Volltext : Wächter, Oscar von: ¬Das Wechselrecht des Deutschen Reichs mit eingehender Berücksichtigung der neuen Gesetzgebungen von Österreich-Ungarn, Belgien, Dänemark, Schweden und Norwegen, Italien, der Schweiz, England und Rußland

§.  13.  Die  an  einem  Wechsel  betheiligten  Personen.
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Während  in  dem  oben  (vor  Ziff.  1)  gegebenen  Fall  es  Schuld
verhältnisse  waren,  zu  deren  Ausgleichung  der  Wechsel  begeben
und  akzeptirt  worden,  so  ist  doch  dies  für  die  wechselmässigen
Rechte  und  Verbindlichkeiten  nicht  massgebend;  vielmehr  bleiben
diese  ebendieselben,  wenn  der  Trassant  nicht  Gläubiger  des  Be
zogenen  und  der  Remittent  nicht  Schuldner  des  Präsentanten  ist,
also  namentlich  wenn  lediglich  Kreditverhältnisse  dem  Geschäft
zu  Grunde  liegen;  z.  B.  R.  hat  10000  M.  baar  und  bezweckt,  sie
auf  3  Monate  verzinslich  anzulegen;  er  kauft  (diskontirt)  von  T.
einen  Dreimonatwechsel,  welchen  dieser  zu  Geld  machen  will.
einen  Wechsel,  welchen  T.  nicht  über  ein  Guthaben,  sondern  auf
Kredit  bei  A.  gezogen  hat.  Oder  T.  trassirt  auf  Leipzig,  weil  er
dabei  auf  den  Kurs  verdienen  kann  und  so  fort.  In  all  diesen
Fällen  bleibt  die  Verbindlichkeit  des  Trassanten,  Indossanten,  Akzeptanten ¬
  ganz  dieselbe.  Denn  sie  ist  unabhängig  von  den  dem
Geschäft  unterliegenden  Verhältnissen  (§.  30),  und  eben  hierin  liegt
der  vorzügliche  Werth  der  Tratte  für  den  grossen  Verkehr,  ihre
Negoziabilität.
§.  13.  Die  an  einem  Wechsel  betheiligten  Personen.
Auf  einem  Wechselpapier  finden  sich  mehrere  Namen  von
Personen  (oder  Firmen),  welche  aus  dem  Wechsel  verpflichtet  oder
berechtigt  oder  an  dessen  Einlösung  betheiligt  werden  sollen.  Sie
sind  theils  von  Anfang  an,  theils  erst  während  des  weiteren  Laufs
der  Tratte  auf  dieselbe  gesetzt.  In  ersterem  Betracht  unterscheidet
man  die  Tratte  mit  zwei,  drei,  vier  Personen.  Die  ältesten
Wechsel  (vgl.  §.  2)  enthielten  vier  Personen;  denn  der  Nehmer
der  Tratte,  wollte  er  mit  dieser  eine  Rimesse  machen,  liess  in  den
Wechsel  nicht  sich  selbst  als  Remittenten,  sondern  nur  als  Zahler
der  Valuta  eintragen;  im  Kontext  des  Wechsels  war  der  Präsen
tant  zu  benennen.  Dies  änderte  sich  mit  Einführung  des  Indossamentes ¬
  (§.  4);  der  Nehmer  einer  Tratte  liess  dieselbe  an  seine
Order  ausstellen,  also  mit  drei  Personen;  endlich  kann  der  Trassant -
  an  eigene  Order  (§.  49)  den  Wechsel  stellen,  so  dass  auf  der
Vorderseite  des  Papiers  nur  zwei  Namen  erscheinen.  Ebenso  ent
hält  der  trassirt  eigene  Wechsel  (§.  50)  nur  zwei  Personen.
Was  nun  die  einzelnen  Personen  bei  dem  Wechsel,  ihre
            
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