Begriff des gesetzlichen Vertreters.
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dafs die C.P.O. selbst nur im Fall der Prozefsunfähigkeit (§ 50,
oben S. 149) von einem solchen spricht'. Vielmehr kann in Wahrheit -
der Anlafs für seinen Eintritt sehr verschieden sein. Er
kann sein :
die Unreife und deshalb rechtliche Unbeachtlichkeit des
Willens der Partei, wie sie in den zweifellosen Fällen der Prozefsunfähigkeit -
(oben S. 150), beim Minderjährigen, Geisteskranken
oder -schwachen, Verschwender, Trunkenbold, auch (nach S. 152)
beim Konkursschuldner vorliegt:
2. der Mangel eines natürlichen Willens überhaupt -
oder wenigstens der Fähigkeit, ihn in natürlicher Weise
zu bethätigen, — bei Personenvereinen, Anstalten etc.,
mag
man diesen Defekt als eigentliche Prozefsunfähigkeit bezeichnen
(vergl. oben S. 150) oder nicht?
3. die faktische Ungewifsheit der Partei, wie sie vor
allem bei der Bestellung eines Abwesenheitsvormunds für einen
Verschollenen vor der Todeserklärung oder nach manchen Rechten
zur Bestellung eines Fideikommisskurators bei Anfechtung einer
Veräufserung von Fideikommissgut, wo der nächste Anwärter unbekannt -
ist, führt (über diese Fälle vgl. oben S. 146)
4. die kraft positiven Rechts aus Zweckmäfsigkeitsrücksichten
begründete Unfähigkeit der Partei, unter gewissen Umständen
persönlich zu handeln, obwohl die Partei an sich dispositionsund -
deshalb prozefsfähig ist,
eine Mafsregel, die manche
Partikularrechte für die Vermögensverwaltung und damit auch für
die Vermögensprozesse der Landesherren anwenden, die auch in
der Bestellung eines Sequesters bei der Vollstreckung in die
Früchte eines Grundstücks oder Nutzungsrechtss zur Erscheinung
kommt.
Die Behörden für Vermögensverwaltung der Landesherrn und der Mitglieder -
ihrer Familien „gelten als gesetzliche Vertreter derselben“ nach preufs.
A.G. C.P.O. § 3 und thüring. Gesetzen (bei Wilm.-Lev., Ausf.Gesetze Job. S. 101)
S. 11. 169. 197. 207 etc.) in Verb. m. E.G. C.P.O. § 5. — Die Fälle der Sequesterbestellung -
ergeben sich bei Vollstr. in Rechte des bew. Vermögens aus der
C.P.O. (§ 752. 754, 3), bei V. in Grundstücke und ihnen gleichgestellte Rechte
aus den Partikularrechten (§ 755, — u. § 115).
In allen Fällen (1—4) nimmt das Prozefsgericht den ohnehin (in der freiwill. -
Gbk., in der Verwaltung) bestellten Vertreter für die Zwecke des Prozesses
hin. Nur provisorisch hat das Prozefs gericht selbst einen solchen zu
bestellen, nämlich wenn eine nicht prozefsfähige Partei verklagt werden soll,
welche ohne gesetzlichen Vertreter ist, bei Gefahr im Verzug und auf Antrag
gesetzlichen Vertreters (§ 55, vgl. § 693, 2.
des Klägers bis zum Eintritt eines
455, 2.) Eine definitive Bestellung eines solchen erfolgt für die Zwecke der
Vollstreckung (Sequester) nach § 754, 3, 752 und in derselben Weise nach
die Immobiliarvollstr. regelnden Landesgesetzen vergl. unt. S. 115.
1 Die ganz willkürliche Anschauung der früheren Litteratur zur C.P.O., wonach
der gesetzliche Vertreter häufig schlechtwegals der „Vertreter prozefsunfähiger Personen
bezeichnet wurde, ist durch Wach, Hb. I, § 51, S. 587 ff. endgiltig erledigt. Ebenso
Planck I, 222. Seuffert, vor § 50.
* Bedeutsam deshalb die zahlreich verstreuten Bestimmungen der Landesrechte
welche vor allem für Personenverbände öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Charakters ¬
die gesetzliche Vertretung ordnen. Gründliche Übersichten hierüber jetzt die Anhänge ¬
zu Gaupps Kommentar, Reitzenstein (Preufsen) S. 38 ff. u. s. w.