—
400
ren, wenn die angefuͤhrten nicht bloß zur Erlaͤuterung da stehen ¬
sollten.
Eine Hauptfrage duͤrfte nur die bleiben, ob nicht durch
Justinian Begriff und Wesen der Novation durchaus
veraͤndert worden. Ich glaube nicht. Der Umstand gerade,
daß Justinian es bey der bisherigen Vorstellung von der
Novation ließ, und das Uebel nicht aus der Wurzel heilte,
gleichwohl aber bey seiner neuen Gesetzgebung einen halb richtigen ¬
Standpunct faßte, macht, daß solche wirklich abentheuerlich ¬
erscheint, und nur einen theilweisen practischen
Nutzen haben kann. Das Folgende wird das Gesagte ganz
bestätigen.
Klar ist nach dem was oben uͤber Begriff und Wesen
der Novation gesagt worden ist, daß man Vieles darunter
brachte, was doch strenge genommen, gar nicht darunter
gehorte, z. B. wenn ein Buͤrge der obligatio spater hinzugefügt ¬
wird. Die obligatio wurde doch eigentlich dadurch
weder in dem Subject, noch in ihrem Wesen, noch
endlich in dem Gegenstande geaͤndert. Das Subject bekam
nur einen Zusatz durch ein anderes zur Huͤlfe erfuͤllendes
Subject. Eigentlich duͤrfte man eine Novation nur annehmen ¬
konnen, wo entweder das Subject und Objeet der oblgario -
oder sie selbst in ihrer Natur und in ihrem Wesen verandert ¬
wird. Die Idee scheint dem Concipienten des Gesetzes ¬
vorgeschwebt zu haben, von ihr und der alten Novationslehre ¬
zusammen scheint er ausgegangen zu seyn. So
beterogene und sich einander widersprechende Dinge ließen sich
aber nicht combiniren, wollte man sie mit einander verbinden, ¬
so mußte das qui pro quo erscheinen, welches die Constitution ¬
enthält. Wenn nämlich gesagt wird, daß so ost
eine Person der Verbindlichkeit zugebracht, oder ihr ein dies
oder eine conditio hinzugefügt, oder endlich die darin begisfene ¬
Summe gemehrt oder gemindert werde, solle daduch
keine