Kap. I. Von Entstehung des Credits.
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Nachtheil seines Rechtes den nächstfolgenden Werkeltag abwarten. =
§. 1053.
§ 989 und
Dagegen kann auch von einem Juden wäh990. =
1. c.
rend eines Sabbaths, oder solchen j dischen Festes, =
an welchem er keine Handlungsgeschäfte treiben darf,
die Acceptation eines auf ihn gezogenen Wechsels nicht verlangt =
werden. Jedoch ist er an dem nächst vorhergehenden
Werkeltage sich darüber, auf Verlangen des Präsentanten,
zu erklären schuldig. (§. 972.)
§. 1054.
5. 991 und
Die Annahme muß von dem Bezogenen selbst,
992 1. c.
oder von demjenigen, welcher dazu mit gehöriger
Procura versehen ist, (§. 517. I. c.) eigenhändig auf dem
Wechsel verzeichnet werden. Bloß mündlich geschehene Accepiationen =
sollen in königlichen Landen kein Wechselverfahren =
begründen :).
§. 1055.
g.993. 1. c. Behält aber der Bezogene den ihm selbst vorgezeigten =
und eingehändigten Wechsel, ohne Erinnerung,
über Nacht *) bei sich; so wird dieses für eine stillschweigende =
Acceptation geachtet.
*) Jst dieses Verbot auch gegen den s. 1020 auf auswärtige Aeceptationen =
anzuwenden, welche an solchen Orten erfolgt sind,
wo die mündliche Annahme hinreicht? Gerade dies scheint nur
Der Beisatz: in königlichen Landen beabsichtiget und gegen den
Wechselinhaber entschieden zu haben. Vergl. noch die Aum. zu
p. 1056.
*) Der Grund hiervon ergiebt sich aus §. 1065. Allerdings aber
scheint diese Verordnung mit der in der Anm. zu s. 1043 augegebnen =
Rücksicht nicht wohl vereinbar, wenn der Kläger der
Eidesdelation sich zu bedienen Bedenken tragen sollte. Wenn
der Bezogene den Wechsel gar nicht zurückgegeben hätte, so
kann dies zwar, ungeachtet des f. 992, die Anstellung der Wechseiklage =
nicht hindern, vielmehr wird wie in dem ähnlichen Falle
§. 1160 zu verfahren, zugleich aber auch auf Edition des Wechsels =
anzutragen seyn. Daß die Präsentation des über Nacht
vom Bezogenen an sich behaltenen Wechsels an einem Sonnoder =
Festtage geschehen, kann nichts ändern, weil es nirgends