Titel III. Enteignungsverfahren. § 22.
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Laufes gestellten Antrages auf Verlängerung mit ihrem Ablauf die gesetzlich an
die Versäumung präklusivischer Fristen geknüpften Folgen eintreten und diese nur
durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rückgängig gemacht werden können
(O.=V.=G. Bd. 6 S. 367, Bd. 22 S. 177, Bd. 24 S. 149). Doch entbehrt, wenn
einer Partei eine mit dem Tage der Zustellung beginnende Nachfrist von zwei
Wochen zur Rechtfertigung der rechtzeitig angemeldeten Berufung bewilligt ist, die
solches bewilligende Verfügung nicht deshalb der Wirksamkeit, weil sie erst nach
Ablauf der gesetzlichen Frist zugestellt ist (O.=V.=G. Bd. 17 S. 469).
Der Gegenpartei soll durch diese Vorschriften Gelegenheit gegeben werden,
ch über die Beschwerdeschrift zu äußern und ihre Einwendungen vorzubringen.
Die Mittheilung der Beschwerdeschrift an den Gegner hat seitens des Bezirksausschusses, ¬
d. h. der erstinstanzlichen Beschlußbehörde zu erfolgen.
Mitgetheilt wird nur die Beschwerdeschrift mit ihren etwaigen Anlagen,
und zwar das Duplikat derselben, nicht das Original (s. Anm. 193 Nr. 6 S. 168
und Anm. 196 S. 171), ferner auch nicht das weitere Material, auf welches etwa
der Beschwerdeführer Bezug nimmt, z. B. der Plan nebst Beilagen (§§ 18, 19) oder
die Verhandlungen gemäß §§ 20, 21. Die Mittheilung erfolgt an die Gegenpartei, ¬
also nicht an alle Betheiligten, welchen gemäß § 21 Alinea 2 der Planfeststellungs=Beschluß ¬
zugestellt worden ist, sondern nur an Denjenigen, der das
bezügliche entgegenstehende Interesse vertritt, also z. B. an den Unternehmer, wenn
der Beschwerdeführer ein solcher ist, welcher sich über die dem Unternehmer aufzulegenden ¬
Anlagen oder die Unterhaltungspflicht beschwert fühlt, dagegen an den
Grundeigenthümer ec., wenn die Beschwerde vom Unternehmer ausgeht. Immerhin
kann in concreto die Frage zweifelhaft werden, wer als Gegner zu betrachten und
zur Beantwortung der Rekursschrift aufzufordern ist. Es ist Sache des Bezirksausschusses, ¬
hierüber Entscheidung zu treffen. Daß der Beschwerdeführer den
Gegner in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bezeichnet, schreibt das Gesetz nicht vor.
Die Frist zur Beantwortung beträgt zwei Wochen, auch hier, wie nothwendig ¬
ergänzt werden muß, von der Zustellung der Beschwerdeschrift an und mit
präklusivischer Wirkung (s. oben S. 168). Auf diese Frist erstreckt sich die in dem
Erlaß vom 29. 4. 1878, E.=V.=Bl. S. 159, anempfohlene Belehrung nicht (s.
Anm. 191 i. f. S. 161 u. Regul. v. 28. 2. 1884 § 16).
196) An die Stelle des Alinea 2 Satz 3 des § 22 Enteign.=Ges., wonad
die Regierung nach Eingang der Beantwortungsschrift oder nach Ablauf der Fris
die Akten an den zuständigen Minister zur Entscheidung einzusenden hat, ist
Alinea 4 Satz 3 des § 122 Land.=Verw.=Ges. getreten, welcher bestimmt: „Hierauf
werden die Verhandlungen mittelst Berichts derjenigen Behörde
eingereicht, welcher die Beschlußfassung über die Beschwerde zusteht“.
Dieser Satz schreibt also die Einreichung der Verhandlungen seitens der erstinstanzlichen ¬
Behörde an die Ministerialinstanz behufs Entscheidung über die Beschwerde ¬
vor.
Die Einsendung hat durch den Bezirksausschuß zu erfolgen, und zwar
„hierauf", d. h. entweder nach Eingang der Beantwortungsschrift, falls diese vor
Ablauf der festgesetzten Beantwortungsfrist (s. Anm. 195 S. 169) eingeht oder
nach Ablauf der Frist, weun innerhalb derselben eine Beantwortung nicht ein¬