Allgemeine Lehren.
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weislast, in d. Gieß. Zeitschr. N. F. XIII, 1. 6. Keller, Eiv. Pr. §§ 34. 36. Maxen, übe
Beweislast, Einreden und Exceptionen. Götting. 1861. S. 16 ff. 76 ff. Bethmann=Hollweg, ¬
Civ. Pr. § 99.
§ 89.
a. Im Allgemeinen.
Bekker, die processualische Consumtion § 8. Rudorff, röm. Rechtsgesch. 11 § 31 ff. Krüger,
processualische Consumtion S. 19 ff.
Die Regel, daß ein gutes Recht, sobald ihm thatsächlich die
Anerkennung versagt wird, zu einem guten Klagrecht wird, d. h.
auf unmittelbaren Schutz Anspruch hat, erleidet Ausnahmen. Diese
werden vorzüglich veranlaßt:
a) durch die Nothwendigkeit der Combination verschiedener
Rechte, welche verschiedenen Personen zustehen, und die Möglichkeit,
daß das Recht des Einen dem des Anderen beschränkend gegenübersteht ¬
(Eigenthum auf der einen, und Miethe oder Faustpfand auf
der anderen Seite);
b) durch alle Fehler bei Rechtsgeschäften, welche nicht die
Existenz des dadurch begründeten Rechtsverhältnisses ausschließen,
sondern bloß eine relative Anfechtbarkeit zur Folge haben.
So kann denn auch formell die actio, welche ja ihrer Fassung
nach ordentlicher Weise einen einfachen Schluß von der Existenz des
klägerischen Rechts auf die Condemnation, d. h. auf den gerichtlichen
Schutz desselben enthält, eine Ausnahme in sich aufnehmen, kraft
welcher unter gewissen Bedingungen die Klage, auch wenn das
klägerische Recht vorhanden wäre, abgewiesen werden soll.
Das ist der römische Begriff der exceptio, deren Zulassung
oder Verweigerung mit zu dem Relevanz=Bescheid gehört, den die
Ertheilung der actio und die darin liegende Anordnung des iudcium ¬
bildet.
Dabei sind drei Punkte zu beachten:
1. Je enger die actio den iudex eingrenzt, und je mehr die
Entstehung der einzelnen Rechte an bestimmte äußere Formen geknüpft ¬
ist, desto leichter wird eine exceptio nöthig werden; je mehr
die actio dem judex dagegen freien Spielraum gibt und ihm die
Berücksichtigung aller materiellen Verhältnisse anheim stellt, desto
weniger wird eine exceptio nöthig sein. Daraus erklärt sich, daß
derselbe gültige Einwendungsgrund bald als exceptio vorkomm.,
bald ipso iure wirkt.
2. Wie der Prätor keine actio gibt, wenn die darin enthaltene
Bedingung der Condemnation von dem Beklagten zugegeben witt
sondern in diesem Fall gegen den confessus zur Execution schreite,