Metadaten : Tumpowsky, Adolf: ¬Der Mängelanspruch des Mieters nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich

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zeichneten  Art  vorhanden,  so  unterscheidet  das  Gesetzbuch
zwischen  zwei  Fällen,  nämlich,  ob  die  Tauglichkeit  gemindert
oder  ob  sie  vollständig  aufgehoben  ist.  Ist  die  Tauglichkeit
der  Mietsache  durch  einen  solchen  Mangel  gänzlich  aufgehoben,
so  ist  die  Folge,  dass  der  Mieter  für  die  Zeit,  während  welcher
dies  der  Fall  ist,  von  der  Entrichtung  des  Mitzinses  befreit  ist.
Ist  also  z.  B.  eine  Wohnung  infolge  starker  Feuchtigkeit  ein
halbes  Jahr  lang  überhaupt  unbewohnbar,  so  braucht  der  Mieter
für  dieses  halbe  Jahr  überhaupt  keinen  Mietzins  zu  zahlen.
Wenn  dagegen  der  Mangel  im  Sinn  des  §  537  die  Tauglichkeit
der  gemieteten  Sache  zwar  nicht  vollständig  aufhebt,  aber
mindert,  so  ist  der  Mieter  für  die  Zeit  der  geminderten  Tauglichkeit ¬
  nur  zur  Entrichtung  eines  geminderten  Mietzinses  verpflichtet. ¬
  Solche  Fälle  geminderter  Tauglichkeit  liegen  z.  B.  vor,
wenn  in  einem  Zimmer  der  für  das  ganze  Jahr  gemieteten
Wohnung  der  Ofen  fehlt  oder  nicht  heizbar  ist,  wenn  in  einzelnen
Wohnräumen  sich  Ungeziefer  findet,  wenn  das  gemietete  Pferd
ein  wenig  lahmt.  Die  Entscheidung  darüber,  ob  im  Einzelfall
der  Gebrauch  nur  gemindert  oder  ganz  aufgehoben  ist,  wird  in
der  Regel  wohl  ohne  besondere  Schwierigkeit  möglich  sein.
Auch  bei  dem  Fehlen  einer  zugesicherten  Eigenschaft  ist,  obwohl
hier,  wie  oben  näher  ausgeführt  wurde,  nach  der  Anschauung
des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  der  durch  die  Eigenschaft  ermöglichte ¬
  Gebrauch  als  der  vertragsmässige  anzusehen  ist,  der
Gebrauch  nicht  unter  allen  Umständen  als  ganz  aufgehoben,
sondern  in  zahlreichen  Fällen  nur  als  gemindert  anzusehen.
Dass  dies  die  Ansicht  des  Gesetzes  ist,  geht  aus  der  Fassung
des  §  537  Abs.  2  ohne  weiteres  hervor  und  zwar  aus  den
Worten:  „Das  Gleiche  gilt,“  d.  h.  eben  es  gelten  beim  Fehlen
zugesicherter  Eigenschaften  nicht  nur  die  Vorschriften,  die  bei
Fehlern  Anwendung  finden,  die  die  Tauglichkeit  der  Mietsache
zu  dem  vertragsmässigen  Gebrauche  aufheben,  sondern  auch
die  Grundsätze,  die  das  Gesetz  für  Fehler  aufstellt,  die  die
Tauglichkeit  lediglich  mindern.  Schwieriger  als  in  den  gewöhnlichen -
  Fällen  wird  allerdings  beim  Fehlen  einer  zugesicherten
Eigenschaft  die  Entscheidung  darüber,  ob  im  Einzelfall  die
Tauglichkeit  der  gemieteten  Sache  aufgehoben  oder  nur  gemindert ¬
  ist,  sein.  Denn  ein  allgemeines  Kriterium  lässt  sich
            
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