fullscreen : Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1828, Bd. 3 (1828))

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Gesetzchronik.
Chronik
der  in  dem  Monathe  October  1828  erflossenen,  oder
erst  in  diesem  Monathe  bekannt  gemachten  Gesetze -
  und  ämtlichen  Belehrungen.
CCLXII.
Verordnung  des  k.  k.  allgemeinen  Appellationsgerichtes -
  zu  Venedig  vom  27.  May  1828.  Um  die  in  allen
Zweigen  des  Staatshaltes  so  nothwendige  Sparsamkeit,  auch  auf  die
Anschaffung  der  bey  den  Gerichtsbehörden,  welche  dem  lomb.  venet.
Senate  der  obersten  Justizstelle  unterstehen,  vorkommenden  Buchbinderarbeiten -
  auszudehnen,  hat  dieser  Senat,  auf  Veranlassung  der
k.  k.  allgemeinen  Hofkammer  *),  mit  dem  Hofdecrete  vom  13.  May
d.  J.  Folgendes  zur  unabänderlichen  Richtschnur  festgesetzt.
1.)  Jene  Bücher,  deren  Gebrauch  sich  nur  auf  den  Zeitraum  Eines -
  Jahres  beschränkt,  sind  nur  in  ordinären  steifen  Pappendeckel  einzubinden, -
  und  die  Rücken  und  Ecken  mit  ordinärer  starker  Leinwand
zu  staffiren,  oder  nach  Umständen  auch  nur  einfach  zu  broschüren.
2.)  Bücher,  welche  durch  mehrere  Jahre  im  Gebrauche  zu  bleiben -
  haben,  und  aufbewahrt  werden  müssen,  sind  in  ordinären  steifen -
  Pappendeckel  einzubinden,  und  Rücken  und  Ecken  mit  Schafleder
zu  besetzen.
3.)  Wenn  mehrere  einzelne  Bücher  nach  Ablauf  einer  bestimmten -
  Zeit  in  Ein  Buch  zusammen  gebunden  werden  müssen,  so  sind
die  abgenommenen,  mehrentheils  abgenutzten  Pappendeckel  gleich  den
Scartirungspapieren  zum  Vortheile  des  Aerars  zu  veräußern,  und
Gleiches  hat  auch  mit  den  abgenützten  Fascikeldeckeln  zu  geschehen.
Fascikel¬Dagegen -
  können  die  weniger,  oder  gar  nicht  abgenützten
deckeln  in  dem  Falle,  wo  sie  nur  mit  neuen  Ueberschriften  versehen
werden  müssen,  mit  geringen  Kosten  von  Außen  mit  weißem  Schreibpapiere -
  überzogen  werden.
4.)  Die  Einbindung  was  immer  für  einer  Art  von  Büchern  durchaus -
  in  Leder  wird  ein  für  allemahl  abgestellt,  und  es  haben  alle  Verzierungen -
  und  Aufschriften  mit  Gold  zu  unterbleiben,  und  sind  höchstens -
  nur  die  Blätterrände,  wenn  es  nothwendig  ist,  gelb  zu  färben.
5.)  Allen  Buchbinderarbeiten  ohne  Ausnahme  muß  die  Anschaffung -
  des  Amtsvorstehers  zum  Grunde  gelegt,  und  jede  von  dem  Buchbinder -
  wirklich  gelieferte  Arbeit,  muß  mit  der  Unterschrift  des  Amtsvorstehers -
  bestätigt  seyn,  indem  sonst  die  Berechtigung  zur  Aufrechnung -
  nicht  erfolgen  könnte.
6.)  In  Beziehung  auf  die  von  Zeit  zu  Zeit  nothwendigen  Druckund -
  lithographirten  Papiere  hat  ebenfalls  die  Anweisung  unmittelbar -
  von  dem  Amtsvorsteher  auszugehen.  Es  ist  sich  auch  dabey  nur
auf  das  unumgänglich  Nothwendige  zu  beschränken.
CCLXIII.
Circulare  des  k.  k.  mayländischen  Guberniums
vom  10.  Juny  1828,  enthält  die  Kundmachung  der  Vdg.  Nr.  CLVII,
*)  Das  sich  hieher  beziehende  Hofkammer=Decret  ist  vom  1.  April  d.  J.
welches  auch  den  Behörden  der  übrigen  Provinzen  zur  Richtschnur
ertheilt  wurde.
Max-Planck-Institut  für
            
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