Metadaten : Vermischte Beyträge zu dem deutschen Recht (Th. 3 (1773))

Freybergische  Statuten.
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die  Leute  einheischen  und  sollen  (da  stehen  und)
die  Leute  heisen  schweigen,  und  sollen  niemandes -
  Wort  sprechen  die  weil  sie  Büttel  sind  rc.
Von  Bergmeister.
204.  Der  Bergmeister  hat  auch  Gericht
und  Gewalt  über  Leib  und  über  Guth  auf  allen -
  Gebürgen,  das  in  die  Münze  gen  Freyberg -
  gehöret  und  wenn  er  sie  lassen  will,
Schwerd  und  Messer  mag  er  tragen  wohl,
und  soll  zu  Recht  tragen  wollen,  mit  Hauß
zu  Freyberg  in  den  Mauern  und  soll  schossen
und  wachen  mit  den  Bürgern,  und  sein  Gericht -
  mag  er  wohl  setzen  in  dem  Weichbilde
wo  er  will.
205.  Jst  das  ein  Bergwerck  wird  in  dem
Weichbilde,  daß  man  schlecht  sinket  oder  Karren -
  setzet  oder  führet  Gedinge,  oder  bauet  mit
Häuern,  und  daß  sich  die  Leute  wehren  und
zwaken  in  der  Kauen  oder  Schächten,  das  soll
der  Bergmeister  richten  zu  recht  auswendig
den  Kauen  nicht.
206.  Jst,  daß  da  keine  Kauen  sind,  was
da  geschicht  in  den  Gruben  an  den  Leithern
und  an  den  Hangbäncken  das  soll  der  Bergmeister -
  richten,  was  aber  sauswendig,  das  soll
der  Stadt  Richter  richten.
207.  Der  Bergmeister  mag  niemandes
verbergen,  in  dem  Weichbilde,  er  sey  besessen
oder
Max-Planck-Institut  für
DFC
europäische  Rechtsgeschichte
            
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