Volltext : ¬Das badische Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch

Art.  26.
„Abschnitt  III.  Zum  Sachenrecht.
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II.  Die  Verpflichtung  zu  Leibgedingsleistungen  als  Reallast  insbesondere
(Abs.  1).
5.  Diese  für  Baden  neue  Rechtsform  ist  in  den  Gesetzesmaterialien  allerseits
übereinstimmend  damit  begründet,  daß  sie  einem  auch  in  Baden,  insbesondere  für
die  bäuerliche  Bevölkerung,  bestehenden  entschiedenen  Bedürfnisse  nach  dinglicher ¬
  Sicherung  der  Leibgedingsrechte,  die  in  anderer  Form  (vgl.  oben
Bem.  2d)  nicht  erreichbar  sei,  entspricht  und  daß  bei  diesen  von  vornherein  auf  die
Lebensdauer  des  Berechtigten  beschränkten  Rechten  die  volkswirtschaftlichen  Erwägungen,
die  zu  dem  Verbote  ewiger  Lasten  führen  (unten  Bem.  6),  nicht  zutreffen.  Die
Reg.Begr.  (S.  23)  bemerkt  insbesondere:
„Nach  älterem  deutschen  Recht  galt  die  bei  Uebergabe  eines  Bauerngutes
ausbedungene  Leibzucht  regelmäßig  als  eine  auf  dem  Gut  haftende  dingliche
Last,  welche  von  jedem  dritten  Erwerber  des  Gutes  übernommen  werden  mußte
(Reallast).
Den  Sitten  und  Gewohnheiten  des  Bauernstandes  entspricht  der  Gedanke,
daß  der  alte  Bauer  auf  dem  von  ihm  übergebenen  Haus  und  Gut  eine
gesicherte  Existenz  bis  zu  seinem  Lebensende  finden  soll.  Bei  der  Uebergabe
wird  allerdings  regelmäßig  darauf  gerechnet,  daß  auch  der  Familienzusammenhang ¬
  aufrecht  erhalten  bleiben  soll.  Erweist  sich  aber  diese  Erwartung
als  trügerisch,  weil  der  Uebernehmer  das  Gut  nicht  behaupten  kann  oder  nicht
behalten  will,  so  ist  es  gewiß  in  sehr  vielen  Fällen  für  den  Altenteiler  vorteilhafter ¬
  und  wünschenswerter,  auf  der  gewohnten  Stelle  zu  verbleiben  und
von  dem  neuen  Eigentümer  die  Leistungen  entgegenzunehmen,  welche  ihm  der
Uebernehmer  nicht  mehr  oder  doch  nicht  mehr  am  alten  Platze  gewähren  kann".
6.  Poraussetzung  ist  lediglich,  daß  die  aus  dem  Grundstücke  zu  entrichtenden
wiederkehrenden  Leistungen  zum  Lebensunterhalt  einer  bestimmten  Person
dienen.
a.  In  der  Fassung  der  Zweiten  Kammer  hieß  es:  „zum  Lebensunterhalt  eines
bestimmten  Menschen“.  Auf  Antrag  der  Komm.  der  Ersten  Kammer  wurde,  da
„in  der  Gesetzessprache  ganz  allgemein  physische  Personen  mit  dem  Ausdruck
Person  bezeichnet  zu  werden  pflegen",  die  Fassung  geändert.  „Eine  Gefahr,
daß  darunter  auch  eine  nicht  physische  Person  verstanden  werden  könnte,  liegt
nach  dem  ganzen  Inhalt  der  Bestimmung  nicht  vor,  (Komm.Ber.  S.  33).  Wie
zugunsten  juristischer  Personen,  so  können  auch  zugunsten  des  jeweiligen
Eigentümers  eines  anderen  Grundstücks  (vgl.  oben  Bem.  4c)  in  Baden
Reallasten  auf  Grund  des  Abs.  1  nicht  bestellt  werden.  Von  selbst  ergiebt  sich
hieraus,  daß  die  Reallast  längstens  auf  Lebenszeit  des  Berechtigten
bestellt  werden  darf.  Der  Komm.  Ber.  der  Zweiten  Kammer  (Binz  I.  S.  22),  fügt  bei:
„Damit  ist  natürlich  nicht  ausgeschlossen,  daß  die  Begründung  gleichzeitig ¬
  auch  für  eine  Mehrzahl  einzelner  physischer  Personen  erfolgen
darf".
b.  Welcher  Art  die  wiederkehrenden  Leistungen  sein  müssen,  ist  nahet
nicht  bestimmt.  Es  genügt,  wenn  sie  irgendwie,  unmittelbar  oder  mittelbar,  zum
Unterhalt  des  Berechtigten  dienen.  Es  bedarf  somit  nicht  der  Abgabe  von  Boden¬
            
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