Volltext : Schmalz, E. A. W.: ¬Der preußische Gerichts- und Polizei-Schulze

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ter  und  die  Erbzinspächter  in  Preußen  die  ihnen  außer
dem  Bauerhofe  beigelegten  Verwärks=Ländereien  dem
Gutsherrn  nach  geendigter  Pacht  zurückgeben  müssen;
3)  bei  der  auch  hier  zuläßigen  speciellen  Ausmittelung ¬
  dem  Gutsherrn  für  die  Ueberlassung  des  Eigenthums ¬
  nicht  wie  bei  erblichen  Besitzungen  nur  5,
sondern  7½  pro  Cent  des  reinen  Ertrages  zu  Gut  gerechnet ¬
  werden.
§.  125.
Wenn  der  Gutsherr  gegen  die  Befähigung  und
Aufführung  des  bisherigen  Besitzers  solche  Einwendungen ¬
  machen  könnte,  die  ihn  zur  Exmission  aus  dem
Besitz  gesetzlich  berechtigen  würde,  ingleichen  bei  der
freiwilligen  Verzichtleistung  des  Besitzers  auf  die  Erwerbung ¬
  des  Eigenthums  kann  der  Gutsherr  wie  bei
§.  122  verfahren
§.  126.
Auf  erbliche  Ueberlassung  haben  keinen
Anspruch:  1)  Pfand-  und  wiederkäufliche  Besitzer;
2)  Offizianten  der  Gutsherrn,  die  Bauernahrungen
als  Besoldung  oder  Dienst-Emolument  besitzen;  3)
solche,  deren  Besitz-  und  Nutzungsrecht  schon  bei  Publikation ¬
  des  Edikts  auf  rechtsbeständiger  Art  gekündigt
wav,  wogegen  unter  den  gesetzlichen  Bedingungen  der
Hof  demjenigen  eigenthümlich  und  erblich  zu  überlassen ¬
  der  etwa  auch  jenen  ein  Recht  zum  künftigen
Besitz  des  Hofes  gelangt  hat;  4)  Pächter  und  andere
Inhaber  der  Höfe,  deren  Verpächter  oder  Verleiher
selbst  unter  einer  Gutsherrschaft  steht.
§.  127.
Der  Nießbraucher,  welcher,  wegen  Alters  oder
            
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