92 Recht der Schuldverhältnisse. Zweiter Abschn. Schuldverhältnisse aus Verträgen.
§ 354.
Kommt der Berechtigte mit der Rückgewähr des empfangenen Gegenstandes ¬
oder eines erheblichen Theiles des Gegenstandes in Verzug, so kann
ihm der andere Theil eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen,
daß er die Annahme nach dem Ablaufe der Frist ablehne. Der Rücktritt
wird unwirksam, wenn nicht die Rückgewähr vor dem Ablaufe der Frist erfolgt.
R.V. 348, sonst wie zu §§ 351—3.
1. Liegt keiner der Fälle der §§ 351/3 vor, so kann der Berechtigte den Rücktritt ¬
vollziehen; die Gegenleistung kann er freilich nur zurückfordern, wenn er Zug
um Zug das Empfangene zurückgewährt, nach § 348. Aber wie, wenn er das nicht
thut, vielleicht infolge Veräußerung u. s. w. dazu subjectiv außer Stande ist? Dann
kann ihn nach allgemeinen Grundsätzen der Gegner auf Rückgabe verklagen, denn
die Leistung ist nunmehr sine causa bei ihm. Aber zur Vermeidung von Weitläufigkeiten ¬
wird jenem daneben das besondere Recht des § 354 gegeben, das im
Wesentlichen der entsprechenden Bestimmung des § 326 nachgebildet ist.
2. Erfordert wird Verzug, über dessen Voraussetzungen die §§ 289 fg. bestimmen. ¬
Es genügt aber nicht jeder Verzug, sondern er muß sich gerade auf die
Rückgewähr des Gegenstandes „oder eines erheblichen Theiles" beziehen. Unter die
letztere Klausel wird man nach der Entstehungsgeschichte (s. Planck Nr. 2 Abs. 2)
und wegen Gleichheit des Grundes auch den Fall rechnen müssen, wenn der Rücktretende ¬
die Sache nicht ohne eine erhebliche von ihm darauf gelegte Belastung
zurückgewähren kann. Es ist klar, daß der Rücktretende auch in Verzug kommt,
wenn er infolge einer vorgenommenen Veräußerung oder Belastung den Gegenstand
nicht herausgeben kann. Denn dann liegt ein subjectives Unvermogen zur Leistung
vor, das der Schuldner, als vor dem die Restitutionspflicht begründenden Rücktritt
entstanden, nach allgemeinen Grundsätzen zu vertreten hat.
3. Ueber den Begriff der angemessenen Frist und der Erklärung s. Bem. 3
zu § 250, über den Beweis s. das. Nr. 5; s. ferner die §§ 2642, 2831, 326, 634.
§ 355.
Ist für die Ausübung des Rücktrittsrechts eine Frist nicht vereinbart,
so kann dem Berechtigten von dem anderen Theile für die Ausübung eine
angemessene Frist bestimmt werden. Das Rücktrittsrecht erlischt, wenn nicht
der Rücktritt vor dem Ablaufe der Frist erklärt wird.
E. I 432, E. II 304, R.V. 349. — Mot. S. 284, Prot. S. 796, D. S. 81.
1. Auch § 355 giebt eine Schutzbestimmung für den Geguer des Rücktrittsberechtigten, ¬
um ihn der Chikane und unsauberen Speculationen des letzteren thunlichst ¬
zu entziehen. Sie ist um so nöthiger, da im Gegensatz zur Wandlungsklage
der Rücktritt keiner Verjährung, auch keiner gesetzlichen Befristung (anders E. 1 § 432),
unterworfen ist.
2. Ueber den Begriff der angemessenen Frist, die Wirkung ihres Ablaufes,
s. die Bem. zu § 354 bezw. zu den analogen dort in Bezug genommenen §§
Die Frist kann gesetzt werden vom Vertragsschluß ab; jedoch muß natürlich
der Ablauf der für den Rücktritt etwa gesetzten Bedingung (s. § 360) oder Befristung ¬
abgewartet werden.
§ 356.
Sind bei einem Vertrag auf
der einen oder der anderen Seite Mehrere
betheiligt, so kann das Rücktrittsrecht nur von allen und gegen alle ausgeübt
werden. Erlischt das Rücktrittsrecht
für einen der Berechtigten, so erlischt es
auch für die Uebrigen.
E. I 433, E. II 305, R.V. 350.
- Mot. S. 284, Prot. S. 796—7.