werden  können,  kann
ich  nicht  für  zweckmäßig  erkennen.  Nur  drei  Ausnahmen  von
dieser  Regel  würden  anzunehmen  seyn,  nämlich:
a)  wenn  erst  nach  beendigter  Theilung  neue  Prätendenten
auftreten,  von  deren  Ansprüchen  bisher  gar  nichts  bekannt ¬
  war,  und  wenn  zugleich  das  Erbschaftsvermögen
schon  weggebracht  worden  ist;
b)  wenn  es  sich  von  bloßer  Befriedigung  der  Miterben,
Legatarien  u.  s.  w.,  um  anerkannte  Ansprüche  handelt; -
  dies  würde  ich  den  Forderungen  der  Erbschaftsgläubiger ¬
  gleichstellen,  mithin  hiernach  den  Gerichtsstand
des  Erblassers  und  des  belangten  Erben  concurriren  lassen
ebenso  im  Falle  Lit.  a.
c)  im  Falle  einer  Prorogation.
Hiernach  kann  ich  die  in  einem  frühern  Entwurf  aufgestellte ¬
  Regel,  daß  der  Erbe  mit  allen  erst  in  seiner  Person
entstandenen  Klagen  nur  vor  seinem  Gerichtsstande  belangt
werden  könne,  so  wenig  zu  meinem  Antrag  machen,  daß  ich
vielmehr  der  Meinung  bin,  die  Zweckmäßigkeit  fordere,  daß
alle  Ansprüche,  welche  erst  gegen  den  Erben  ex  quasi
contractu  aditae  hereditatis  entstehen,  soferne  dabei
etwas  streitig  ist,  ausschließend  an  den  Gerichtsstand
des  Erblassers  zu  bringen  seyen.
            
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