Volltext : ¬Das Gesetz über die Enteignung von Grundeigenthum vom 11. Juni 1874 (2)

Titel  III.  Enteignungsverfahren.  §  22.
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Laufes  gestellten  Antrages  auf  Verlängerung  mit  ihrem  Ablauf  die  gesetzlich  an
die  Versäumung  präklusivischer  Fristen  geknüpften  Folgen  eintreten  und  diese  nur
durch  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  rückgängig  gemacht  werden  können
(O.=V.=G.  Bd.  6  S.  367,  Bd.  22  S.  177,  Bd.  24  S.  149).  Doch  entbehrt,  wenn
einer  Partei  eine  mit  dem  Tage  der  Zustellung  beginnende  Nachfrist  von  zwei
Wochen  zur  Rechtfertigung  der  rechtzeitig  angemeldeten  Berufung  bewilligt  ist,  die
solches  bewilligende  Verfügung  nicht  deshalb  der  Wirksamkeit,  weil  sie  erst  nach
Ablauf  der  gesetzlichen  Frist  zugestellt  ist  (O.=V.=G.  Bd.  17  S.  469).
Der  Gegenpartei  soll  durch  diese  Vorschriften  Gelegenheit  gegeben  werden,
ch  über  die  Beschwerdeschrift  zu  äußern  und  ihre  Einwendungen  vorzubringen.
Die  Mittheilung  der  Beschwerdeschrift  an  den  Gegner  hat  seitens  des  Bezirksausschusses, ¬
  d.  h.  der  erstinstanzlichen  Beschlußbehörde  zu  erfolgen.
Mitgetheilt  wird  nur  die  Beschwerdeschrift  mit  ihren  etwaigen  Anlagen,
und  zwar  das  Duplikat  derselben,  nicht  das  Original  (s.  Anm.  193  Nr.  6  S.  168
und  Anm.  196  S.  171),  ferner  auch  nicht  das  weitere  Material,  auf  welches  etwa
der  Beschwerdeführer  Bezug  nimmt,  z.  B.  der  Plan  nebst  Beilagen  (§§  18,  19)  oder
die  Verhandlungen  gemäß  §§  20,  21.  Die  Mittheilung  erfolgt  an  die  Gegenpartei, ¬
  also  nicht  an  alle  Betheiligten,  welchen  gemäß  §  21  Alinea  2  der  Planfeststellungs=Beschluß ¬
  zugestellt  worden  ist,  sondern  nur  an  Denjenigen,  der  das
bezügliche  entgegenstehende  Interesse  vertritt,  also  z.  B.  an  den  Unternehmer,  wenn
der  Beschwerdeführer  ein  solcher  ist,  welcher  sich  über  die  dem  Unternehmer  aufzulegenden ¬
  Anlagen  oder  die  Unterhaltungspflicht  beschwert  fühlt,  dagegen  an  den
Grundeigenthümer  ec.,  wenn  die  Beschwerde  vom  Unternehmer  ausgeht.  Immerhin
kann  in  concreto  die  Frage  zweifelhaft  werden,  wer  als  Gegner  zu  betrachten  und
zur  Beantwortung  der  Rekursschrift  aufzufordern  ist.  Es  ist  Sache  des  Bezirksausschusses, ¬
  hierüber  Entscheidung  zu  treffen.  Daß  der  Beschwerdeführer  den
Gegner  in  der  Beschwerdeschrift  ausdrücklich  bezeichnet,  schreibt  das  Gesetz  nicht  vor.
Die  Frist  zur  Beantwortung  beträgt  zwei  Wochen,  auch  hier,  wie  nothwendig ¬
  ergänzt  werden  muß,  von  der  Zustellung  der  Beschwerdeschrift  an  und  mit
präklusivischer  Wirkung  (s.  oben  S.  168).  Auf  diese  Frist  erstreckt  sich  die  in  dem
Erlaß  vom  29.  4.  1878,  E.=V.=Bl.  S.  159,  anempfohlene  Belehrung  nicht  (s.
Anm.  191  i.  f.  S.  161  u.  Regul.  v.  28.  2.  1884  §  16).
196)  An  die  Stelle  des  Alinea  2  Satz  3  des  §  22  Enteign.=Ges.,  wonad
die  Regierung  nach  Eingang  der  Beantwortungsschrift  oder  nach  Ablauf  der  Fris
die  Akten  an  den  zuständigen  Minister  zur  Entscheidung  einzusenden  hat,  ist
Alinea  4  Satz  3  des  §  122  Land.=Verw.=Ges.  getreten,  welcher  bestimmt:  „Hierauf
werden  die  Verhandlungen  mittelst  Berichts  derjenigen  Behörde
eingereicht,  welcher  die  Beschlußfassung  über  die  Beschwerde  zusteht“.
Dieser  Satz  schreibt  also  die  Einreichung  der  Verhandlungen  seitens  der  erstinstanzlichen ¬
  Behörde  an  die  Ministerialinstanz  behufs  Entscheidung  über  die  Beschwerde ¬
  vor.
Die  Einsendung  hat  durch  den  Bezirksausschuß  zu  erfolgen,  und  zwar
„hierauf",  d.  h.  entweder  nach  Eingang  der  Beantwortungsschrift,  falls  diese  vor
Ablauf  der  festgesetzten  Beantwortungsfrist  (s.  Anm.  195  S.  169)  eingeht  oder
nach  Ablauf  der  Frist,  weun  innerhalb  derselben  eine  Beantwortung  nicht  ein¬
            
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