Objekt : Walch, Carl Friedrich: ¬Das Näherrecht

von  dem  Gegenstand  des  Näherrechts.
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herrecht  ausgeübet  wird,  Auserdem  ist  2)  nöthig,  daß  der
Verkauf  mittelst  der  Ueber§. =
  27.
bey  einem  Kauf  an  Kinder  und  |
gabe  vollzogen  sey,  §.  30.
Verwanden,  desgleichen  dem
Endlich  werden  wieder  die  besondern =
  Verordnungen  von
contractu  vitalitio,
dieser  Materie,  §.  31.  und
§.  28.
und  bey  einem  sogenannten
32.
Freundschafts  Kauf  stat  ha  |  wie =
  auch  die  Schriftsteller  anbe, =
  §.  29.
gezeiget,  §.  33.
§.  1.
Sind  dieses  die  Personen,  die  das  Näherrecht  ausüben: =
  so  ist  in  Ansehung  des  Gegenstandes  nothwendig,
daß  er  zwo  Eigenschaften  habe  und  zuförderst  eine  unbewegliche =
  Sache  sey,  hernach  auch  selbige  auf  einen  andern =
  verkaufet  worden.
§.  2.
Vor  allen  Dingen  ist  es  nöthig,  daß  die  Sacheso =
  beräusert  werden  soll,  unbeweglich  sey  .  Erwegen =
  wir  den  Grund  hievon,  so  wollen  die  meisten  denselben =
  in  ein  paar  römischen  Gesetzen  suchen;  da  aber
diese  unsern  Vorfahren  noch  nicht  bekannt  gewesen,  als
sie  bereits  den  Retract  eingeführet,  so  ist  es  mir  vielmehr =
  wahrscheinlich,  daß  der  schlechte  Begriff,  welchen
sich  unsere  Vorfahren  von  den  beweglichen  Sachen  machten, =
  der  Grund  gewesen  sey,  warum  sie  den  Retract
davon  ausgeschlossen.  Bey  der  einfachen  und  ungezwun= =

            
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