Volltext : Billich, Carl: ¬Das württembergische Gewerbe-Recht

Schlosser  und  Wendenmacher  |  |
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an  den  Kutschen;  17)  Schaufel  und  andere  Zapfen  an  denen  Mühlenen; =
  18)  Schauflen  beschlagen.
III.  Gemeinschaftlich
Aber  darf  von  beeden  Theilen  verfertiget  werden:  1)  die  Rinneneisen, =
  worauf  die  hölzerne  Rinnen  und  sonst  schwere  Arbeit  ruht;
2)  Schlauder  und  Schließen;  3)  Bronneneimer;  4)  Gartenkübel;
3)  Wasserschapfen;  6)  Kutschenfedern;  7)  Große  Mühl=,  WürBrücken= =
  und  Mauerklammern;  8)  Die  große  Stadt=,  Haus=  oder
andere  Scheuernthorband  sammt  eisernen  Ringen,  Zapfen  und  Pfannen =
  zu  den  Thoren,  welche  in  hölzernen  Angel  gehen;  was  aber
die  Band  und  andere  dergleichen  Arbeit  an  solchen  Scheuern=,  KellerHaus=, =
  Schweinställ=  rc.  Thüren  betrifft,  die  in  Hacken  hangen  und
nicht  gehobelt  sind,  ist  sie  denen  Schmieden  zur  Gemein?)  an  solchen
Orten,  da  kein  Schlosser  ist;  9)  eiserne  Faßreif  von  allerlei  Gattung;8)
10)  Bronnenscheiben;  11)  Feuerhund;  12)  Brateisen  in  die  Oefen;
13)  Bankstefft,  Raufhäcken  und  Barnring.
Dieser  Vergleich  wurde  unterm  3.  April  1744  dahin  limitirt
(eingeschränkt):
„daß  den  Schmieden  in  Orten,  wo  keine  Schlosser
wohnen,  kleine  Flick-  oder  sonsten  wenig  importirende
Arbeit  den  Inwohnern  zum  Besten  machen  zu  dürfen,  erlaubt
seyn  solle.
Reyscher  a.  a.  O.  Note  234;
auch  wurde  durch  die
Verfügung  vom  20.  Februar  1830  §.  4  Pkt.  5  (oben  §.  4)
das  Eisenwerk  an  Hochgebäuden,  insoweit  es  auf  dem
Ambos  (ohne  Feile)  seine  Vollendung  erhalten  kann,  für  eine
gemeinschaftliche  Zuständigkeit  zwischen  Schlossern
und  „Schmieden  erklärt.
Ferner  bestimmt
ein  unterm  29.  Mai  1764  bestätigtes  Protokoll  der  Stadtvogtei  Stuttgart
Folgendes:
a)  Die  Schlosser  und  Uhrenmachers)  dürfen  gemeinschaftlich =
  verfertigen:
7)  Gemeinschaftlich.
8)  Jn  Betreff  der  beschränkten  Befugniß  der  Küfer  und  Kübler,  das
Faß=  und  Bandgeschirr  in  Eisen  zu  binden,  siehe  §.  169.
8)  Großuhrenmacher,  jetzt  häufig  Mechaniker  genannt.
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