Volltext : Bertram, Philipp: ¬Das Nassauische Privatrecht

482  —
wenn  in  einem  nach  gewissen  Regeln  unter  Mitwirkung  der  Theilnehmer ¬
  statthabenden  Verfahren  der  eine  oder  andere  im  Näheren
vom  Zufall  abhängige  Umstand  eintritt)  ist  in  der  Regel  nichtig,
mit  Ausnahme  der  Spiele,  welche  auf  Abhärtung  des  Körpers,
oder  Uebung  des  Muthes  abzwecken.
Sintenis,  §.  97,  Note  74.  §.  123,  Abs.  I.  Windscheid, -
  §.  419.  Gerber,  d.  Priv.-R.  §.  193.
§.  1420.
Das  Ausspielgeschäft,  welches  zwischen  dem  Unternehmer  einer
Zahlenlotterie  und  dem  Einsetzer  abgeschlossen  wird,  ist  bei  Strafe
verboten  und  nichtig.
Nass.  Edikt  vom  17.  April  1817,  §.  1.  5.  Vgl.  Reichsstrafgesetzb. ¬
  §.  284.  286.
§.  1421.
Das  Ausspielgeschäft,  welches  zwischen  dem  Unternehmer  einer
Klassenlotterie  und  dem  Einsetzer  abgeschlossen  wird,  ist  gleichfalls
verboten  und  nichtig:  jedoch  in  dem  Falle  gültig,  wenn  die  Lotterie
mit  obrigkeitlicher  Erlaubniß  stattfindet.
Nass.  Edict  vom  17.  April  1817,  §§.  2,  4,  5.  Fenner,
1.  26.  36.  Vgl.  Reichsstrafgesetzbuch  §.  286.  Gerber,
§.  193.
Verboten  ist  auch  bei  Strafe,  daß  Jemand  in  auswärtigen
Lotterieen,  die  nicht  mit  Königlicher  Genehmigung  in  dem  Preuß.
Staate  besonders  zugelassen  worden,  spielt,  daß  Jemand  sich  dem
Verkaufe  der  Loose  zu  dergleichen  auswärtigen  Lotterieen  unterzieht,
oder  daß  Jemand  einen  solchen  Verkauf  als  Mittelsperson  befördert.
Aus  allen  solchen  Geschäften  können  demnach  Rechte  und  Verbindlichkeiten ¬
  nicht  hergeleitet  werden.
Kgl.  Preuß.  Verordnung  vom  25.  Juni  1867,  das  Strafrecht ¬
  und  das  Strafprozeßr.  in  den  neuen  Landestheilen
betr.,  Art.  IV.  Abs.  1.  Justizm.-Bl.  1872  S.  71,
Das  Geschäft,  wonach  bei  der  Verloosung  der  Obligationen
einer  inländischen  oder  ausländischen  Staats-  oder  anderen  Anleihe
Prämien  gewährt  werden,  ist  im  Allgemeinen  nicht  als  strafbar
und  ungültig  anzusehen.  Doch  ist  zu  bemerken:
1)  Derjenige  ist  straffällig,  welcher  sich  schriftlich  zur  Ueberlassung
von  Gewinnen,  Gewinnantheilen  oder  irgend  welchen  anderen
Vortheilen  für  den  Fall  anheischig  macht,  daß  bei  der  Prämienverloosung ¬
  einer  in-  oder  ausländischen  Staats-  oder  anderen
Anleihe  eine  gewisse  Serien-  oder  Obligations-Nummer  gezogen
werden  würde;  ingleichen  wer  Scheine,  welche  eine  solche  Zusicherung ¬
  enthalten,  kauft,  verkauft  oder  feilbietet,  oder  zum
Zwecke  des  Absatzes  an  sich  bringt,  versendet  oder  sonst  verbreitet. ¬
  Kgl.  Pr.  Verordn.  vom  25.  Juni  1867,  Art.  IV.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer