Volltext : Lehrbuch des deutschen Civilprozessrechts ([Hauptbd.])

Begriff  des  gesetzlichen  Vertreters.
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dafs  die  C.P.O.  selbst  nur  im  Fall  der  Prozefsunfähigkeit  (§  50,
oben  S.  149)  von  einem  solchen  spricht'.  Vielmehr  kann  in  Wahrheit -
  der  Anlafs  für  seinen  Eintritt  sehr  verschieden  sein.  Er
kann  sein  :
die  Unreife  und  deshalb  rechtliche  Unbeachtlichkeit  des
Willens  der  Partei,  wie  sie  in  den  zweifellosen  Fällen  der  Prozefsunfähigkeit -
  (oben  S.  150),  beim  Minderjährigen,  Geisteskranken
oder  -schwachen,  Verschwender,  Trunkenbold,  auch  (nach  S.  152)
beim  Konkursschuldner  vorliegt:
2.  der  Mangel  eines  natürlichen  Willens  überhaupt -
  oder  wenigstens  der  Fähigkeit,  ihn  in  natürlicher  Weise
zu  bethätigen,  —  bei  Personenvereinen,  Anstalten  etc.,
mag
man  diesen  Defekt  als  eigentliche  Prozefsunfähigkeit  bezeichnen
(vergl.  oben  S.  150)  oder  nicht?
3.  die  faktische  Ungewifsheit  der  Partei,  wie  sie  vor
allem  bei  der  Bestellung  eines  Abwesenheitsvormunds  für  einen
Verschollenen  vor  der  Todeserklärung  oder  nach  manchen  Rechten
zur  Bestellung  eines  Fideikommisskurators  bei  Anfechtung  einer
Veräufserung  von  Fideikommissgut,  wo  der  nächste  Anwärter  unbekannt -
  ist,  führt  (über  diese  Fälle  vgl.  oben  S.  146)
4.  die  kraft  positiven  Rechts  aus  Zweckmäfsigkeitsrücksichten
begründete  Unfähigkeit  der  Partei,  unter  gewissen  Umständen
persönlich  zu  handeln,  obwohl  die  Partei  an  sich  dispositionsund -
  deshalb  prozefsfähig  ist,
eine  Mafsregel,  die  manche
Partikularrechte  für  die  Vermögensverwaltung  und  damit  auch  für
die  Vermögensprozesse  der  Landesherren  anwenden,  die  auch  in
der  Bestellung  eines  Sequesters  bei  der  Vollstreckung  in  die
Früchte  eines  Grundstücks  oder  Nutzungsrechtss  zur  Erscheinung
kommt.
Die  Behörden  für  Vermögensverwaltung  der  Landesherrn  und  der  Mitglieder -
  ihrer  Familien  „gelten  als  gesetzliche  Vertreter  derselben“  nach  preufs.
A.G.  C.P.O.  §  3  und  thüring.  Gesetzen  (bei  Wilm.-Lev.,  Ausf.Gesetze  Job.  S.  101)
S.  11.  169.  197.  207  etc.)  in  Verb.  m.  E.G.  C.P.O.  §  5.  —  Die  Fälle  der  Sequesterbestellung -
  ergeben  sich  bei  Vollstr.  in  Rechte  des  bew.  Vermögens  aus  der
C.P.O.  (§  752.  754,  3),  bei  V.  in  Grundstücke  und  ihnen  gleichgestellte  Rechte
aus  den  Partikularrechten  (§  755,  —  u.  §  115).
In  allen  Fällen  (1—4)  nimmt  das  Prozefsgericht  den  ohnehin  (in  der  freiwill. -
  Gbk.,  in  der  Verwaltung)  bestellten  Vertreter  für  die  Zwecke  des  Prozesses
hin.  Nur  provisorisch  hat  das  Prozefs  gericht  selbst  einen  solchen  zu
bestellen,  nämlich  wenn  eine  nicht  prozefsfähige  Partei  verklagt  werden  soll,
welche  ohne  gesetzlichen  Vertreter  ist,  bei  Gefahr  im  Verzug  und  auf  Antrag
gesetzlichen  Vertreters  (§  55,  vgl.  §  693,  2.
des  Klägers  bis  zum  Eintritt  eines
455,  2.)  Eine  definitive  Bestellung  eines  solchen  erfolgt  für  die  Zwecke  der
Vollstreckung  (Sequester)  nach  §  754,  3,  752  und  in  derselben  Weise  nach
die  Immobiliarvollstr.  regelnden  Landesgesetzen  vergl.  unt.  S.  115.
1  Die  ganz  willkürliche  Anschauung  der  früheren  Litteratur  zur  C.P.O.,  wonach
der  gesetzliche  Vertreter  häufig  schlechtwegals  der  „Vertreter  prozefsunfähiger  Personen
bezeichnet  wurde,  ist  durch  Wach,  Hb.  I,  §  51,  S.  587  ff.  endgiltig  erledigt.  Ebenso
Planck  I,  222.  Seuffert,  vor  §  50.
*  Bedeutsam  deshalb  die  zahlreich  verstreuten  Bestimmungen  der  Landesrechte
welche  vor  allem  für  Personenverbände  öffentlichrechtlichen  oder  privatrechtlichen  Charakters ¬
  die  gesetzliche  Vertretung  ordnen.  Gründliche  Übersichten  hierüber  jetzt  die  Anhänge ¬
  zu  Gaupps  Kommentar,  Reitzenstein  (Preufsen)  S.  38  ff.  u.  s.  w.
            
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