§ 1. Allgemeines über Testamente.
Aber auch dann, wenn der Erblasser den Bedachten nur mit
seinem Familiennamen genannt hat und dieser an dem in Frage
kommenden Orte von einer großen Anzahl von Personen geführt wird,
wird bei genauer Prüfung der Kreis der möglicher Weise Bedachten
ein umgrenzter sein.
Der durch die Zuwendung Beschwerte muß in jedem Falle davor
geschützt bleiben, daß er nicht doppelt zu zahlen brauche. Es ist
Sache der mehreren möglicherweise Bedachten, unter sich, erforderlichen
Falls im Wege der Feststellungsklage, auszumachen, wer der wirklich vom
Erblasser gemeinte sei. Haben sich die mehreren möglicherweise
Bedachten geeinigt, so können sie verlangen, daß der Beschwerte
ihnen gegenüber gemeinsam leiste oder dem von ihnen Bestimmten
leiste, der Beschwerte kann ein Mehreres, als Schutz vor wiederholter ¬
Leistung nicht verlangen.
VII.
Bestimmung durch einen Anderen.
a) Ueber die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung.
In der letztwilligen Verfügung muß der letzte Wille des
Erblassers zum Ausdruck gelangen. Der Erblasser kann eine letztwillige ¬
Verfügung nicht in der Weise treffen, daß ein Anderer zu
bestimmen hat, ob sie gelten oder nicht gelten soll (§ 2065
Abs. 1). Es kann nicht einem Anderen die Macht eingeräumt
werden, die Verfügung aufzuheben und zu entscheiden, ob sie aufrecht
erhalten werden soll. Das gilt für jede Art letztwilliger Verfügung.
Verboten ist es hiernach, nicht bloß unter das freie Belieben, sondern
auch unter das billige oder vernünftige Ermessen eines Anderen zu stellen,
ob eine letztwillige Verfügung gelten oder nicht gelten soll.
Eine im bloßen Wollen eines Anderen bestehende Bedingung ist
nur scheinbar eine Bedingung und ebenso ist nur scheinbar eine
Bedingung: die in der Absicht beigefügte Bedingung, damit derjenige, ¬
von dessen Willenshandlung die Erfüllung der Bedingung
Meine Cousine Marie B. ernenne ich zu meiner Erbin.
Er hat zwei Cousinen gleichen Vornamens und Familiennamens. Aus der
Praxis ist ein solcher Fall bekannt geworden. Ein Erblasser hatte in dieser Weise
verfügt. Jede der beiden Damen bemühte sich, den Nachweis zu führen, daß nur
sie gemeint sein könne mit Rücksicht auf §§ 540—542 I 12 ALR.
8) Prot. V S. 22.