fullscreen : ¬Das Obligationenrecht als Theil des heutigen römischen Rechts (2)

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Kap.  2.  Entstehung  der  Obligationen.
§.  72.
I.  Vertrag.  D.  Wirkung.  —  Regelmäßige  Wirkung.
Zunächst  ist  die  normale  oder  regelmäßige  Wirkung
des  Vertrags  festzustellen.  Dänn  ist  nach  zwei  Seiten  hin
die  mögliche  Abweichung  von  diesem  regelmäßigen  Zustand
anzugeben,  welche  aus  äußeren  Einwirkungen  auf  den  Vertrag ¬
  hervorgehen  kann.  Diese  wird  bald  in  einer  Verstärkung ¬
  des  Vertrags  bestehen,  bald  in  einer  Schwächung
desselben.
Die  regelmäßige  Wirkung  des  Vertrags  beruht  auf
dem  schon  oben  dargestellten  Gegensatz  der  klagbaren  und
klaglosen  Obligationen,  welche  gerade  bei  den  Verträgen
in  der  wichtigsten  und  vollständigsten  Anwendung  erscheint,
indem  die  Verträge  bald  eine  civilis,  bald  nur  eine  naturalis
obligatio  erzeugen  (a).  Dieser  Gegensatz  hängt  wiederum
zusammen  mit  der  anderen,  gleichfalls  schon  angegebenen
Eintheilung  der  Verträge  in  legitimae  und  juris  gentium
conventiones  (a').
Das  Wesen  dieser  Lehre,  wie  sie  sich  unter  den  Händen ¬
  der  Römischen  Juristen  ausgebildet,  und  im  Wesenttima ¬
  conventio  genannt  werden
(a)  Obligationenrecht  B.1§7.
(a')  S.  o.  §  52.  Es  ist  genau
muß;  in  anderem  Sinn,  nämlich
darauf  zu  achten,  daß  diese  Einin ¬
  Beziehung  auf  die  persönliche
theilung  der  Verträge  zu  beziehen
Fähigkeit,  sie  mit  Erfolg  anzuist ¬
  auf  ihren  Ursprung  und  ihr
wenden,  war  sie  schon  früh  großendamit ¬
  zusammenhängendes  inneres
theils  juris  gentium  geworden
Wesen,  in  welchem  Sinn  die
(§  52d').
Stipulation  durchaus  eine  legi-
            
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