Art. 26.
„Abschnitt III. Zum Sachenrecht.
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II. Die Verpflichtung zu Leibgedingsleistungen als Reallast insbesondere
(Abs. 1).
5. Diese für Baden neue Rechtsform ist in den Gesetzesmaterialien allerseits
übereinstimmend damit begründet, daß sie einem auch in Baden, insbesondere für
die bäuerliche Bevölkerung, bestehenden entschiedenen Bedürfnisse nach dinglicher ¬
Sicherung der Leibgedingsrechte, die in anderer Form (vgl. oben
Bem. 2d) nicht erreichbar sei, entspricht und daß bei diesen von vornherein auf die
Lebensdauer des Berechtigten beschränkten Rechten die volkswirtschaftlichen Erwägungen,
die zu dem Verbote ewiger Lasten führen (unten Bem. 6), nicht zutreffen. Die
Reg.Begr. (S. 23) bemerkt insbesondere:
„Nach älterem deutschen Recht galt die bei Uebergabe eines Bauerngutes
ausbedungene Leibzucht regelmäßig als eine auf dem Gut haftende dingliche
Last, welche von jedem dritten Erwerber des Gutes übernommen werden mußte
(Reallast).
Den Sitten und Gewohnheiten des Bauernstandes entspricht der Gedanke,
daß der alte Bauer auf dem von ihm übergebenen Haus und Gut eine
gesicherte Existenz bis zu seinem Lebensende finden soll. Bei der Uebergabe
wird allerdings regelmäßig darauf gerechnet, daß auch der Familienzusammenhang ¬
aufrecht erhalten bleiben soll. Erweist sich aber diese Erwartung
als trügerisch, weil der Uebernehmer das Gut nicht behaupten kann oder nicht
behalten will, so ist es gewiß in sehr vielen Fällen für den Altenteiler vorteilhafter ¬
und wünschenswerter, auf der gewohnten Stelle zu verbleiben und
von dem neuen Eigentümer die Leistungen entgegenzunehmen, welche ihm der
Uebernehmer nicht mehr oder doch nicht mehr am alten Platze gewähren kann".
6. Poraussetzung ist lediglich, daß die aus dem Grundstücke zu entrichtenden
wiederkehrenden Leistungen zum Lebensunterhalt einer bestimmten Person
dienen.
a. In der Fassung der Zweiten Kammer hieß es: „zum Lebensunterhalt eines
bestimmten Menschen“. Auf Antrag der Komm. der Ersten Kammer wurde, da
„in der Gesetzessprache ganz allgemein physische Personen mit dem Ausdruck
Person bezeichnet zu werden pflegen", die Fassung geändert. „Eine Gefahr,
daß darunter auch eine nicht physische Person verstanden werden könnte, liegt
nach dem ganzen Inhalt der Bestimmung nicht vor, (Komm.Ber. S. 33). Wie
zugunsten juristischer Personen, so können auch zugunsten des jeweiligen
Eigentümers eines anderen Grundstücks (vgl. oben Bem. 4c) in Baden
Reallasten auf Grund des Abs. 1 nicht bestellt werden. Von selbst ergiebt sich
hieraus, daß die Reallast längstens auf Lebenszeit des Berechtigten
bestellt werden darf. Der Komm. Ber. der Zweiten Kammer (Binz I. S. 22), fügt bei:
„Damit ist natürlich nicht ausgeschlossen, daß die Begründung gleichzeitig ¬
auch für eine Mehrzahl einzelner physischer Personen erfolgen
darf".
b. Welcher Art die wiederkehrenden Leistungen sein müssen, ist nahet
nicht bestimmt. Es genügt, wenn sie irgendwie, unmittelbar oder mittelbar, zum
Unterhalt des Berechtigten dienen. Es bedarf somit nicht der Abgabe von Boden¬