II. Verfahren in Hypothekensachen.
110
Hypothekenamt zugleich auf der Urkunde vom Notar zu bestätigen,
daß die Gebühren bezahlt sind.13)
II. Für die Prüfung der notariell beurkundeten Verträge seitens
des Hypothekenamtes gelten die oben § 24 hervorgehobenen Gesichtspunkte ¬
gleichfalls.
Bei denselben ist aber namentlich auch darauf noch zu achten,
daß die im NotGes. (insbesondere in Art. 53—76 incl.) statuierten
Formvorschriften eingehalten wurden.14)
III. Die Gerichte haben die Verpflichtung,
für Reinhaltung der
mitgeteilten Notariatsurkunden Sorge zu tragen, auf dieselben nichts
als den veranlaßten Gerichtsbeschluß zu setzen, namentlich das Anstreichen ¬
einzelner Stellen mit Rotstift und die Benützung des leeren
Raumes der Urkunden zur Vormerkung von Notizen zu unterlassen
und die an die Notare verschlossen zurückzusendenden Notariatsurkunden
jederzeit mit einem besonderen Umschlage zu versehen.
IV. Wenn der Notar von ihm aufgenommene, das Hypothekenwesen ¬
berührende Verträge oder Erklärungen dem Hypothekenamte mitteilt, ¬
so ist, insoferne die vor dem Notare stattgehabten Verhandlungen
den Anforderungen des HypGes. entsprechen, eine wiederholte Vernehmung ¬
der Beteiligten vor dem Hypothekenamte nicht erforderlich. 16)
V. Wenn die vorgelegte Notariatsurkunde vollziehbar, d. h.
wenn der in der Notariatsurkunde geschlossene Vertrag formell und
materiell in Ordnung und der hierauf gebaute Antrag begründet ist,
so erfolgt der veranlaßte Eintrag im Hypothekenbuche;17) der Vollzug
18)
Instr. z. NotGes. § 69 a. E. u. b. GebGes. Art. 261 mit 113 u. 114,
213 ff. in der neuen Redaktion v. 6/7/92.
14) Bl. f. RA. Bd. XXXV S. 39.
15)
IME. v. 3/11/64 (253).
16) Da nach § 96 des HypGes. das Hypothekenamt in der Regel nur
auf Antrag handelt, so kann, wenn nicht Offizialhandlungen des Gerichts in
**
Frage sind, der hypothekenamtliche Vollzug der Notariatsurrunde, auch wenn
der betr. Vertrag vollkommen in Ordnung ist, nur dann und nur so weit eintreten, ¬
als der erforderliche Parteiantrag in der Urkunde enthalten ist. — Ein
etwa auf der Vorlagenote vom Notare gestellter Antrag kann den erforderlichen
Parteiantrag nicht ersetzen, auch nicht, wenn etwa der Notar auf der Vorlagenote ¬
erklärt, daß er den Antrag namens der Parteien stelle, da letzteres Verfahren ¬
schon den Art. 4 u. 10 Ziff. 4 des NotGes. zuwiderliefe.
1*) Die durch § 70 der Instr. z. NotGes. früher vorgeschriebene Beschlu߬