Metadata : Peiser, Heinrich: Handbuch des Testamentsrechts

§  1.  Allgemeines  über  Testamente.
Aber  auch  dann,  wenn  der  Erblasser  den  Bedachten  nur  mit
seinem  Familiennamen  genannt  hat  und  dieser  an  dem  in  Frage
kommenden  Orte  von  einer  großen  Anzahl  von  Personen  geführt  wird,
wird  bei  genauer  Prüfung  der  Kreis  der  möglicher  Weise  Bedachten
ein  umgrenzter  sein.
Der  durch  die  Zuwendung  Beschwerte  muß  in  jedem  Falle  davor
geschützt  bleiben,  daß  er  nicht  doppelt  zu  zahlen  brauche.  Es  ist
Sache  der  mehreren  möglicherweise  Bedachten,  unter  sich,  erforderlichen
Falls  im  Wege  der  Feststellungsklage,  auszumachen,  wer  der  wirklich  vom
Erblasser  gemeinte  sei.  Haben  sich  die  mehreren  möglicherweise
Bedachten  geeinigt,  so  können  sie  verlangen,  daß  der  Beschwerte
ihnen  gegenüber  gemeinsam  leiste  oder  dem  von  ihnen  Bestimmten
leiste,  der  Beschwerte  kann  ein  Mehreres,  als  Schutz  vor  wiederholter ¬
  Leistung  nicht  verlangen.
VII.
Bestimmung  durch  einen  Anderen.
a)  Ueber  die  Gültigkeit  der  letztwilligen  Verfügung.
In  der  letztwilligen  Verfügung  muß  der  letzte  Wille  des
Erblassers  zum  Ausdruck  gelangen.  Der  Erblasser  kann  eine  letztwillige ¬
  Verfügung  nicht  in  der  Weise  treffen,  daß  ein  Anderer  zu
bestimmen  hat,  ob  sie  gelten  oder  nicht  gelten  soll  (§  2065
Abs.  1).  Es  kann  nicht  einem  Anderen  die  Macht  eingeräumt
werden,  die  Verfügung  aufzuheben  und  zu  entscheiden,  ob  sie  aufrecht
erhalten  werden  soll.  Das  gilt  für  jede  Art  letztwilliger  Verfügung.
Verboten  ist  es  hiernach,  nicht  bloß  unter  das  freie  Belieben,  sondern
auch  unter  das  billige  oder  vernünftige  Ermessen  eines  Anderen  zu  stellen,
ob  eine  letztwillige  Verfügung  gelten  oder  nicht  gelten  soll.
Eine  im  bloßen  Wollen  eines  Anderen  bestehende  Bedingung  ist
nur  scheinbar  eine  Bedingung  und  ebenso  ist  nur  scheinbar  eine
Bedingung:  die  in  der  Absicht  beigefügte  Bedingung,  damit  derjenige, ¬
  von  dessen  Willenshandlung  die  Erfüllung  der  Bedingung
Meine  Cousine  Marie  B.  ernenne  ich  zu  meiner  Erbin.
Er  hat  zwei  Cousinen  gleichen  Vornamens  und  Familiennamens.  Aus  der
Praxis  ist  ein  solcher  Fall  bekannt  geworden.  Ein  Erblasser  hatte  in  dieser  Weise
verfügt.  Jede  der  beiden  Damen  bemühte  sich,  den  Nachweis  zu  führen,  daß  nur
sie  gemeint  sein  könne  mit  Rücksicht  auf  §§  540—542  I  12  ALR.
8)  Prot.  V  S.  22.
            
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