Volltext : Tigerström, Friedrich Wilhelm von: ¬Die bonae fidei possessio oder Das Recht des Besitzes

337  —
Zunächst  gehört  hierher  die  Putativ=Ehe.  Dieselbe  wird.
so  lange  der  justus  error  dauert,  als  eine  gültige  Römische  Ehe
betrachtet,  und  hat  durchweg  dieselben  Wirkungen  4).  Hört  aber
jene  bona  fides  auf,  so  verschwindet  damit  auch  die  Fiction  der
rechtlichen  Ehe.
Diese  sg.  Putativ=Ehe  kann  auf  doppelte  Weise  gedacht
werden,  einmal  so:  daß  beide  Ehegatten  rücksichtlich  ihres  ehelichen ¬
  Verhältnisses  bona  sicle  sind,  indem  beide  aus  einem  gerechten ¬
  Irrthum  das  vorhandene  Ehehinderniß  nicht  kennen,
zweitens  so:  daß  nur  der  eine  Ehegatte  sich  bona  side  befindet
wahrend  der  andere  mala  fide  ist.  Im  ersteren  Falle  werden
für  beide  Ehegatten  die  Folgen  einer  wirklichen  Ehe  erzeugt,  im
letzteren  nur  für  denjenigen,  welchem  das  Ehehinderniß  unbekannt
ist.  Hiernach  entscheidet  sich,  wer  in  dem  Verhältniß  von  Mann
und  Frau  (vir  et  uxor)  stehe.  Ein  Paraphernal=Gut,
eine  dos,  donatio  propter  nuptias  und  donatio  inter  virum
et  uæorem  können  ebenfalls  für  den  bona  side  sich  befindenden
Ehegatten  vorkommen,  und  werden  ganz  nach  den  gewöhnlichen
Regeln  beurtheilt  5).
Aber  die  in  der  Putativ=Ehe  erzeugten
Kinder  gelten  als  eheliche  beider  Eltern,  auch  wenn  der
Eine  mala  fide  ist,  indem  hier  in  favorem  partus  das  Bessere
angenommen  wird  6)
nissen  zur  Anwendung  kommt,  daß  der  bonae  fidei  possessor  nur
in  so  weit  zu  entschädigen  verpflichtet  ist,  als  er  sich  bereichert
befindet:  wovon  hier  jedoch  nicht  genauer  gesprochen  zu  werden
braucht,  da  die  einzelnen  Anwendungen  schon  alle  bekannt  sind  Wer
sich  mala  fide  irgend  eine  Berechtigung  anmaßt,  muß  dagegen  stets
für  vollen  Schadensersatz  aufkommen  |  |
1.  4.  C.  de  incest.  et  inut,  nupl.  1.  57.  §.  1.  D.  de  rit.  nupt.
5)
Dies  ergibt  sich  auf  gleiche  Weise  aus  dem  Grunde,  weil  die
Putativ=Ehe  als  wirkliche  Ehe  behandelt  wird,  denn  diese  Güterrechte =
  sind  auf  eheliches  Verhältniß  basirt,
6)  Dieser  Umstand  kann  nur  als  eine  Ausnahme  gelten.  Ueber  die
Sache  selbst  ist  unter  den  neueren  Juristen  kein  Streit.  Sie  gründet =
  sich  auf  l.  57.  §.  1  D.  de  rit.  nupt.  Hier  wird  eine  Entscheidung ¬
  der  Kaiser  angeführt  in  Betreff  einer  Verbindung  der  Nichte
v.  Tigerström  Recht.
Y
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer