Schlosser und Wendenmacher | |
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an den Kutschen; 17) Schaufel und andere Zapfen an denen Mühlenen; =
18) Schauflen beschlagen.
III. Gemeinschaftlich
Aber darf von beeden Theilen verfertiget werden: 1) die Rinneneisen, =
worauf die hölzerne Rinnen und sonst schwere Arbeit ruht;
2) Schlauder und Schließen; 3) Bronneneimer; 4) Gartenkübel;
3) Wasserschapfen; 6) Kutschenfedern; 7) Große Mühl=, WürBrücken= =
und Mauerklammern; 8) Die große Stadt=, Haus= oder
andere Scheuernthorband sammt eisernen Ringen, Zapfen und Pfannen =
zu den Thoren, welche in hölzernen Angel gehen; was aber
die Band und andere dergleichen Arbeit an solchen Scheuern=, KellerHaus=, =
Schweinställ= rc. Thüren betrifft, die in Hacken hangen und
nicht gehobelt sind, ist sie denen Schmieden zur Gemein?) an solchen
Orten, da kein Schlosser ist; 9) eiserne Faßreif von allerlei Gattung;8)
10) Bronnenscheiben; 11) Feuerhund; 12) Brateisen in die Oefen;
13) Bankstefft, Raufhäcken und Barnring.
Dieser Vergleich wurde unterm 3. April 1744 dahin limitirt
(eingeschränkt):
„daß den Schmieden in Orten, wo keine Schlosser
wohnen, kleine Flick- oder sonsten wenig importirende
Arbeit den Inwohnern zum Besten machen zu dürfen, erlaubt
seyn solle.
Reyscher a. a. O. Note 234;
auch wurde durch die
Verfügung vom 20. Februar 1830 §. 4 Pkt. 5 (oben §. 4)
das Eisenwerk an Hochgebäuden, insoweit es auf dem
Ambos (ohne Feile) seine Vollendung erhalten kann, für eine
gemeinschaftliche Zuständigkeit zwischen Schlossern
und „Schmieden erklärt.
Ferner bestimmt
ein unterm 29. Mai 1764 bestätigtes Protokoll der Stadtvogtei Stuttgart
Folgendes:
a) Die Schlosser und Uhrenmachers) dürfen gemeinschaftlich =
verfertigen:
7) Gemeinschaftlich.
8) Jn Betreff der beschränkten Befugniß der Küfer und Kübler, das
Faß= und Bandgeschirr in Eisen zu binden, siehe §. 169.
8) Großuhrenmacher, jetzt häufig Mechaniker genannt.
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