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§. 617. Des überlebenden Ehegatten.
Höhe eines Viertels des Nachlasses; in allen anderen Fällen
an der Hälfte, ohne Rücksicht auf die Zahl der Verwandten -
und die Eigenschaft, in welcher sie zur Erbschaft
gelangen. *) Einzuwerfende Güter (§. 637 ff.) kommen dem
überlebenden Ehegatten bei Berechnung seines Antheils zu
Gute, doch kann er den Niessbrauch nicht an diesen Gütern
selbst beanspruchen. Auf der andern Seite muss er sich an10) -
rechnen lassen, was ihm vom Erblasser geschenkt worden ist.
Der Vorbehalt der gesetzlichen Erben (§. 688 ff.) und das
Wiederanfallsrecht (§§. 618. 710) werden durch den Anspruch
des überlebenden Ehegatten nicht berührt. Vielmehr ist das
Recht des letzteren auf die sonstige (disponibele) Masse, soweit -
dieselbe reicht, beschränkt. Der Niessbrauch selbst ist
nach den gewönlichen Grundsätzen zu beurtheilen. Er ist
nach Massgabe der Gegenstände, auf die er geht, bewegliches
oder unbewegliches Gut; veräusserlich und verpfändbar. Der
überlebende Ehegatte hat als Niessbraucher die gewöhnlichen
kommen also hier nicht in Betracht. Diese Ausnahme ist im vorliegenden -
Falle mit Recht gemacht, weil häufig das Vermögen oder
die Industrie des ersten Ehegatten auf die Gestaltung des Nachlasses,
um welchen es sich handelt, wesentlich von Einfluss waren. S. auch
die Analogie in Art. 1098 C. c.
9) Also von den Geschwistern und Adoptivkindern und anerkannten -
natürlichen Kindern des Erblassers bis zu den Seitenverwandten
des 12, Grades hinab. Zu beachten ist, dass die ohnehin beschränkten
Rechte der natürlichen Kinder des Erblassers hierdurch eine neue Einengung -
erleiden.
Streitig ist, wie es zu halten sei, wenn der Niessbrauch des überlebenden -
Ehegatten mit dem des überlebenden Elterntheils aus Art. 754
C. c. zusammentrifft. Man wird davon ausgehen müssen, dass wie in
allen andern Fällen, so auch hier der Niessbrauch des überlebenden
Ehegatten eine zu allerst zu berücksichtigende Last des Nachlasses bildet.
Zu ihr haben die Berufenen (also in diesem Fall der überlebende Elterntheil -
und die Seitenverwandten der anderen Linie) nach Verhältniss
dessen, was sie selbst erhalten, beizutragen.
même faites par préciput et hors part, dont le
10) Liberalités,
montant atteindrait celui des droits, die das Gesetz dem überlebenden
Ehegatten zuspricht. Ist der Betrag geringer, so hat der Ehegatte nur
auf die entsprechende Ergänzung Anspruch. Das Zugewendete ist also
Werthe nach in Niessbrauch umzurechnen.
dem
Was von Klauseln des Ehevertrages nach §. 474 nicht als Schenkommt -
dem überlebenden Ehegatten untergebens
kung
anzusehen ist
Die Trauerkosten etc. (Art. 1465. 1481) erhält
nicht in Anrechnung.
Sie beruhen auf dem Gesetz.
die Wittwe extra.