Volltext : Handbuch des französischen Civilrechts (4)

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§.  617.  Des  überlebenden  Ehegatten.
Höhe  eines  Viertels  des  Nachlasses;  in  allen  anderen  Fällen
an  der  Hälfte,  ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl  der  Verwandten -
  und  die  Eigenschaft,  in  welcher  sie  zur  Erbschaft
gelangen.  *)  Einzuwerfende  Güter  (§.  637  ff.)  kommen  dem
überlebenden  Ehegatten  bei  Berechnung  seines  Antheils  zu
Gute,  doch  kann  er  den  Niessbrauch  nicht  an  diesen  Gütern
selbst  beanspruchen.  Auf  der  andern  Seite  muss  er  sich  an10) -

rechnen  lassen,  was  ihm  vom  Erblasser  geschenkt  worden  ist.
Der  Vorbehalt  der  gesetzlichen  Erben  (§.  688  ff.)  und  das
Wiederanfallsrecht  (§§.  618.  710)  werden  durch  den  Anspruch
des  überlebenden  Ehegatten  nicht  berührt.  Vielmehr  ist  das
Recht  des  letzteren  auf  die  sonstige  (disponibele)  Masse,  soweit -
  dieselbe  reicht,  beschränkt.  Der  Niessbrauch  selbst  ist
nach  den  gewönlichen  Grundsätzen  zu  beurtheilen.  Er  ist
nach  Massgabe  der  Gegenstände,  auf  die  er  geht,  bewegliches
oder  unbewegliches  Gut;  veräusserlich  und  verpfändbar.  Der
überlebende  Ehegatte  hat  als  Niessbraucher  die  gewöhnlichen
kommen  also  hier  nicht  in  Betracht.  Diese  Ausnahme  ist  im  vorliegenden -
  Falle  mit  Recht  gemacht,  weil  häufig  das  Vermögen  oder
die  Industrie  des  ersten  Ehegatten  auf  die  Gestaltung  des  Nachlasses,
um  welchen  es  sich  handelt,  wesentlich  von  Einfluss  waren.  S.  auch
die  Analogie  in  Art.  1098  C.  c.
9)  Also  von  den  Geschwistern  und  Adoptivkindern  und  anerkannten -
  natürlichen  Kindern  des  Erblassers  bis  zu  den  Seitenverwandten
des  12,  Grades  hinab.  Zu  beachten  ist,  dass  die  ohnehin  beschränkten
Rechte  der  natürlichen  Kinder  des  Erblassers  hierdurch  eine  neue  Einengung -
  erleiden.
Streitig  ist,  wie  es  zu  halten  sei,  wenn  der  Niessbrauch  des  überlebenden -
  Ehegatten  mit  dem  des  überlebenden  Elterntheils  aus  Art.  754
C.  c.  zusammentrifft.  Man  wird  davon  ausgehen  müssen,  dass  wie  in
allen  andern  Fällen,  so  auch  hier  der  Niessbrauch  des  überlebenden
Ehegatten  eine  zu  allerst  zu  berücksichtigende  Last  des  Nachlasses  bildet.
Zu  ihr  haben  die  Berufenen  (also  in  diesem  Fall  der  überlebende  Elterntheil -
  und  die  Seitenverwandten  der  anderen  Linie)  nach  Verhältniss
dessen,  was  sie  selbst  erhalten,  beizutragen.
même  faites  par  préciput  et  hors  part,  dont  le
10)  Liberalités,
montant  atteindrait  celui  des  droits,  die  das  Gesetz  dem  überlebenden
Ehegatten  zuspricht.  Ist  der  Betrag  geringer,  so  hat  der  Ehegatte  nur
auf  die  entsprechende  Ergänzung  Anspruch.  Das  Zugewendete  ist  also
Werthe  nach  in  Niessbrauch  umzurechnen.
dem
Was  von  Klauseln  des  Ehevertrages  nach  §.  474  nicht  als  Schenkommt -
  dem  überlebenden  Ehegatten  untergebens
kung
anzusehen  ist
Die  Trauerkosten  etc.  (Art.  1465.  1481)  erhält
nicht  in  Anrechnung.
Sie  beruhen  auf  dem  Gesetz.
die  Wittwe  extra.
            
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