Volltext : Suter, A.: ¬Die Zivilrechtspflege des Kantons St. Gallen

251  196. -

Die  Erbsmasse  des  Bürgen  hat  gegenüber  dem  miterbenden  Schuldner  ein
Recht  auf  Sicherstellung.
Frau  Dr.  Breny  in  Rapperswil  hatte  am  8.  Januar  1850  zu  Gunsten
von  alt  Ammann  Karl  Curti  daselbst  eine  Bürgschaftsverpflichtung  für  fl.  1100
eingegangen.  Nach  dem  Tode  der  Frau  Breny  trat  die  Frau  des  C.  Curti
zu  deren  Nachlaß  als  Miterbe  ein  und  da  zu  jener  Zeit  die  durch  die  erwähnte
Bürgschaft  der  Erblasserin  versicherte  Schuld  noch  nicht  getilgt  war,  so  verweigerten ¬
  die  übrigen  Erben  die  Theilung  der  Verlassenschaft  und  die  Herausgabe ¬
  des  Erbsbetreffnisses  an  die  Frau  Curti  resp.  deren  Ehemann,  bis  die
Erbsmasse  für  die  geleistete  Bürgschaft  hinlänglich  sicher  gestellt  sei.  Diese
Prätension  wurde  auch,  nachdem  C.  Curti
gerichtliche  Klage  auf  Theilung  angehoben ¬
  hatte,  von  beiden  Instanzen  dieser  Klage  gegenüber  gutgeheißen;  vom
Kantonsgericht  in  Erwägung:
1)  daß  Beklagtschaft  die  Theilung  resp.
Aushingabe  des  Nachlasses  der
Frau  Dr.  Breny  sel.  in  Rapperswil
an  die  miterbende  Klägerin  verweigert, ¬
  bis  Kläger  für  die  sub.  8.  Januar  1850  von  der  Erblasserin
zu  seinen  Gunsten  ausgestellte  Bürgschaft  von  fl.  1100  genügliche  Sicherheit ¬
  geleistet  habe;
2)  daß  die  von  der  Klägerin  gegen  die  Statthaftigkeit  dieser  Weigerung
vorgebrachten  Gründe  nicht  stichhaltig  sind  und  zwar:
a.  nicht  die  Behauptung,  die  Bürgschaft  laute  nicht  zu  Gunsten  der
Klägerin,  sondern  ihres  Ehemannes,  weßhalb  erstere  zur  Sicherstellung ¬
  nicht  angehalten  werden  könne,  da,  solange  keine  Ausscheidung ¬
  des  Frauenvermögens  stattgefunden  hat  und  dieses  nicht  unter ¬
  besondere  Verwaltung  gestellt  worden  ist,  dasselbe  unbedingt
für  die  Schulden  des  Ehemannes  zu  haften  hat;
b.  nicht  die  Behauptung,  die  Erben  haben  noch  kein  Forderungsrecht
auf  den  Schuldner,  da  die  Bürgschaft  erst  mit  Martini  1855  verfallen ¬
  sei,  —  weil  die  fragliche  Bürgschaftsverpflichtung  immerhin
eine  eventuelle  Zahlungspflicht  involvirt,  für  welche  die  Erben  allfällige ¬
  Verlurste  zu  erleiden  haben,  weßhalb  dieselben  nach  Vorschri
des  Erbgesetzes  Sicherheit  zu  verlangen  berechtiget  sind.  —  Klägerschaft ¬
  trägt  die  Kosten.
(Erkenntniß  vom  6.  September  1855  in  Sachen  C.  Curti  Namens  seiner
Ehefrau  Theresia  Helbling  gegen  die  Erbsmasse  der  Frau  Dr.  Breny.)
            
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