Full text : Pandekten (1)

Allgemeine  Lehren.
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weislast,  in  d.  Gieß.  Zeitschr.  N.  F.  XIII,  1.  6.  Keller,  Eiv.  Pr.  §§  34.  36.  Maxen,  übe
Beweislast,  Einreden  und  Exceptionen.  Götting.  1861.  S.  16  ff.  76  ff.  Bethmann=Hollweg, ¬
  Civ.  Pr.  §  99.
§  89.
a.  Im  Allgemeinen.
Bekker,  die  processualische  Consumtion  §  8.  Rudorff,  röm.  Rechtsgesch.  11  §  31  ff.  Krüger,
processualische  Consumtion  S.  19  ff.
Die  Regel,  daß  ein  gutes  Recht,  sobald  ihm  thatsächlich  die
Anerkennung  versagt  wird,  zu  einem  guten  Klagrecht  wird,  d.  h.
auf  unmittelbaren  Schutz  Anspruch  hat,  erleidet  Ausnahmen.  Diese
werden  vorzüglich  veranlaßt:
a)  durch  die  Nothwendigkeit  der  Combination  verschiedener
Rechte,  welche  verschiedenen  Personen  zustehen,  und  die  Möglichkeit,
daß  das  Recht  des  Einen  dem  des  Anderen  beschränkend  gegenübersteht ¬
  (Eigenthum  auf  der  einen,  und  Miethe  oder  Faustpfand  auf
der  anderen  Seite);
b)  durch  alle  Fehler  bei  Rechtsgeschäften,  welche  nicht  die
Existenz  des  dadurch  begründeten  Rechtsverhältnisses  ausschließen,
sondern  bloß  eine  relative  Anfechtbarkeit  zur  Folge  haben.
So  kann  denn  auch  formell  die  actio,  welche  ja  ihrer  Fassung
nach  ordentlicher  Weise  einen  einfachen  Schluß  von  der  Existenz  des
klägerischen  Rechts  auf  die  Condemnation,  d.  h.  auf  den  gerichtlichen
Schutz  desselben  enthält,  eine  Ausnahme  in  sich  aufnehmen,  kraft
welcher  unter  gewissen  Bedingungen  die  Klage,  auch  wenn  das
klägerische  Recht  vorhanden  wäre,  abgewiesen  werden  soll.
Das  ist  der  römische  Begriff  der  exceptio,  deren  Zulassung
oder  Verweigerung  mit  zu  dem  Relevanz=Bescheid  gehört,  den  die
Ertheilung  der  actio  und  die  darin  liegende  Anordnung  des  iudcium ¬
  bildet.
Dabei  sind  drei  Punkte  zu  beachten:
1.  Je  enger  die  actio  den  iudex  eingrenzt,  und  je  mehr  die
Entstehung  der  einzelnen  Rechte  an  bestimmte  äußere  Formen  geknüpft ¬
  ist,  desto  leichter  wird  eine  exceptio  nöthig  werden;  je  mehr
die  actio  dem  judex  dagegen  freien  Spielraum  gibt  und  ihm  die
Berücksichtigung  aller  materiellen  Verhältnisse  anheim  stellt,  desto
weniger  wird  eine  exceptio  nöthig  sein.  Daraus  erklärt  sich,  daß
derselbe  gültige  Einwendungsgrund  bald  als  exceptio  vorkomm.,
bald  ipso  iure  wirkt.
2.  Wie  der  Prätor  keine  actio  gibt,  wenn  die  darin  enthaltene
Bedingung  der  Condemnation  von  dem  Beklagten  zugegeben  witt
sondern  in  diesem  Fall  gegen  den  confessus  zur  Execution  schreite,
            
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