Volltext : Handbuch des Pandecten-Rechts in einer kritischen Revision seiner Hauptlehren (1)

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ren,  wenn  die  angefuͤhrten  nicht  bloß  zur  Erlaͤuterung  da  stehen ¬
  sollten.
Eine  Hauptfrage  duͤrfte  nur  die  bleiben,  ob  nicht  durch
Justinian  Begriff  und  Wesen  der  Novation  durchaus
veraͤndert  worden.  Ich  glaube  nicht.  Der  Umstand  gerade,
daß  Justinian  es  bey  der  bisherigen  Vorstellung  von  der
Novation  ließ,  und  das  Uebel  nicht  aus  der  Wurzel  heilte,
gleichwohl  aber  bey  seiner  neuen  Gesetzgebung  einen  halb  richtigen ¬
  Standpunct  faßte,  macht,  daß  solche  wirklich  abentheuerlich ¬
  erscheint,  und  nur  einen  theilweisen  practischen
Nutzen  haben  kann.  Das  Folgende  wird  das  Gesagte  ganz
bestätigen.
Klar  ist  nach  dem  was  oben  uͤber  Begriff  und  Wesen
der  Novation  gesagt  worden  ist,  daß  man  Vieles  darunter
brachte,  was  doch  strenge  genommen,  gar  nicht  darunter
gehorte,  z.  B.  wenn  ein  Buͤrge  der  obligatio  spater  hinzugefügt ¬
  wird.  Die  obligatio  wurde  doch  eigentlich  dadurch
weder  in  dem  Subject,  noch  in  ihrem  Wesen,  noch
endlich  in  dem  Gegenstande  geaͤndert.  Das  Subject  bekam
nur  einen  Zusatz  durch  ein  anderes  zur  Huͤlfe  erfuͤllendes
Subject.  Eigentlich  duͤrfte  man  eine  Novation  nur  annehmen ¬
  konnen,  wo  entweder  das  Subject  und  Objeet  der  oblgario -
  oder  sie  selbst  in  ihrer  Natur  und  in  ihrem  Wesen  verandert ¬
  wird.  Die  Idee  scheint  dem  Concipienten  des  Gesetzes ¬
  vorgeschwebt  zu  haben,  von  ihr  und  der  alten  Novationslehre ¬
  zusammen  scheint  er  ausgegangen  zu  seyn.  So
beterogene  und  sich  einander  widersprechende  Dinge  ließen  sich
aber  nicht  combiniren,  wollte  man  sie  mit  einander  verbinden, ¬
  so  mußte  das  qui  pro  quo  erscheinen,  welches  die  Constitution ¬
  enthält.  Wenn  nämlich  gesagt  wird,  daß  so  ost
eine  Person  der  Verbindlichkeit  zugebracht,  oder  ihr  ein  dies
oder  eine  conditio  hinzugefügt,  oder  endlich  die  darin  begisfene ¬
  Summe  gemehrt  oder  gemindert  werde,  solle  daduch
keine
            
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