Objekt : Schilgen, Friedrich von: Deutsches Vormundschaftsrecht unter besonderer Berücksichtigung der preußischen Ausführungsbestimmungen

Deutsches  Vormundschaftsrecht.  —  Erster  Abschnitt.
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§  29  (F.  G.  G.  §  57).
Die  Beschwerde  steht,  unbeschadet  der  Vorschriften  des  §  20  (vorstehend ¬
  §  28),  zu:
gegen  eine  Verfügung,  durch  welche  die  Anordnung  einer  Vormundschaft ¬
  abgelehnt  oder  eine  Vormundschaft  aufgehoben  wird,
jedem,  der  ein  rechtliches  Interesse  an  der  Aenderung  der  Verfügung ¬
  hat,  sowie  dem  Ehegatten,  den  Verwandten  und  Verschwägerten ¬
  des  Mündels,  es  sei  denn,  daß  die  Verfügung
eine  vorläufige  Vormundschaft  betrifft
gegen  eine  Verfügung,  durch  welche  die  Anordnung  einer  vorläufigen ¬
  Vormundschaft  abgelehnt  oder  eine  solche  Vormundschaft
aufgehoben  wird,  denjenigen,  welche  den  Antrag  auf  Entmündigung ¬
  zu  stellen  berechtigt  sind
gegen  eine  Verfügung,  durch  welche  die  Anordnung  einer  Pflegschaft ¬
  abgelehnt  oder  eine  Pflegschaft  aufgehoben  wird,  jedem,
der  ein  rechtliches  Interesse  an  der  Aenderung  der  Verfügung
hat,  in  den  Fällen  der  §§  1909,  1910  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs ¬
  auch  dem  Ehegatten  sowie  den  Verwandten  und  Verschwägerten ¬
  des  Pflegebefohlenen;  diese  Vorschrift  gilt  jedoch
im  Falle  des  §  1910  nur  dann,  wenn  eine  Verständigung  mit
dem  Pflegebefohlenen  nicht  möglich  ist
gegen  eine  Verfügung,  durch  welche  die  Einsetzung  eines  Familienrats ¬
  abgelehnt  oder  der  Familienrat  aufgehoben  wird,  dem
Ehegatten  sowie  den  Verwandten  und  Verschwägerten  des
Mündels;
gegen  eine  Verfügung,  durch  die  in  den  Fällen  des  §  1687,
Nr.  1,  3  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  die  Bestellung  eines
Beistandes  der  Mutter  abgelehnt  oder  die  Bestellung  aufgehoben ¬
  wird,  dem  Ehegatten  sowie  den  Verwandten  und  Verschwägerten ¬
  des  Kindes;
6.  gegen  eine  Verfügung,  durch  die  ein  Antrag  des  Gegenvormundes ¬
  oder  des  Beistandes  zurückgewiesen  wird,  gegen  den
gesetzlichen  Vertreter  wegen  pflichtwidrigen  Verhaltens  einzuschreiten ¬
  oder  den  Vormund  oder  Pfleger  aus  einem  der  im
§  1886  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bezeichneten  Gründe  zu
entlassen,  dem  Antragsteller;
7.  gegen  eine  Verfügung,  durch  die  dem  Vormund  oder  dem  Pfleger
eine  Vergütung  bewilligt  wird,  dem  Gegenvormunde;
8.  gegen  eine  Verfügung,  durch  welche  die  Anordnung  einer  der
in  den  §§  1665  bis  1667  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  vorge¬
            
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