Object : Lakner, M.: Ueber die Abfassung von Testamenten, so wie über das Erbrecht und die Erbschaftsangelegenheiten

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1.  Schenkt  Herr  Ed.  W.  dem  Herrn  Friedrich  Zaun  und
seiner  Braut  Natalie  W.  das  ihm  eigenthümliche  Landhaus  sammt
großem  Garten  zu  Neuwaldegg  nächst  Dornbach  bei  Wien,  auf
den  Todesfall,  behält  sich  aber  den  lebenslänglichen  Genuß  und
die  eigene  Verwaltung  bevor.
2.  Begibt  sich  Herr  E.  W.  hiermit  ausdrücklich  des  Rechdiese ¬
  Schenkung  zu  widerrufen.
tes
3.  Willigt  Herr  E.  W.  ein,  daß  diese  Schenkungsurkunde
auf  dem  benannten  Hause  in  Neuwaldegg  Nr.  ..  ohne  sein  ferneres ¬
  Einvernehmen  grundbüchlich  einverleibt  werde.
4.  Haben  die  Beschenkten  durch  ihre  Mitunterschrift  diese
väterliche  Schenkung  des  Herrn  E.  W.  mit  innigem  Danke  angenommen. ¬

Zur  Bekräftigung  2c.  Schluß  wie  gewöhnlich.
Datum  und  Unterschriften  nebst  2  Zeugen.
Was  den  Stämpel  betrifft,  unterliegen  alle  drei
aufgezählten  Arten  der  Verträge  für  die  Urkunde  dem
Stämpel  von  15  kr.  CM.,  weil  die  eigentliche  Uebertragungsgebühr ¬
  erst  nach  dem  Tode  des  Erblassers  gezahlt ¬
  wird.
V.  Abschnitt.
Von  den  erblosen  Verlassenschaften.
Wenn  gar  kein  erbfähiger  Erbe  vorhanden  ist,
der  aus  dem  Gesetze,  einem  letzten  Willen  oder  einem
Vertrage  einen  Anspruch  auf  den  Nachlaß  zu  machen
berechtigt  ist,  so  wird  die  Verlassenschaft  ein  erbloses
Gut  und  fällt  als  solches  dem  Staatsschatze  zu.  Ein
gleiches  Heimfallrecht  hat  das  Lemberger  Krankenhaus ¬
  auf  die  Effecten  der  dort  Verstorbenen,  wenn
diese  binnen  drei  Monaten  nicht  abgeholt  werden.
Das  Verfahren  bei  Ausübung  des  Heimfallsrechtes ¬
  des  Staates  besteht  im  Wesentlichen  darin,  daß
für  solche  erblose  Verlassenschaften  ein  Curator  bestellt,
            
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