Metadaten : Handbuch des französischen Civilrechts (1)

§.  9.  Code  civil,  Vorarbeiten  während  der  Revolution.
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dergebornen  Staate  zu  geben,  hatte  der  Konstitution  vom  Jahr
1791  den  Artikel  einverleibt:  Il  sera  fait  un  Code  de  lois
civiles,  communes  à  tout  le  royaume.  Die  gesetzgebende  Versammlung ¬
  (l’assemblée  législative),  die  an  die  Stelle  der  konstituirenden ¬
  trat,  verfolgte  jedoch  einen  ganz  andern  Zweck
als  den,  der  Konstitution  durch  eine  zweckmässige  Gesetzgebung ¬
  Kraft  und  Ansehen  zu  geben.  Erst  der  Nationalkonvent
beschäftigte  sich  mit  dem  Plane,  ein  neues  Civilgesetzbuch  für
Frankreich  abzufassen.  Wie  konnte  er  sonst  hoffen,  das  republikanisirte -
  Frankreich  gründlich  zu  erneuern  und  zu  verjüngern? -
  Die  Gesetzgebungskommission  des  Konvents  erhielt
also  den  Auftrag,  das  Werk  zu  entwerten,  und  der  Repräsentant ¬
  Cambacérès  (in  der  Folge  Konsul  u.  s.  w.)  legte  den  9.
August  1793  den  Entwurf  zu  einem  Civilgesetzbuche,  der  fast
ganz  die  Arbeit  dieses  Repräsentanten  war,  dem  Nationalkonvente ¬
  vor.’)  Dieser  Entwurf  erhielt  jedoch  nicht  den  Beifall
der  Versammlung.  Man  glaubte  darin  noch  zu  sehr  das  Civilrecht -
  der  Vorzeit  wiederzufinden.  Man  vermisste  neue  Ideen,
grosse  und  nützliche  Grundsätze,  so  wie  sie  sich  für  das  wiedergeborene ¬
  Frankreich  schickten!  (Und  doch  kann  man  sich
kaum  lebhafter  in  jene  Zeiten  versetzen,  als  wenn  man  diesen
Entwurf  mit  dem  C.  N.  vergleicht.  Besonders  das  Ehe-,  das
Eltern-  und  das  Erbrecht  sind  ganz  in  dem  damals  herrschenden ¬
  Geiste  ausgearbeitet.  Ueber  die  Vollständigkeit  des  Werkes
kann  man  schon  nach  der  Seitenzahl  der  in  der  Anmerkung
angeführten  Ausgabe  urtheilen).  Es  wurde  daher  der  Beschluss
gefasst.  eine  Kommission  von  Philosophen  niederzusetzen,  welche
nach  ganz  neuen  Ideen  das  grosse  Werk  ausführen  sollte.  JeAls ¬
  die  Schreckensregiedoch -
  es  blieb  bei  dem  Beschlusse.
rung  (den  9.  Therm.  II.)  gestürzt  worden  war,  nahm  man
die  Arbeit  von  neuem  vor,  aber  nicht  mit  glücklicherem  Erfolge. ¬
  Ein  neuer  Bericht  über  die  Publikätion  eines  Civilgesetzbuches ¬
  wurde  dem  Konvente  den  23.  Fruct.  II.  von  dem  Re1) ¬
  Plan  de  Code  civil  et  uniforme  pour  toute  la  république  Française ¬
  Par  Durand  de  Maillané.  1793.  Projet  de  Code  civil,  présenté ¬
  à  la  convention  nationale  le  9me  août  1793  au  nom  du  comite  de
la  législation  par  Cambacérès  1793.  163  S.
            
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