Volltext : Zimmerl, Johann Michael von: Beyträge zur Erläuterung des Wechselrechts

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seinen  Schuldner  trassirt  hat,  überhaupt  alle  bisher =
  angeführten  Gründe,  aus  welchen  erwiesen  worden =
  ist,  daß  dem  Acceptanten  ohne  Bedeckung  das
Wechselrecht,  mithin  auch  das  daraus  entstehende
Vorrecht  nicht  zustehet,  ohne  daß  ich  sie  hier  zu
wiederhohlen  brauche.
Zwischen  ihnen  bestehet  kein  Wechselcontract,
denn  darin  verpflichtet  sich  der  Acceptant  nur  gegen
den  Jnhaber  des  Wechselbriefes,  daß  er  ihm  die
Wechselsumme  bezahlen  werde;  seine  Schuld  an
den  Aussteller  hingegen  ist  in  dem  Wechselbriefe
nicht  bestimmt,  und  von  solchem  ganz  unabhängig.
Sie  entstehet  aus  einem  vorhergegangenem  Vertrag
oder  Handlung,  der  Bezogens  bleibt  des  Trassanten =
  Schuldner,  wenn  er  auch  nicht  acceptiret,  und
wird  es  durch  die  Acceptation  nicht,  wenn  er  es
nicht  schon  vorher  war.  Der  Trassant  als  solcher,
und  in  Beziehung  auf  die  Wechselsumme,  kann  nie
als  Wechselgläubiger  auftreten,  weil  er  der  Jnhaber =
  des  Wechselbriefes  nicht  ist.  Bis  die  Zahlung
erfolgt,  hat  er  denselben  nicht  in  Händen,  und
wenn  der  Wechselbrief  ihm  eingehändiget  wird,
hat  derselbe  durch  die  gänzliche  Vollziehung  des
Wechselvertrages  schon  die  Wechselkraft  verlohren  a).
§.  18.
—
a)  Jm  Preußischen  Landrecht  Thl.  II.  Titel  8.  sind
hierüber  ebenfalls  sehr  deutliche  Bestimmungen
enthalten.  §.  1132.  heißt  es:  „Der  Aussteller,  welcher
eia
            
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