Objekt : Schnitzer, Joseph: Katholisches Eherecht

I.  Die  nichtsacramentale  Ehe.
10
daher  deren  Unauflöslichkeit  zur  Folge  hat!.  Somit  stellen  diese  „drei
Güter"  prägnant  die  zum  Wesen  der  Ehe  unerläßlichen  Momente  dar,
weshalb  keines  von  ihnen  bei  Eingehung  einer  Ehe  ausgeschlossen  werden
darf;  zum  Bestand  der  Ehe  ist  aber  nur  das  sacramentum,  die  Unauflöslichkeit, ¬
  erforderlich,  während  fides  und  proles  auch  fehlen  können  2.
§  3.  Einheit  (Einpaarigkeit)  der  Ehe.
Gott  der  Herr  hat  die  Ehe  im  Paradiese  eingesetzt  als  die  Verbindung ¬
  eines  Mannes  mit  einem  Weibe,  also  einpaarig,  monogam.  Aber
schon  sehr  früh,  noch  vor  der  Sündfluth,  trat  die  Ehe  polygam  auf,  und
zwar  war  es  der  Kainite  Lamech,  der  zuerst  zwei  Weiber  nahm,  ohne
daß  übrigens  der  heilige  Bericht  deshalb  einen  Tadel  gegen  ihn  ausspräche3
Den  Patriarchen  galt  die  Polygamie  als  ein  durch  das  Herkommen  geheiligtes ¬
  Institut,  das  der  Verehrung  des  wahren  Gottes  keinen  Eintrag
thut-  und  daher  auch  gottesfürchtigen  und  dem  Herrn  wohlgefälligen
Männern  nicht  fremd  ist5.  In  einer  alles  Maß  übersteigenden  Weise
findet  sich  die  Vielweiberei  bei  Salomon“,  in  bescheidenerem  Grade  bei
Zwar  untersagte  Gott  den  Königen,  sehr  viele
seinen  Nachfolgern7.
Frauen  zu  haben,  aber  nicht,  weil  Vielweiberei  überhaupt  unzulässig,  sondern ¬
  nur,  weil  mit  ihr  die  Gefahr  des  Abfalles  zum  Götzendienste  verbunden ¬
  wars.  In  den  Zeiten  nach  dem  Exile  lebten  zwar  die  gewöhnlichen ¬
  Israeliten  monogam,  reiche  und  vornehme  konnten  aber  zwei  und
1  S.  Thomas  1.  c.  ad  4;  Cat.  Rom.  n.  25.  —  Daß  hier,  obwohl  erst  von
der  Ehe  im  naturrechtlichen  Sinne  die  Rede  ist,  vom  sacramentum  gesprochen  wird
darf  nicht  befremden,  da  sacramentum  hier  nicht  im  Sinne  eines  kirchlichen  Gnadenmittels, ¬
  sondern  für  Unauflöslichkeit  gebraucht  wird,  eine  gewisse  Unauflöslichkeit
aber  auch  der  rein  naturrechtlichen  Ehe  eignet.
2  S.  Thomas  l.  c.  a.  3  corp.:  Sed  indivisibilitas,  quam  sacramentum  importat, ¬
  pertinet  ad  ipsum  sacramentum  secundum  se  ...  et  inde  est,  quod  matrimonium ¬
  numquam  invenitur  sine  inseparabilitate,  invenitur  autem  sine  fide  et
prole,  quia  esse  rei  non  dependet  ab  usu  suo,  et  secundum  hoc  sacramentum
est  essentialius  matrimonio  quam  fides  et  proles.
3  1  Mos.  4,  19.
4  5  Mos.  21,  15;  vgl.  Schanz,  Lehre  von  den  heiligen  Sacramenten  S.  700.
5  So  z.  B.  Abraham,  1  Mos.  16,  3  ff.;  Jakob,  1  Mos.  29,  23  ff.;
30,  1  ff.;  Elkana,  1  Kön.  1  ff.;  David,  2  Kön.  5,  13  ff.  Vgl.  Palmieri,  Tract.
de  matr.  christ.  p.  112:  Concubinae  autem  dicebantur  quaedam,  non  quia  non
essent  verae  uxores,  sed  quia  non  essent  matres  familias,  consortes  honoris  et
iurium  viri.
Nach  3  Kön.  11,  1  ff.  hatte  er  700  Frauen  und  300  Concubinen.
7  So  hatte  Roboam  nach  2  Par.  11,  21:  18  Frauen  und  60  Concubinen
Abia  nach  2  Par.  13,  21:  14  Frauen.
8  5  Mos.  17,  17:  Non  habebit  uxores  plurimas,  quae  alliciant  animum  eius.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer