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wenn in einem nach gewissen Regeln unter Mitwirkung der Theilnehmer ¬
statthabenden Verfahren der eine oder andere im Näheren
vom Zufall abhängige Umstand eintritt) ist in der Regel nichtig,
mit Ausnahme der Spiele, welche auf Abhärtung des Körpers,
oder Uebung des Muthes abzwecken.
Sintenis, §. 97, Note 74. §. 123, Abs. I. Windscheid, -
§. 419. Gerber, d. Priv.-R. §. 193.
§. 1420.
Das Ausspielgeschäft, welches zwischen dem Unternehmer einer
Zahlenlotterie und dem Einsetzer abgeschlossen wird, ist bei Strafe
verboten und nichtig.
Nass. Edikt vom 17. April 1817, §. 1. 5. Vgl. Reichsstrafgesetzb. ¬
§. 284. 286.
§. 1421.
Das Ausspielgeschäft, welches zwischen dem Unternehmer einer
Klassenlotterie und dem Einsetzer abgeschlossen wird, ist gleichfalls
verboten und nichtig: jedoch in dem Falle gültig, wenn die Lotterie
mit obrigkeitlicher Erlaubniß stattfindet.
Nass. Edict vom 17. April 1817, §§. 2, 4, 5. Fenner,
1. 26. 36. Vgl. Reichsstrafgesetzbuch §. 286. Gerber,
§. 193.
Verboten ist auch bei Strafe, daß Jemand in auswärtigen
Lotterieen, die nicht mit Königlicher Genehmigung in dem Preuß.
Staate besonders zugelassen worden, spielt, daß Jemand sich dem
Verkaufe der Loose zu dergleichen auswärtigen Lotterieen unterzieht,
oder daß Jemand einen solchen Verkauf als Mittelsperson befördert.
Aus allen solchen Geschäften können demnach Rechte und Verbindlichkeiten ¬
nicht hergeleitet werden.
Kgl. Preuß. Verordnung vom 25. Juni 1867, das Strafrecht ¬
und das Strafprozeßr. in den neuen Landestheilen
betr., Art. IV. Abs. 1. Justizm.-Bl. 1872 S. 71,
Das Geschäft, wonach bei der Verloosung der Obligationen
einer inländischen oder ausländischen Staats- oder anderen Anleihe
Prämien gewährt werden, ist im Allgemeinen nicht als strafbar
und ungültig anzusehen. Doch ist zu bemerken:
1) Derjenige ist straffällig, welcher sich schriftlich zur Ueberlassung
von Gewinnen, Gewinnantheilen oder irgend welchen anderen
Vortheilen für den Fall anheischig macht, daß bei der Prämienverloosung ¬
einer in- oder ausländischen Staats- oder anderen
Anleihe eine gewisse Serien- oder Obligations-Nummer gezogen
werden würde; ingleichen wer Scheine, welche eine solche Zusicherung ¬
enthalten, kauft, verkauft oder feilbietet, oder zum
Zwecke des Absatzes an sich bringt, versendet oder sonst verbreitet. ¬
Kgl. Pr. Verordn. vom 25. Juni 1867, Art. IV.