Metadaten : ¬Der deutsche Civilprozess (3)

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Vertheilungsverfahren.  §.  765.
Versäumt  der  Widersprechende  die  in  Abs.  1  festgesetzte  Frist,  so
wird  die  Vertheilung  ohne  Rücksicht  auf  den  unerledigt  gebliebenen
Widerspruch  ausgeführt.  Aber  sein  materielles  Recht  auf  Vorzug  bei
der  Vertheilung  vor  dem  einen  oder  dem  anderen  Gläubiger  geht
ihm  dadurch  nicht  verloren.  Dieses  kann  er  noch  immer  durch
Klage  geltend  machen,  mithin  auch  die  nach  dem  Plane  bereits  erfolgte -
  Auszahlung  anfechten  oder  kondiziren.  In  welcher  Weise  und
in  welchem  Umfang  bestimmt  sich  nach  dem  bürgerlichen  Recht’).
§.  765.
Die  Klage  ist  bei  dem  Vertheilungsgericht  und,  wenn
der  Streitgegenstand  zur  Zuständigkeit  der  Amtsgerichte
nicht  gehört,  bei  dem  Landgerichte  zu  erheben,  in  dessen
Bezirke  das  Vertheilungsgericht  seinen  Sitz  hat.
Das  Landgericht  ist  für  sämmtliche  Klagen  zuständig,
wenn  seine  Zuständigkeit  nach  dem  Inhalte  der  erhobenen
und  in  dem  Termine  nicht  zur  Erledigung  gelangten  Widersprüche -
  auch  nur  in  Betreff  einer  Klage  begründet  ist,  sofern -
  nicht  die  sämmtlichen  betheiligten  Gläubiger  vereinbaren, -
  dass  das  Vertheilungsgericht  über  alle  Widersprüche
entscheiden  solle.
Reg.-Vorl.  §.  712.  Mot.  S.  440.
I.  Für  die  Klage,  die  nach  §.  764,  sei  es  innerhalb  der  Frist
(Abs.  1),  sei  es  nach  Ablauf  derselben  (Abs.  2)  2),  erhoben  wird,  bestimmt -
  §.  765  die  Zuständigkeit;  und  zwar  die  örtliche  und  die
sachliche.  Zuständig  ist
1.  wenn  es  der  Streitgegenstand  zulässt,  dasjenige  Amtsgericht,
welches  nach  §.  759  das  Vertheilungsgericht  ist;
2.  das  diesem  vorgesetzte  Landgericht  dagegen,  wenn
der  Streitgegenstand  zur  landgerichtlichen  Zuständigkeit  gehört.  Ob
letzteres  der  Fall,  kann  hier  von  keinem  anderen  Kriterium  abhängen,
1)  Die  Annahme  von  Struckmann-Koch,  dass  Abs.  2  die  Kontroverse -
  des  preuss.  Rechts,  ob  condictio  stattfinde,  bejahend  auch  für  das  materielle -
  Recht  entscheide,  erscheint  daher  nicht  begründet.
2)  Ob  die  Bestimmung  des  §.  765  auch  für  diese  innerlich  gerechtfertigt
ist,  steht  freilich  dahin.  Aber  aus  dem  Umstande,  dass  ursprünglich  in  einem
früheren  Entwurf  der  Inhalt  des  §.  765  sich  an  den  Inhalt  des  §.  764  Abs.  1
unmittelbar  anschloss,  kann  ebensowenig  mit  Wilmowsky  das  Gegentheil  gefolgert -
  werden,  als  aus  „dem  Zusammenhange“.
            
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