Freybergische Statuten.
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die Leute einheischen und sollen (da stehen und)
die Leute heisen schweigen, und sollen niemandes -
Wort sprechen die weil sie Büttel sind rc.
Von Bergmeister.
204. Der Bergmeister hat auch Gericht
und Gewalt über Leib und über Guth auf allen -
Gebürgen, das in die Münze gen Freyberg -
gehöret und wenn er sie lassen will,
Schwerd und Messer mag er tragen wohl,
und soll zu Recht tragen wollen, mit Hauß
zu Freyberg in den Mauern und soll schossen
und wachen mit den Bürgern, und sein Gericht -
mag er wohl setzen in dem Weichbilde
wo er will.
205. Jst das ein Bergwerck wird in dem
Weichbilde, daß man schlecht sinket oder Karren -
setzet oder führet Gedinge, oder bauet mit
Häuern, und daß sich die Leute wehren und
zwaken in der Kauen oder Schächten, das soll
der Bergmeister richten zu recht auswendig
den Kauen nicht.
206. Jst, daß da keine Kauen sind, was
da geschicht in den Gruben an den Leithern
und an den Hangbäncken das soll der Bergmeister -
richten, was aber sauswendig, das soll
der Stadt Richter richten.
207. Der Bergmeister mag niemandes
verbergen, in dem Weichbilde, er sey besessen
oder
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europäische Rechtsgeschichte