§. 13. Die an einem Wechsel betheiligten Personen.
42
Während in dem oben (vor Ziff. 1) gegebenen Fall es Schuld
verhältnisse waren, zu deren Ausgleichung der Wechsel begeben
und akzeptirt worden, so ist doch dies für die wechselmässigen
Rechte und Verbindlichkeiten nicht massgebend; vielmehr bleiben
diese ebendieselben, wenn der Trassant nicht Gläubiger des Be
zogenen und der Remittent nicht Schuldner des Präsentanten ist,
also namentlich wenn lediglich Kreditverhältnisse dem Geschäft
zu Grunde liegen; z. B. R. hat 10000 M. baar und bezweckt, sie
auf 3 Monate verzinslich anzulegen; er kauft (diskontirt) von T.
einen Dreimonatwechsel, welchen dieser zu Geld machen will.
einen Wechsel, welchen T. nicht über ein Guthaben, sondern auf
Kredit bei A. gezogen hat. Oder T. trassirt auf Leipzig, weil er
dabei auf den Kurs verdienen kann und so fort. In all diesen
Fällen bleibt die Verbindlichkeit des Trassanten, Indossanten, Akzeptanten ¬
ganz dieselbe. Denn sie ist unabhängig von den dem
Geschäft unterliegenden Verhältnissen (§. 30), und eben hierin liegt
der vorzügliche Werth der Tratte für den grossen Verkehr, ihre
Negoziabilität.
§. 13. Die an einem Wechsel betheiligten Personen.
Auf einem Wechselpapier finden sich mehrere Namen von
Personen (oder Firmen), welche aus dem Wechsel verpflichtet oder
berechtigt oder an dessen Einlösung betheiligt werden sollen. Sie
sind theils von Anfang an, theils erst während des weiteren Laufs
der Tratte auf dieselbe gesetzt. In ersterem Betracht unterscheidet
man die Tratte mit zwei, drei, vier Personen. Die ältesten
Wechsel (vgl. §. 2) enthielten vier Personen; denn der Nehmer
der Tratte, wollte er mit dieser eine Rimesse machen, liess in den
Wechsel nicht sich selbst als Remittenten, sondern nur als Zahler
der Valuta eintragen; im Kontext des Wechsels war der Präsen
tant zu benennen. Dies änderte sich mit Einführung des Indossamentes ¬
(§. 4); der Nehmer einer Tratte liess dieselbe an seine
Order ausstellen, also mit drei Personen; endlich kann der Trassant -
an eigene Order (§. 49) den Wechsel stellen, so dass auf der
Vorderseite des Papiers nur zwei Namen erscheinen. Ebenso ent
hält der trassirt eigene Wechsel (§. 50) nur zwei Personen.
Was nun die einzelnen Personen bei dem Wechsel, ihre