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Die Erbsmasse des Bürgen hat gegenüber dem miterbenden Schuldner ein
Recht auf Sicherstellung.
Frau Dr. Breny in Rapperswil hatte am 8. Januar 1850 zu Gunsten
von alt Ammann Karl Curti daselbst eine Bürgschaftsverpflichtung für fl. 1100
eingegangen. Nach dem Tode der Frau Breny trat die Frau des C. Curti
zu deren Nachlaß als Miterbe ein und da zu jener Zeit die durch die erwähnte
Bürgschaft der Erblasserin versicherte Schuld noch nicht getilgt war, so verweigerten ¬
die übrigen Erben die Theilung der Verlassenschaft und die Herausgabe ¬
des Erbsbetreffnisses an die Frau Curti resp. deren Ehemann, bis die
Erbsmasse für die geleistete Bürgschaft hinlänglich sicher gestellt sei. Diese
Prätension wurde auch, nachdem C. Curti
gerichtliche Klage auf Theilung angehoben ¬
hatte, von beiden Instanzen dieser Klage gegenüber gutgeheißen; vom
Kantonsgericht in Erwägung:
1) daß Beklagtschaft die Theilung resp.
Aushingabe des Nachlasses der
Frau Dr. Breny sel. in Rapperswil
an die miterbende Klägerin verweigert, ¬
bis Kläger für die sub. 8. Januar 1850 von der Erblasserin
zu seinen Gunsten ausgestellte Bürgschaft von fl. 1100 genügliche Sicherheit ¬
geleistet habe;
2) daß die von der Klägerin gegen die Statthaftigkeit dieser Weigerung
vorgebrachten Gründe nicht stichhaltig sind und zwar:
a. nicht die Behauptung, die Bürgschaft laute nicht zu Gunsten der
Klägerin, sondern ihres Ehemannes, weßhalb erstere zur Sicherstellung ¬
nicht angehalten werden könne, da, solange keine Ausscheidung ¬
des Frauenvermögens stattgefunden hat und dieses nicht unter ¬
besondere Verwaltung gestellt worden ist, dasselbe unbedingt
für die Schulden des Ehemannes zu haften hat;
b. nicht die Behauptung, die Erben haben noch kein Forderungsrecht
auf den Schuldner, da die Bürgschaft erst mit Martini 1855 verfallen ¬
sei, — weil die fragliche Bürgschaftsverpflichtung immerhin
eine eventuelle Zahlungspflicht involvirt, für welche die Erben allfällige ¬
Verlurste zu erleiden haben, weßhalb dieselben nach Vorschri
des Erbgesetzes Sicherheit zu verlangen berechtiget sind. — Klägerschaft ¬
trägt die Kosten.
(Erkenntniß vom 6. September 1855 in Sachen C. Curti Namens seiner
Ehefrau Theresia Helbling gegen die Erbsmasse der Frau Dr. Breny.)