Contents : Institutionen des Deutschen Privatrechts (2)

Die  Erbberechtigung.  I.  B.
598
ungezwungensten  in  einem  ihr  günstigen  Sinne  verstanden  werden?
Ich  kann  in  diesen  Stellen  nichts  andres  lesen  als  die  Vorschrift:
man  zähle  mangels  von  Geschwistern,  bzw.  der  letzten  Classe  der  Hausgenossen, ¬
  zur  Ermittlung  des  erbberechtigten  Verwandten  vom  Erblasser ¬
  ausgehend  in  die  nächste  Kniebiegung  (genu),  und  so  immer
weiter  bis  zum  fünften  Knie,  und  wer  in  dieser  Ordnung  zunächst
kommt,  der  succediere.  Die  genua  oder  genicula  können  hier  nichts
andres  bedeuten  als  die  Kniebiegungen  der  grosselterlichen,  urgrosselterlichen ¬
  u.  s.  w.  Generationen,  und  dann  liegt  auch  in  den  Worten
quicumque  proximior  fuerit  u.  dgl.  nothwendig  die  Beziehung  auf
diese  Generationen  und  also  der  Satz,  dass  der  einer  näheren  Generation ¬
  Angehörige  den  in  einer  entfernteren  Stehenden  ausschliesst.
Dass  in  diesen  Aussprüchen  der  Volksrechte  schon  das  System
der  Parentelenordnung  enthalten  ist,  wird  durch  manches  unterstützt.
Besonders  bemerkenswerthe  Rückschlüsse  auf  das  salische  Recht  scheint
mir  die  spätere  holländische  Rechtsbildung  zu  gestatten.  Man  kann
kaum  darüber  zweifelhaft  sein,  dass  das  holländische  Schependomsrecht ¬
  der  directe  Ausläufer  des  altsalischen  Schöffenrechts  ist;  eben
dieses  Schependomsrecht  führt  aber  anerkanntermaassen  das  System
der  sog.  Parentelenordnung  durch;  und  wenn  wir  nun  wahrnehmen,
wie  die  Vertheilung  des  Wergeldes  auf  die  Generationen  der  Sippe
im  späteren  niederländischen  Rechte  die  gleiche  ist  wie  nach  der  lex
Salica3,  so  ist  kaum  ein  begründetes  Hindernis  gegen  Annahme  einer
Uebereinstimmung  auch  im  Erbrechte  vorhanden.  Man  treibt  wahrlich ¬
  die  Skepsis  gegen  die  sog.  Parentelenordnung  zu  weit,  wenn  man
sich  gegen  sie  darauf  beruft,  dass  sie  in  keiner  Rechtsquelle  einen
klaren  systematischen  Ausdruck  gefunden  habe,  was  man  doch  bei
einem  so  einfachen  und  charaktervollen  System,  das  nicht  habe  existieren ¬
  können,  ohne  dass  man  sich  seines  Wesens  bewusst  war,  sicher
erwarten  müsste.  Ich  denke,  die  Rechtssätze  des  deutschen  Rechtes,
welche  in  den  Quellen  einen  systematisch  klaren  Ausdruck  gefunden
haben,  sind  überhaupt  zu  zählen,  und  der  Vorwurf  würde  alle  andern
von  Siegel,  Wasserschleben  u.  s.  w.  aufgestellten  Erbfolge
systeme  jedenfalls  ebenso  gut  treffen,  ja  noch  besser,  denn  er  trägt
seine  Widerlegung  gerade  für  die  sog.  Parentelenordnung  in  sich
selbst:  eben  weil  sie  ein  einfaches,  jedermann  im  Bewusstsein  liegendes ¬
  System  war,  genügte  die  Berufung  darauf  mit  den  wenigen
—-—2 -
  Die  Hauptstellen  in  §  186  Anm  10;  dazu  lex  Sal.  59,  4:  et  inde  de  illis
generationibus  quicumque  proximior  fuerit,  ille  in  hereditatem  succedat.
Brunner,  Sippe  und  Wergeld  S  35.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer