Volltext : Wagner, Joseph: Handbuch des amtgerichtlichen Verfahrens in der freiwilligen Rechtspflege für das Königreich Bayern r. Rh.

II.  Verfahren  in  Hypothekensachen.
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Hypothekenamt  zugleich  auf  der  Urkunde  vom  Notar  zu  bestätigen,
daß  die  Gebühren  bezahlt  sind.13)
II.  Für  die  Prüfung  der  notariell  beurkundeten  Verträge  seitens
des  Hypothekenamtes  gelten  die  oben  §  24  hervorgehobenen  Gesichtspunkte ¬
  gleichfalls.
Bei  denselben  ist  aber  namentlich  auch  darauf  noch  zu  achten,
daß  die  im  NotGes.  (insbesondere  in  Art.  53—76  incl.)  statuierten
Formvorschriften  eingehalten  wurden.14)
III.  Die  Gerichte  haben  die  Verpflichtung,
für  Reinhaltung  der
mitgeteilten  Notariatsurkunden  Sorge  zu  tragen,  auf  dieselben  nichts
als  den  veranlaßten  Gerichtsbeschluß  zu  setzen,  namentlich  das  Anstreichen ¬
  einzelner  Stellen  mit  Rotstift  und  die  Benützung  des  leeren
Raumes  der  Urkunden  zur  Vormerkung  von  Notizen  zu  unterlassen
und  die  an  die  Notare  verschlossen  zurückzusendenden  Notariatsurkunden
jederzeit  mit  einem  besonderen  Umschlage  zu  versehen.
IV.  Wenn  der  Notar  von  ihm  aufgenommene,  das  Hypothekenwesen ¬
  berührende  Verträge  oder  Erklärungen  dem  Hypothekenamte  mitteilt, ¬
  so  ist,  insoferne  die  vor  dem  Notare  stattgehabten  Verhandlungen
den  Anforderungen  des  HypGes.  entsprechen,  eine  wiederholte  Vernehmung ¬
  der  Beteiligten  vor  dem  Hypothekenamte  nicht  erforderlich.  16)
V.  Wenn  die  vorgelegte  Notariatsurkunde  vollziehbar,  d.  h.
wenn  der  in  der  Notariatsurkunde  geschlossene  Vertrag  formell  und
materiell  in  Ordnung  und  der  hierauf  gebaute  Antrag  begründet  ist,
so  erfolgt  der  veranlaßte  Eintrag  im  Hypothekenbuche;17)  der  Vollzug
18)
Instr.  z.  NotGes.  §  69  a.  E.  u.  b.  GebGes.  Art.  261  mit  113  u.  114,
213  ff.  in  der  neuen  Redaktion  v.  6/7/92.
14)  Bl.  f.  RA.  Bd.  XXXV  S.  39.
15)
IME.  v.  3/11/64  (253).
16)  Da  nach  §  96  des  HypGes.  das  Hypothekenamt  in  der  Regel  nur
auf  Antrag  handelt,  so  kann,  wenn  nicht  Offizialhandlungen  des  Gerichts  in
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Frage  sind,  der  hypothekenamtliche  Vollzug  der  Notariatsurrunde,  auch  wenn
der  betr.  Vertrag  vollkommen  in  Ordnung  ist,  nur  dann  und  nur  so  weit  eintreten, ¬
  als  der  erforderliche  Parteiantrag  in  der  Urkunde  enthalten  ist.  —  Ein
etwa  auf  der  Vorlagenote  vom  Notare  gestellter  Antrag  kann  den  erforderlichen
Parteiantrag  nicht  ersetzen,  auch  nicht,  wenn  etwa  der  Notar  auf  der  Vorlagenote ¬
  erklärt,  daß  er  den  Antrag  namens  der  Parteien  stelle,  da  letzteres  Verfahren ¬
  schon  den  Art.  4  u.  10  Ziff.  4  des  NotGes.  zuwiderliefe.
1*)  Die  durch  §  70  der  Instr.  z.  NotGes.  früher  vorgeschriebene  Beschlu߬
            
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