fullscreen : Commentar über das Hypothekengesetz für das Königreich Baiern (1)

I.  Hypothekengesetz.  Erster  Titel.  §.  80.
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5)  Diese  Bescheinigung  ist  jedoch  nur  alsdann  nothwendig, ¬
  wenn  die  Vormerkung  ohne  Einwilligung  des
Eigenthümers  der  Sache  verlangt  wird;  meldet  dieser
selbst  die  Forderung  zur  Vormerkung  an,  so  ist  eine
Bescheinigung  nicht  nothwendig,  weil  nach  §.  107  auf
dessen  Verlangen  sogar  die  Eintragung  geschehen  könnte.
Dieser  kann  theils  bei  Errichtung  der  Creditvereine,  theils
in  dem  §.  84  bestimmten  Fall,  theils  aus  andern  Veranlassungen ¬
  der  Vormerkung  einer  Forderung  auf  seine
eigene  Sache  bedürfen.  Zum  erläuternden  Beweis
diene  folgender,  aus  der  Erfahrung  *)  entnommener
Fall.  Der  Verkäufer  eines  Guts  hatte  in  dem  Verkaufscontracte ¬
  dem  Käufer,  der  außer  50,000  Rthlr.  Realschulden, ¬
  noch  20,000  Rthlr.  Personalschulden  zu  bezahlen ¬
  übernommen  hatte,  erlaubt,  daß  dieser  zur  Erleichterung ¬
  bei  Bezahlung  dieser  Personalschulden  10,000  Rth.
noch  vor  den  mit  40,000  Rthlr.  einzutragenden  rückständigen ¬
  Kaufgeldern,  prioritätisch  auf  das  Gut  solle  eintragen ¬
  lassen  dürfen.  Nach  erfolgter  Naturaltradition
des  Guts,  aber  ehe  noch  der  Besitztitel  für  den  Käufer
berichtigt  war,  ließ  das  Gerichtsamt  wegen  8000  Rthlr.
Pupillendepositalgelder,  die  der  Verkäufer  als  Gerichtsherr ¬
  zu  vertreten  hatte,  eine  Protestation  ingrossiren,
und  da  dies  der  Käufer  erfuhr,  und  von  dieser  Pupillenschuld ¬
  nichts  erfahren  zu  haben  behauptete:  so  bat  er,
um  seinen  10,000  Rthlrn.  den  Nang  vor  den  rückständigen ¬
  Kaufgeldern  zu  salviren,  für  diese  ebenfalls  eine
Protestation  einzutragen,  welches  mit  Rücksicht  auf  den
§.  222.  Tit.  11.  Theil  l.  L.  R.  auch  verwilligt  ward.
Jahrbücher  für  die  Preuß.  Gesetzgebung  1814.  Heft  7.
S.  35.  Merkel  neuer  Commentar.  Bd.  II.  S.  314.
            
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