Objekt : Schneider, Albert: Privatrechtliches Gesetzbuch für den Kanton Zürich

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geistigen  Kräfte,  insbesondere  auch  die  Sorge  für  religiöse  und  moralische
Bildung  und  für  gehörigen  Schulunterricht  und  Berufsbildung.
1.  Der  Antrag,  die  Worte  „für  religiöse  und  moralische  Bildung“
zu  streichen,
da  diese  Richtung  der  Erziehung  schon  in  der  „Sorge  für  die  gesunde  Entwickelung
der  gemüthlichen  Kräfte"  inbegriffen  sei,  blieb  in  Minderheit,  indem  dagegen  bemerkt
wurde,  daß  eben  diese  Ausführung  die  beiden  wichtigsten  Seiten  der  Erziehung,  die
religiöse  und  moralische  Bildung  einerseits  und  die  Verstandes-  und  Berufsbildung
andererseits  als  die  beiden  Hauptrichtungen  hervorhebe.
2.  Bluntschli's  Entwurf  hatte  einen  ferneren  Paragraphen  des  Inhalts  beigefügt:
„Die  Kinder  sind  ihren  Eltern  jederzeit  Achtung  und  Ehrerbietung  und  bis  zu
erlangter  Volljährigkeit  kindlichen  Gehorsam  schuldig."  Derselbe  entsprach  den
§§  371  und  372  des  französischen  eode  civil.  Die  Mehrheit  der  Kommission  beschloß
aber  die  Weglassung  desselben,  theils  aus  Besorgniß,  es  könnte  die  Vorschrift  des
Gehorsams  politisch  dazu  mißbraucht  werden,  daß  der  Vater  das  Stimmrecht  des
Sohnes  verkümmere,  oder  auch  sonst,  um  von  den  Kindern  ungehörige  Dinge  zu  verlangen, ¬
  theils  von  der  Ansicht  ausgehend,  es  sei  das  eine  bloß  moralische,  keine  Rechtsvorschrift. ¬
  Dagegen  wurde  bemerkt,  der  kindliche  Gehorsam  sei  kein  absolnter,  sondern
ein  durch  die  Unterordnungs-  und  Pietätsverhältnisse  zugleich  gebotener  und  beschränkter,
die  Scheidung  des  politischen  und  Privatrechts  sei  überdem  unter  uns  zu  vollem
Verständniß  gelangt  und  eine  darauf  bezügliche  Begriffsverwirrung  nicht  zu  fürchten,
endlich  die  Vorschrift  sei  wohl  wesentlich  moralisch,  aber  insofern  Rechtswirkungen  aus
derselben  hervorgehen,  zugleich  eine  Rechtsregel.  Im  Gegentheil  sei  es  höchst  bedenklich,
das  Prinzip  des  kindlichen  Gehorsams,  ohne  welches  ein  sittliches  Familienleben  nicht
bestehen  könne,  in  einer  Zeit  zu  schwächen  oder  zu  verleugnen,  in  welcher  die  Kinder
nur  zu  geneigt  seien,  sich  eine  grundlose  und  frühreife  Selbständigkeit  anzumaßen.
Mit  Rücksicht  auf  diese  Gegenbemerkungen  wurde  dann  im  §  662  ein  Zusatz  aufgenommen, ¬
  welcher  der  elterlichen  Zucht  und  des  von  den  Kindern  geschuldeten
Gehorsams  ausdrücklich  erwähnt.
§  656.
[256.]  Bei  der  Bestimmung  zu  einem  Berufe  ist  auch  auf  die  Anlage ¬
  und  die  Neigung  des  Kindes  Rücksicht  zu  nehmen.
1.  Zwei  irrige  Ansichten  sind  zu  vermeiden,  die  eine,  daß  es  lediglich  von  der
Willkür  der  Eltern  abhänge,  das  mündige  Kind  zu  einem  Berufe  zu  nöthigen,  die
andere,  daß  dasselbe  mit  eigener  Willkür  den  Beruf  bestimme,  zu  welchem  es  erzogen
werden  will.  Die  erstere  geräth  in  Widerspruch  theils  mit  den  auf  göttlicher  Ordnung
beruhenden  Anlagen  und  der  natürlichen  Bestimmung  des  Individuums  zu  einem
gewissen  Berufe,  theils  mit  der  individuellen  Freiheit  und  Wohlfahrt  des  Individuums.
Die  letztere  widerstreitet  der  ebenfalls  auf  göttlicher  Einrichtung  beruhenden  Ordnung
der  Familie  und  der  natürlichen  Unerfahrenheit  der  noch  unentwickelten,  der  Leitung
der  Eltern  bedürftigen  Jugend.  Das  Recht  und  die  Wahrheit  liegt  auch  hier  nicht  in
einseitiger  Berücksichtigung  nur  des  einen  Momentes,  sondern  in  richtiger  Verbindung
beider.  Zunächst  werden  die  Eltern,  und  zwar  im  Interesse  des  Kindes,  nicht  aus
Selbstsucht,  die  Erziehung  für  den  Beruf  anordnen,  und  die  Regel  ist,  daß  jenes
            
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