Objekt : Beughem, Ludwig von: ¬Das allgemeine Berggesetz für die Preußischen Staaten vom 24. Juni 1865

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3.  Es  wurde  in  der  Kommission  des  Herrenhauses  die  Frage
aufgeworfen
ob  mit  dem  Bergwerks-Regal  auch  die  bis  dahin
stattgefundenen  Feldes-Reservationen  Seitens  des  Staats  außer
Kraft  getreten  seien?  und  verneint,  weil  das  Gesetz  keine  rückwirkende ¬
  Kraft  habe.  Indessen  ist  die  Rechtsgültigkeit  derartiger
Reservationen  auch  nach  der  bisherigen  Gesetzgebung  nicht  außer
Zweifel,  weil  sie  mit  der  proclamirten  Bergbaufreiheit  in  Widerspruch ¬
  standen.  cfr.  Graef  S.  21.  Zeitschrift  für  Bergrecht
Band  IV.  S.  141—142.
Zweiter  Titel.
Von  der  Erwerbung  des  Bergwerkseigenthums.
Erster  Abschnitt.
Vom  Schürfen.
§.  3.
Die  Aufsuchung
der  im  §.  1.  bezeichneten  Mineralien
auf  ihren  natürlichen
Ablagerungen  —  das  Schürfen  —  ist
unter  Befolgung  der  nachstehenden  Vorschriften  einem  Jeden ¬
  gestattet.
1.  Der  Grundsatz,  daß  die  in  §.  1.  bezeichneten  Mineralien ¬
  dem  Verfügungs=Rechte  des  Grundeigenthümers  entzogen  sind
und  dem  ersten  Finder,  der  den  gesetzlichen  Anforderungen  entspricht, ¬
  verliehen  werden  können,  schließt  von  selbst  die  fernere
Verpflichtung  des  Grundeigenthümers,  das  Aufsuchen  der  Mineralien ¬
  (Schurfen)  jedem  Dritten  zu  gestatten  in  sich,  indem  sonst
die  Bergbaufreiheit  nicht  würde  ausgeübt  werden  können.
Es  sind  jedoch  Vorschriften  nothwendig,  die  es  verhüten,  daß
durch  die  Ausübung  des  Schürfrechts  öffentliche  Interessen  oder
die  Rechte  des  Grundeigenthümers  ohne  Nothwendigkeit  verletzt
werden  und  sind  solche  in  den  §§.  3—11.  ertheilt.
Die  Motive  des  Gesetzes  enthalten  über  das  Schürfen  folgende ¬
  allgemeine  Betrachtungen.
Bei  der  Erwerbung  des  Bergwerks=Eigenthums  unterscheidet ¬
  der  Entwurf  im  Anschlusse  an  die  bewährten  Grundsätze  des
rechtsrheinischen  Bergrechts  die  drei  Stadien  des  Schürfens,  Muthens ¬
  und  Verleihens,  mit  welchen  sich  die  ersten  drei  Abschnitte
befassen.  Hieran  schließen  sich  im  vierten  Abschnitte  die  Bestimmungen ¬
  über  das  Vermessen,  durch  welches  das  Verleihungs¬
            
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