Drittes Buch. Die außerordentlichen Prozeßarten.
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der Kinder, mit Sicherung des Vermögens zu halten sei, hat das
Gericht, nach Ermessen, ohne förmlichen Prozeß durch eine Resolution ¬
festzusetzen?). Nach Ablauf der bestimmten Frist muß von
Amts wegen die Sache wieder aufgenommen, vor Allem die Sühne
nochmals versucht, und erst, wenn auch dieser Versuch fruchtlos ist,
das Erkenntniß publizirt werdens). Ob der Sühneversuch durch
den Geistlichen, oder vor dem Kollegium, oder durch Kommissarien
mit oder ohne Zuzichung eines Geistlichen angestellt werden soll,
hat das Gericht zu bestimmen*). V. Wird nach dem Schluß der
ersten Verhandlung vor dem Kollegium die Fortsetzung derselben
beschlossen, so können die Parteien in jeder Lage des Prozesses zum
persönlichen Erscheinen, soweit solches an sich gefordert werden
darf, angehalten werden; sie sind jedoch berechtigt, sowohl vor dem
Kollegium, wie vor einem Kommissarius, sich der Hülfe eines
Rechtsbeistandes zu bedienen. Im Falle des Ungehorsams des klagenden ¬
Theils, oder wenn der Kläger ausdrücklich auf Sistirung
des Prozesses anträgt, bleibt die Sache auf sich beruhen, wenn nicht
die Anträge des beklagten Theiles die Fortsetzung nöthig machen,
oder der Kläger die Wiederaufnahme des Prozesses binnen der gesetzlichen ¬
Frist nachsucht (den Prozeß reassumirt) 10).
b) Beweisverfahren.
§. 416.
a) Besondere Grundsätze über den Beweis.
Wird der Beklagte ediktaliter vorgeladen, so kommen die gewöhnlichen ¬
Beweisregeln zur Anwendung *); sonst aber gelten in
Beziehung auf die Thatsachen, welche zur Feststellung des Klagegrundes ¬
dienen sollen2), folgende besondere Grundsätze. I. Das
Zugeständniß des beklagten Theils, mag es in dem Prozesse oder
vorher erklärt sein, ist kein zulängliches Beweismittel, vielmehr
müssen dem Richter noch andere Beweisgründe verschafft werden,
7) A. G. O. I, 40, §. 46. Gegen dieses Interimistikum ist kein Rechtsmittel ¬
zulässig.
8) Ebenda, §. 71. — A. G. O. I, 40, §. 45, 50. — A. L. R. II, 1,
§S. 827—830.
9) V. vom 28. Juni 1844, §. 38.
10) V. vom 28. Juni 1844, §§. 32—34. — S. o. §. 287.
1) Ebenda, §. 46.
2) In Ansehung anderer Thatsachen verbleibt es bei den allgemeinen Re§. ¬
47 a. a. O.
geln.