Objekt : Zeitschrift für Gesetzgebung und Praxis auf dem Gebiete des deutschen öffentlichen Rechtes (Jg. 5 (1879))

17. Aufsätze

17.1. Die Preußische Verwaltungsrechtspflege und ihre Reform

Aufsatz e

Die Preußische Berwaltungsrechtöpstege und ihre Reform.
Vom Herrn Kreisgerichts-Direktor, Mitgliede des Bezirksverwaltungsgerichts von Bismarck
in Merseburg.
Eine sog. Selbstverwaltung ist in Preußen bisher nur für die östlichen
Provinzen mit Ausschluß von Posen, für welches die Kreisordnung vom 13. De-
zember 1872 zwar mitbestimmt, aber noch suspendirt geblieben ist, und zum
Theil für die Hohenzollernschen Lande, der Einwohnerzahl nach also für etwas
mehr als die Hälfte des Staats, ins Leben gerufen, während für die übrigen
Provinzen im Wesentlichen noch die alte Beamtenregierung fortbestehl.
Es liegt auf der Hand, daß in einer Zeit, wie die unsrige, ein solcher
Zwiespalt auf die Dauer unerträglich werden würde, daß entweder die neuen
Institutionen wieder fallen — und das halten doch auch ihre Gegner einstweilen
nicht für durchführbar — oder daß sie in der ganzen Monarchie Boden ge-
winnen müssen. Es war dann auch bei Erlaß der Kreisordnung in der Pro-
vinzialordnung vom 29. Zuni 1875 kein Gedanke, daß dies nur ein Experiment
sein solle; man wollte wenigstens den Grundzügen nach damit eine Norm auf-
stellen für den gesammten Staat mit den: Vorbehalt, nur im Einzelnen pro-
vinziellen Eigenthümlichkeiten, namentlich in der Zusammensetzung der Kreistage,
demnächst Rechnung zu tragen. Am wenigsten aber zweifelte man daran, daß
die Errichtung besonderer Verwältungsgerichte und eines besonderen Verwaltungs-
streitverfahrens nirgends umgangen werden könnte, daß darin der eigentliche
Lebensnerv der Selbstverwaltung liege. In diesem Sinne ist das Gesetz, be-
treffend die Verwaltungsgerichte und das Verwaltungsstreitverfahren, vom 3. Juli
1875 gleich für alle Provinzen erlaffen, wenn es auch in den westlichen und in Posen
erst durch Königliche Verordnung in Kraft gesetzt werden sollte, sobald dort durch
besondere Gesetze die Einsetzung von Kreisausschüffen bewirkt sein würde.
Politische Ursachen haben nun die Fortführung des Reformwerks weiter
hinausgeschoben, als man ursprünglich gedacht, und es hat sich inzwischen un-
Hartmann, Zeitschrift. Band V. Heft 6. 37

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