Von Hauser.
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zu Grunde liegende Begriffsbildnng den Thatsachen widerspricht
oder sich als unlogisch erweist oder sonstige triftige Gründe vor-
liegen, erscheint eine Abweichung als gerechtfertigt.
Nach dem Sprachgebrauch ist der Wille ein psychischer Act.
Als solcher zwar ein Vorgang in der Wirklichkeit, dem wohl auch
physische Veränderungen im Nervensystem zu Grunde liegen, schließt
er jedoch keinerlei Voraussetzungen hinsichtlich des aus ihm hervor-
gehenden Geschehens in sich, noch auch wird dieses selbst von
dem Willensbegriff umfaßt.
Ist der Wille ein psychischer Vorgang, so haben entgegen
der vielfach vertretenen Annahme eines unbewußten Willens
alle unbewußten Acte aus dem Gebiete des Willens auszu-
scheiden, denn cs darf, wie Brentano mit treffender Polemik
nachweist, die Existenz von unbewußten psychischen Acten nicht
angenommen werden, da sich dieselben schon ihrem Begriff zu
Folge der directen Beobachtung entziehen und die That-
sachen, aus denen man auf das Vorhandensein unbewußter psy-
chischer Acte schließen zu müffen glaubt, auf andere Weise zu
erklären sind *).
Der Wille hat, wie jeder psychische Act 2), einen Inhalt, er
enthält eine Beziehung auf ein Object — ein Wollen ohne
Gewolltes ist undenkbar. —
Sucht man diese Beziehung näher zu bestimmen, so zeigt
sich, daß ihr vor Allem wie jedem psychischen Vorgang eine Vor-
stellung zu Grunde liegt, und zwar jedenfalls zunächst eine Vor-
stellung des Objectes, welches den Gegenstand des Wollens
bildet; — man kann nicht wollen, ohne das Gewollte vorzu-
stellen. — Mit der Vorstellung verbindet sich ein weiteres Be-
wußtseinsmoment, ein Gefallen an dem Gegenstand der Vor-
stellung — es ist uns nicht möglich, etwas zu wollen, ohne daß
es uns gefällt, sei es um seiner selbst Willen, sei es um eines
Anderen Willen. — Bestimmt man dieses Gefallen näher als ein
Verlangen, so ist damit zugleich eine nähere Bestimmung des
') Brentano a. a. O. S. 133 fg.
') Brentano a. a. O. S. 115.