fullscreen : Handbuch des würtembergischen Privatrechts (3)

Vorbehalt  des  Eigenthums.
357
§.  1465.
e)  Wirkung  dieses  Nebenvertrags.
1)  Außer  dem  Konkurs.
Dieser  Nebenvertrag  wird  1)  bloß  zur  Sicherheit  des
Verkäufers  wegen  seiner  durch  den  Verkauf  begründeten
forderung,  also  2)  lediglich  zum  Vortheil  des  Verkäufers
eingegangen;  3)  er  wirkt  weder  suspensiv  noch  resolutiv,
d.  h.  er  verschiebt  weder  die  Vollkommenheit  des  Kaufvertrags, ¬
  noch  hebt  er  denselben  wieder  auf:  denn  lezteres
wird  weder  verabredt  noch  folgt  es  aus  dem  Zweck  des  Vertrags. =
  Der  zweyte  und  dritte  Satz  folgt  aus  dem  Ersten;
diese  drey  Sätze  sind  allgemein  anerkannt  a);  aus  denselben =
  läßt  sich  die  Wirkung  dieses  Nebenvertrags  mit  Bestimmtheit =
  ableiten.
a)  Stryk  us.  mod.  ad  tit.  D.  de  peric.  et  comm.  rel  vend.  §.  2.
Lauterbach  coll.  th.  pr.  ad  tit.  D.  de  Lege  commissoria.  §.  25.
26.  Gmelin  Ord.  d.  Gl.  Kap.  1.  §.  10.  S.  51.  f.  Fæzer  in
der  angef.  Diss.  §.  26.
§.  1466.
Fortsetzung.
1)  Der  Vorbehalt  des  Eigenthums  geschieht  zur  Sicherheit =
  des  Verkäufers  wegen  seiner  durch  den  Verkauf  begründeten =
  Forderung;  daraus  folgt:  1)  daß  vermöͤge  desselben =
  der  Verkäufer  vom  Käufer  nichts  verlangen  kann,
als  Vollziehung  des  Kaufvertrags  von  seiner  Seite,  nämlich =
  Bezahlung  der  dadurch  entstandenen  Forderung:  solange =
  der  Käufer  diese  bewerkstelligen  kann,  hat  der  Verkäufer =
  an  die  verkaufte  Sache  keine  Ansprüche  a);  2)  folgt  daaus, ¬
  daß  der  Verkäufer  sowol  den  Kaufschilling  als  die
Zinse  daraus  zu  fordern  berechtigt  ist.
a)  Fetzer  a.  a.  O.  §.  26.
            
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