Volltext : ¬Das Recht der Schuldverhältnisse (1020)

92  Recht  der  Schuldverhältnisse.  Zweiter  Abschn.  Schuldverhältnisse  aus  Verträgen.
§  354.
Kommt  der  Berechtigte  mit  der  Rückgewähr  des  empfangenen  Gegenstandes ¬
  oder  eines  erheblichen  Theiles  des  Gegenstandes  in  Verzug,  so  kann
ihm  der  andere  Theil  eine  angemessene  Frist  mit  der  Erklärung  bestimmen,
daß  er  die  Annahme  nach  dem  Ablaufe  der  Frist  ablehne.  Der  Rücktritt
wird  unwirksam,  wenn  nicht  die  Rückgewähr  vor  dem  Ablaufe  der  Frist  erfolgt.
R.V.  348,  sonst  wie  zu  §§  351—3.
1.  Liegt  keiner  der  Fälle  der  §§  351/3  vor,  so  kann  der  Berechtigte  den  Rücktritt ¬
  vollziehen;  die  Gegenleistung  kann  er  freilich  nur  zurückfordern,  wenn  er  Zug
um  Zug  das  Empfangene  zurückgewährt,  nach  §  348.  Aber  wie,  wenn  er  das  nicht
thut,  vielleicht  infolge  Veräußerung  u.  s.  w.  dazu  subjectiv  außer  Stande  ist?  Dann
kann  ihn  nach  allgemeinen  Grundsätzen  der  Gegner  auf  Rückgabe  verklagen,  denn
die  Leistung  ist  nunmehr  sine  causa  bei  ihm.  Aber  zur  Vermeidung  von  Weitläufigkeiten ¬
  wird  jenem  daneben  das  besondere  Recht  des  §  354  gegeben,  das  im
Wesentlichen  der  entsprechenden  Bestimmung  des  §  326  nachgebildet  ist.
2.  Erfordert  wird  Verzug,  über  dessen  Voraussetzungen  die  §§  289  fg.  bestimmen. ¬
  Es  genügt  aber  nicht  jeder  Verzug,  sondern  er  muß  sich  gerade  auf  die
Rückgewähr  des  Gegenstandes  „oder  eines  erheblichen  Theiles"  beziehen.  Unter  die
letztere  Klausel  wird  man  nach  der  Entstehungsgeschichte  (s.  Planck  Nr.  2  Abs.  2)
und  wegen  Gleichheit  des  Grundes  auch  den  Fall  rechnen  müssen,  wenn  der  Rücktretende ¬
  die  Sache  nicht  ohne  eine  erhebliche  von  ihm  darauf  gelegte  Belastung
zurückgewähren  kann.  Es  ist  klar,  daß  der  Rücktretende  auch  in  Verzug  kommt,
wenn  er  infolge  einer  vorgenommenen  Veräußerung  oder  Belastung  den  Gegenstand
nicht  herausgeben  kann.  Denn  dann  liegt  ein  subjectives  Unvermogen  zur  Leistung
vor,  das  der  Schuldner,  als  vor  dem  die  Restitutionspflicht  begründenden  Rücktritt
entstanden,  nach  allgemeinen  Grundsätzen  zu  vertreten  hat.
3.  Ueber  den  Begriff  der  angemessenen  Frist  und  der  Erklärung  s.  Bem.  3
zu  §  250,  über  den  Beweis  s.  das.  Nr.  5;  s.  ferner  die  §§  2642,  2831,  326,  634.
§  355.
Ist  für  die  Ausübung  des  Rücktrittsrechts  eine  Frist  nicht  vereinbart,
so  kann  dem  Berechtigten  von  dem  anderen  Theile  für  die  Ausübung  eine
angemessene  Frist  bestimmt  werden.  Das  Rücktrittsrecht  erlischt,  wenn  nicht
der  Rücktritt  vor  dem  Ablaufe  der  Frist  erklärt  wird.
E.  I  432,  E.  II  304,  R.V.  349.  —  Mot.  S.  284,  Prot.  S.  796,  D.  S.  81.
1.  Auch  §  355  giebt  eine  Schutzbestimmung  für  den  Geguer  des  Rücktrittsberechtigten, ¬
  um  ihn  der  Chikane  und  unsauberen  Speculationen  des  letzteren  thunlichst ¬
  zu  entziehen.  Sie  ist  um  so  nöthiger,  da  im  Gegensatz  zur  Wandlungsklage
der  Rücktritt  keiner  Verjährung,  auch  keiner  gesetzlichen  Befristung  (anders  E.  1  §  432),
unterworfen  ist.
2.  Ueber  den  Begriff  der  angemessenen  Frist,  die  Wirkung  ihres  Ablaufes,
s.  die  Bem.  zu  §  354  bezw.  zu  den  analogen  dort  in  Bezug  genommenen  §§
Die  Frist  kann  gesetzt  werden  vom  Vertragsschluß  ab;  jedoch  muß  natürlich
der  Ablauf  der  für  den  Rücktritt  etwa  gesetzten  Bedingung  (s.  §  360)  oder  Befristung ¬
  abgewartet  werden.
§  356.
Sind  bei  einem  Vertrag  auf
der  einen  oder  der  anderen  Seite  Mehrere
betheiligt,  so  kann  das  Rücktrittsrecht  nur  von  allen  und  gegen  alle  ausgeübt
werden.  Erlischt  das  Rücktrittsrecht
für  einen  der  Berechtigten,  so  erlischt  es
auch  für  die  Uebrigen.
E.  I  433,  E.  II  305,  R.V.  350.
-  Mot.  S.  284,  Prot.  S.  796—7.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer