Objekt : Endemann, Friedrich: Über die civilrechtliche Wirkung der Verbotsgesetze nach gemeinem Rechte

III.
Der  Inhalt  und  die  Rezeption  der  Constitutio  Theodosiana.
Zwei  Erwägungen  sind  es,  von  denen  aus,  wie  ich  meine,  der
Wortlaut  der  Constitutio  Theodosiana  auf  das  seinem  Inhalte  entsprechende -
  Mass  zurückzuführen  ist.
1.  Der  Gesetzgeber  ist  materiell-rechtlich  nicht  unbeschränkt  und
absolut  in  der  Anordnung  von  Rechtsvorschriften.  Seine  Stellung  zu
dem  vorhandenen  Rechtszustande  zwingt  ihm  Schranken  auf,  die
seinem  Willen  und  Können,  wenn  anders  er  nicht  zu  einer  vollständigen ¬
  neuen  Kodifikation  schreitet,  Mass  und  Ziel  setzen.  Soweit
das  erlassene  Einzelgesetz  diese  Schranken  überschreitet,  ist  sein  Inhalt
unverbindlich.  Die  Constitutio  Theodosiana  nun  besitzt  entweder
solchen  unverbindlichen  Gesetzesinhalt  oder  ihre  Wortfassung  ist  sehr
restriktiv  zu  interpretieren  von  dem  Gesichtspunkte  aus,  dass  nur  das
mögliche,  erreichbare  angeordnet  werden  sollte.
2.  Das  römische  Privatrecht  gilt  bei  uns  als  Ergebnis  der  auf
Annahme  eines  praktisch  geltenden  Rechtes  gerichteten  Rezeption.
Durch  diese  ist  der  Constitutio  Theodosiana  ein  beschränkter  Inhalt
und  Umfang  ertheilt  worden,  der  für  uns  massgebend  ist  und  heute
nicht  durch  einseitige  Betonung  des  ursprünglichen  Gesetzestextes  beseitigt ¬
  werden  kann.
Nach  diesen  beiden  Richtungen  hin  muls  nunmehr  meine  Beweisführung -
  vorgehen.
1.
Für  die  Auslegung  der  Konstitution  Theodos'  II.  *)  ist  es  von  Bedeutung, ¬
  ihre  ursprüngliche  Fassung  mit  derjenigen,  die  sie  im  Codex
Justinianus  erhalten  hat,  in  Vergleich  zu  setzen.  Es  ergiebt  sich
*)  Dafs  diese  allein  für  die  weitere  Untersuchung  in  Betracht  kommt,
ist  oben  S.  24  25  begründet.
            
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