Die Erbberechtigung. I. B.
598
ungezwungensten in einem ihr günstigen Sinne verstanden werden?
Ich kann in diesen Stellen nichts andres lesen als die Vorschrift:
man zähle mangels von Geschwistern, bzw. der letzten Classe der Hausgenossen, ¬
zur Ermittlung des erbberechtigten Verwandten vom Erblasser ¬
ausgehend in die nächste Kniebiegung (genu), und so immer
weiter bis zum fünften Knie, und wer in dieser Ordnung zunächst
kommt, der succediere. Die genua oder genicula können hier nichts
andres bedeuten als die Kniebiegungen der grosselterlichen, urgrosselterlichen ¬
u. s. w. Generationen, und dann liegt auch in den Worten
quicumque proximior fuerit u. dgl. nothwendig die Beziehung auf
diese Generationen und also der Satz, dass der einer näheren Generation ¬
Angehörige den in einer entfernteren Stehenden ausschliesst.
Dass in diesen Aussprüchen der Volksrechte schon das System
der Parentelenordnung enthalten ist, wird durch manches unterstützt.
Besonders bemerkenswerthe Rückschlüsse auf das salische Recht scheint
mir die spätere holländische Rechtsbildung zu gestatten. Man kann
kaum darüber zweifelhaft sein, dass das holländische Schependomsrecht ¬
der directe Ausläufer des altsalischen Schöffenrechts ist; eben
dieses Schependomsrecht führt aber anerkanntermaassen das System
der sog. Parentelenordnung durch; und wenn wir nun wahrnehmen,
wie die Vertheilung des Wergeldes auf die Generationen der Sippe
im späteren niederländischen Rechte die gleiche ist wie nach der lex
Salica3, so ist kaum ein begründetes Hindernis gegen Annahme einer
Uebereinstimmung auch im Erbrechte vorhanden. Man treibt wahrlich ¬
die Skepsis gegen die sog. Parentelenordnung zu weit, wenn man
sich gegen sie darauf beruft, dass sie in keiner Rechtsquelle einen
klaren systematischen Ausdruck gefunden habe, was man doch bei
einem so einfachen und charaktervollen System, das nicht habe existieren ¬
können, ohne dass man sich seines Wesens bewusst war, sicher
erwarten müsste. Ich denke, die Rechtssätze des deutschen Rechtes,
welche in den Quellen einen systematisch klaren Ausdruck gefunden
haben, sind überhaupt zu zählen, und der Vorwurf würde alle andern
von Siegel, Wasserschleben u. s. w. aufgestellten Erbfolge
systeme jedenfalls ebenso gut treffen, ja noch besser, denn er trägt
seine Widerlegung gerade für die sog. Parentelenordnung in sich
selbst: eben weil sie ein einfaches, jedermann im Bewusstsein liegendes ¬
System war, genügte die Berufung darauf mit den wenigen
—-—2 -
Die Hauptstellen in § 186 Anm 10; dazu lex Sal. 59, 4: et inde de illis
generationibus quicumque proximior fuerit, ille in hereditatem succedat.
Brunner, Sippe und Wergeld S 35.