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geistigen Kräfte, insbesondere auch die Sorge für religiöse und moralische
Bildung und für gehörigen Schulunterricht und Berufsbildung.
1. Der Antrag, die Worte „für religiöse und moralische Bildung“
zu streichen,
da diese Richtung der Erziehung schon in der „Sorge für die gesunde Entwickelung
der gemüthlichen Kräfte" inbegriffen sei, blieb in Minderheit, indem dagegen bemerkt
wurde, daß eben diese Ausführung die beiden wichtigsten Seiten der Erziehung, die
religiöse und moralische Bildung einerseits und die Verstandes- und Berufsbildung
andererseits als die beiden Hauptrichtungen hervorhebe.
2. Bluntschli's Entwurf hatte einen ferneren Paragraphen des Inhalts beigefügt:
„Die Kinder sind ihren Eltern jederzeit Achtung und Ehrerbietung und bis zu
erlangter Volljährigkeit kindlichen Gehorsam schuldig." Derselbe entsprach den
§§ 371 und 372 des französischen eode civil. Die Mehrheit der Kommission beschloß
aber die Weglassung desselben, theils aus Besorgniß, es könnte die Vorschrift des
Gehorsams politisch dazu mißbraucht werden, daß der Vater das Stimmrecht des
Sohnes verkümmere, oder auch sonst, um von den Kindern ungehörige Dinge zu verlangen, ¬
theils von der Ansicht ausgehend, es sei das eine bloß moralische, keine Rechtsvorschrift. ¬
Dagegen wurde bemerkt, der kindliche Gehorsam sei kein absolnter, sondern
ein durch die Unterordnungs- und Pietätsverhältnisse zugleich gebotener und beschränkter,
die Scheidung des politischen und Privatrechts sei überdem unter uns zu vollem
Verständniß gelangt und eine darauf bezügliche Begriffsverwirrung nicht zu fürchten,
endlich die Vorschrift sei wohl wesentlich moralisch, aber insofern Rechtswirkungen aus
derselben hervorgehen, zugleich eine Rechtsregel. Im Gegentheil sei es höchst bedenklich,
das Prinzip des kindlichen Gehorsams, ohne welches ein sittliches Familienleben nicht
bestehen könne, in einer Zeit zu schwächen oder zu verleugnen, in welcher die Kinder
nur zu geneigt seien, sich eine grundlose und frühreife Selbständigkeit anzumaßen.
Mit Rücksicht auf diese Gegenbemerkungen wurde dann im § 662 ein Zusatz aufgenommen, ¬
welcher der elterlichen Zucht und des von den Kindern geschuldeten
Gehorsams ausdrücklich erwähnt.
§ 656.
[256.] Bei der Bestimmung zu einem Berufe ist auch auf die Anlage ¬
und die Neigung des Kindes Rücksicht zu nehmen.
1. Zwei irrige Ansichten sind zu vermeiden, die eine, daß es lediglich von der
Willkür der Eltern abhänge, das mündige Kind zu einem Berufe zu nöthigen, die
andere, daß dasselbe mit eigener Willkür den Beruf bestimme, zu welchem es erzogen
werden will. Die erstere geräth in Widerspruch theils mit den auf göttlicher Ordnung
beruhenden Anlagen und der natürlichen Bestimmung des Individuums zu einem
gewissen Berufe, theils mit der individuellen Freiheit und Wohlfahrt des Individuums.
Die letztere widerstreitet der ebenfalls auf göttlicher Einrichtung beruhenden Ordnung
der Familie und der natürlichen Unerfahrenheit der noch unentwickelten, der Leitung
der Eltern bedürftigen Jugend. Das Recht und die Wahrheit liegt auch hier nicht in
einseitiger Berücksichtigung nur des einen Momentes, sondern in richtiger Verbindung
beider. Zunächst werden die Eltern, und zwar im Interesse des Kindes, nicht aus
Selbstsucht, die Erziehung für den Beruf anordnen, und die Regel ist, daß jenes