fullscreen : Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1826, Bd. 2 (1826))

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(Hauptblatt.)
tion  in  Betreff  des  Holzbedarfs  nicht  von  Privaten  abhängig
und  im  reinen  Ertrage  geschmälert  werde.  Nicht  minder  wird
der  eigene  Bau  der  Staatsverwaltung  auf  andere  Mineralien
und  die  Unterhaltung  mancher  Aerarialfabriken  in  einigen  Provinzen -
  eine  solche  Vorsorge  in  so  lange  unerläßlich  machen,  in
so  lange  politische  Zwecke  die  Beybehaltung  solcher  Werke  in  eigener -
  Regie  räthlich  machen.
Daß  bey  einem  so  bedeutenden  Antheile,  den  die  österreichische -
  Regierung  an  dem  vorhandenen  Waldareale  als  Eigenthum
besitzt,  die  Furcht  vor  einem  Drucke,  als  den  Folgen  eines  etwaigen -
  Holzmonopols,  ganz  am  unrechten  Orte  wäre,  lehrt  auch
nur  ein  kurzer  Blick  auf  die  Menge  der  angrenzenden  Waldstrecken -
  der  Privaten  und  auf  die  bestehenden  Ansprüche  der,  den
landesfürstlichen  Holzungen  eingeforsteten  Jnsassen  an  mehreren
Orten  der  Monarchie.  Denn  aus  den  k.  k.  Waldungen  des  Salzkammergutes -
  erhalten  die  berechtigten  Holzempfänger  das  erforderliche -
  Bau=  und  Brennholz  entweder  ganz  unentgeldlich  oder
nach  dem  bestehenden  Forstrechte  4).  In  den  Aerarialforsten  von
Tirol  und  Vorarlberg  besitzt  der  anliegende  Einwohner  das  Beholzungsrecht, -
  und  bezieht,  nach  vorgängiger  Ausmittelung  seines -
  Bedarfs  von  Seite  des  Ortsvorstehers,  in  Folge  einer,  unter -
  der  Leitung  des  Forstamtes  geschehenen  Anweisung  sein  Erforderniß -
  an  Holz  größten  Theils  unentgeldlich.  In  Steyermark
wird  den  Unterthanen  und  Landleuten,  welche  keine  eigene  Waldungen -
  haben,  und  ihre  Holznothdurft  aus  den  Gemeinde=  und
anderen  Beholzungen  nicht  erhalten  können,  im  Erforderungsfalle, -
  diese  aus  den  landesfürstlichen  Waldungen  angewiesen  und
unentgeldlich  verabfolgt  v).  Auch  in  Galizien  gibt  es  Städte,
Gemeinden,  Klöster,  Seelsorger  und  andere  Parteyen,  welchen
in  den  Waldungen  der  Staatsgüter  Holzungsrechte  zukommen,
*)  Waldordnung  für  das  Salzkammergut  vom  26.  August  1802,
§.  63.
1)  Waldordnung  für  Steyermark  vom  26.  Juny  1767,  §.  10.
Max-Planck-Institut  für
            
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