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Zunächst gehört hierher die Putativ=Ehe. Dieselbe wird.
so lange der justus error dauert, als eine gültige Römische Ehe
betrachtet, und hat durchweg dieselben Wirkungen 4). Hört aber
jene bona fides auf, so verschwindet damit auch die Fiction der
rechtlichen Ehe.
Diese sg. Putativ=Ehe kann auf doppelte Weise gedacht
werden, einmal so: daß beide Ehegatten rücksichtlich ihres ehelichen ¬
Verhältnisses bona sicle sind, indem beide aus einem gerechten ¬
Irrthum das vorhandene Ehehinderniß nicht kennen,
zweitens so: daß nur der eine Ehegatte sich bona side befindet
wahrend der andere mala fide ist. Im ersteren Falle werden
für beide Ehegatten die Folgen einer wirklichen Ehe erzeugt, im
letzteren nur für denjenigen, welchem das Ehehinderniß unbekannt
ist. Hiernach entscheidet sich, wer in dem Verhältniß von Mann
und Frau (vir et uxor) stehe. Ein Paraphernal=Gut,
eine dos, donatio propter nuptias und donatio inter virum
et uæorem können ebenfalls für den bona side sich befindenden
Ehegatten vorkommen, und werden ganz nach den gewöhnlichen
Regeln beurtheilt 5).
Aber die in der Putativ=Ehe erzeugten
Kinder gelten als eheliche beider Eltern, auch wenn der
Eine mala fide ist, indem hier in favorem partus das Bessere
angenommen wird 6)
nissen zur Anwendung kommt, daß der bonae fidei possessor nur
in so weit zu entschädigen verpflichtet ist, als er sich bereichert
befindet: wovon hier jedoch nicht genauer gesprochen zu werden
braucht, da die einzelnen Anwendungen schon alle bekannt sind Wer
sich mala fide irgend eine Berechtigung anmaßt, muß dagegen stets
für vollen Schadensersatz aufkommen | |
1. 4. C. de incest. et inut, nupl. 1. 57. §. 1. D. de rit. nupt.
5)
Dies ergibt sich auf gleiche Weise aus dem Grunde, weil die
Putativ=Ehe als wirkliche Ehe behandelt wird, denn diese Güterrechte =
sind auf eheliches Verhältniß basirt,
6) Dieser Umstand kann nur als eine Ausnahme gelten. Ueber die
Sache selbst ist unter den neueren Juristen kein Streit. Sie gründet =
sich auf l. 57. §. 1 D. de rit. nupt. Hier wird eine Entscheidung ¬
der Kaiser angeführt in Betreff einer Verbindung der Nichte
v. Tigerström Recht.
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