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Vertheilungsverfahren. §. 765.
Versäumt der Widersprechende die in Abs. 1 festgesetzte Frist, so
wird die Vertheilung ohne Rücksicht auf den unerledigt gebliebenen
Widerspruch ausgeführt. Aber sein materielles Recht auf Vorzug bei
der Vertheilung vor dem einen oder dem anderen Gläubiger geht
ihm dadurch nicht verloren. Dieses kann er noch immer durch
Klage geltend machen, mithin auch die nach dem Plane bereits erfolgte -
Auszahlung anfechten oder kondiziren. In welcher Weise und
in welchem Umfang bestimmt sich nach dem bürgerlichen Recht’).
§. 765.
Die Klage ist bei dem Vertheilungsgericht und, wenn
der Streitgegenstand zur Zuständigkeit der Amtsgerichte
nicht gehört, bei dem Landgerichte zu erheben, in dessen
Bezirke das Vertheilungsgericht seinen Sitz hat.
Das Landgericht ist für sämmtliche Klagen zuständig,
wenn seine Zuständigkeit nach dem Inhalte der erhobenen
und in dem Termine nicht zur Erledigung gelangten Widersprüche -
auch nur in Betreff einer Klage begründet ist, sofern -
nicht die sämmtlichen betheiligten Gläubiger vereinbaren, -
dass das Vertheilungsgericht über alle Widersprüche
entscheiden solle.
Reg.-Vorl. §. 712. Mot. S. 440.
I. Für die Klage, die nach §. 764, sei es innerhalb der Frist
(Abs. 1), sei es nach Ablauf derselben (Abs. 2) 2), erhoben wird, bestimmt -
§. 765 die Zuständigkeit; und zwar die örtliche und die
sachliche. Zuständig ist
1. wenn es der Streitgegenstand zulässt, dasjenige Amtsgericht,
welches nach §. 759 das Vertheilungsgericht ist;
2. das diesem vorgesetzte Landgericht dagegen, wenn
der Streitgegenstand zur landgerichtlichen Zuständigkeit gehört. Ob
letzteres der Fall, kann hier von keinem anderen Kriterium abhängen,
1) Die Annahme von Struckmann-Koch, dass Abs. 2 die Kontroverse -
des preuss. Rechts, ob condictio stattfinde, bejahend auch für das materielle -
Recht entscheide, erscheint daher nicht begründet.
2) Ob die Bestimmung des §. 765 auch für diese innerlich gerechtfertigt
ist, steht freilich dahin. Aber aus dem Umstande, dass ursprünglich in einem
früheren Entwurf der Inhalt des §. 765 sich an den Inhalt des §. 764 Abs. 1
unmittelbar anschloss, kann ebensowenig mit Wilmowsky das Gegentheil gefolgert -
werden, als aus „dem Zusammenhange“.