Volltext : Koch, Christian Friedrich: ¬Der preußische Civil-Prozeß

Drittes  Buch.  Die  außerordentlichen  Prozeßarten.
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der  Kinder,  mit  Sicherung  des  Vermögens  zu  halten  sei,  hat  das
Gericht,  nach  Ermessen,  ohne  förmlichen  Prozeß  durch  eine  Resolution ¬
  festzusetzen?).  Nach  Ablauf  der  bestimmten  Frist  muß  von
Amts  wegen  die  Sache  wieder  aufgenommen,  vor  Allem  die  Sühne
nochmals  versucht,  und  erst,  wenn  auch  dieser  Versuch  fruchtlos  ist,
das  Erkenntniß  publizirt  werdens).  Ob  der  Sühneversuch  durch
den  Geistlichen,  oder  vor  dem  Kollegium,  oder  durch  Kommissarien
mit  oder  ohne  Zuzichung  eines  Geistlichen  angestellt  werden  soll,
hat  das  Gericht  zu  bestimmen*).  V.  Wird  nach  dem  Schluß  der
ersten  Verhandlung  vor  dem  Kollegium  die  Fortsetzung  derselben
beschlossen,  so  können  die  Parteien  in  jeder  Lage  des  Prozesses  zum
persönlichen  Erscheinen,  soweit  solches  an  sich  gefordert  werden
darf,  angehalten  werden;  sie  sind  jedoch  berechtigt,  sowohl  vor  dem
Kollegium,  wie  vor  einem  Kommissarius,  sich  der  Hülfe  eines
Rechtsbeistandes  zu  bedienen.  Im  Falle  des  Ungehorsams  des  klagenden ¬
  Theils,  oder  wenn  der  Kläger  ausdrücklich  auf  Sistirung
des  Prozesses  anträgt,  bleibt  die  Sache  auf  sich  beruhen,  wenn  nicht
die  Anträge  des  beklagten  Theiles  die  Fortsetzung  nöthig  machen,
oder  der  Kläger  die  Wiederaufnahme  des  Prozesses  binnen  der  gesetzlichen ¬
  Frist  nachsucht  (den  Prozeß  reassumirt)  10).
b)  Beweisverfahren.
§.  416.
a)  Besondere  Grundsätze  über  den  Beweis.
Wird  der  Beklagte  ediktaliter  vorgeladen,  so  kommen  die  gewöhnlichen ¬
  Beweisregeln  zur  Anwendung  *);  sonst  aber  gelten  in
Beziehung  auf  die  Thatsachen,  welche  zur  Feststellung  des  Klagegrundes ¬
  dienen  sollen2),  folgende  besondere  Grundsätze.  I.  Das
Zugeständniß  des  beklagten  Theils,  mag  es  in  dem  Prozesse  oder
vorher  erklärt  sein,  ist  kein  zulängliches  Beweismittel,  vielmehr
müssen  dem  Richter  noch  andere  Beweisgründe  verschafft  werden,
7)  A.  G.  O.  I,  40,  §.  46.  Gegen  dieses  Interimistikum  ist  kein  Rechtsmittel ¬
  zulässig.
8)  Ebenda,  §.  71.  —  A.  G.  O.  I,  40,  §.  45,  50.  —  A.  L.  R.  II,  1,
§S.  827—830.
9)  V.  vom  28.  Juni  1844,  §.  38.
10)  V.  vom  28.  Juni  1844,  §§.  32—34.  —  S.  o.  §.  287.
1)  Ebenda,  §.  46.
2)  In  Ansehung  anderer  Thatsachen  verbleibt  es  bei  den  allgemeinen  Re§. ¬
  47  a.  a.  O.
geln.
            
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