Volltext : ¬Die Lehre vom Darlehn, Gemeinschaften, Lehns- und Fideicommiß-Schulden, Wechseln und Handelsbillets in ihrer Vollständigkeit und ihrem Zusammenhange nach Preußischen Gesetzen (30)

Kap.  I.  Von  Entstehung  des  Credits.
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Nachtheil  seines  Rechtes  den  nächstfolgenden  Werkeltag  abwarten. =

§.  1053.
§  989  und
Dagegen  kann  auch  von  einem  Juden  wäh990. =
  1.  c.
rend  eines  Sabbaths,  oder  solchen  j  dischen  Festes, =
  an  welchem  er  keine  Handlungsgeschäfte  treiben  darf,
die  Acceptation  eines  auf  ihn  gezogenen  Wechsels  nicht  verlangt =
  werden.  Jedoch  ist  er  an  dem  nächst  vorhergehenden
Werkeltage  sich  darüber,  auf  Verlangen  des  Präsentanten,
zu  erklären  schuldig.  (§.  972.)
§.  1054.
5.  991  und
Die  Annahme  muß  von  dem  Bezogenen  selbst,
992  1.  c.
oder  von  demjenigen,  welcher  dazu  mit  gehöriger
Procura  versehen  ist,  (§.  517.  I.  c.)  eigenhändig  auf  dem
Wechsel  verzeichnet  werden.  Bloß  mündlich  geschehene  Accepiationen =
  sollen  in  königlichen  Landen  kein  Wechselverfahren =
  begründen  :).
§.  1055.
g.993.  1.  c.  Behält  aber  der  Bezogene  den  ihm  selbst  vorgezeigten =
  und  eingehändigten  Wechsel,  ohne  Erinnerung,
über  Nacht  *)  bei  sich;  so  wird  dieses  für  eine  stillschweigende =
  Acceptation  geachtet.
*)  Jst  dieses  Verbot  auch  gegen  den  s.  1020  auf  auswärtige  Aeceptationen =
  anzuwenden,  welche  an  solchen  Orten  erfolgt  sind,
wo  die  mündliche  Annahme  hinreicht?  Gerade  dies  scheint  nur
Der  Beisatz:  in  königlichen  Landen  beabsichtiget  und  gegen  den
Wechselinhaber  entschieden  zu  haben.  Vergl.  noch  die  Aum.  zu
p.  1056.
*)  Der  Grund  hiervon  ergiebt  sich  aus  §.  1065.  Allerdings  aber
scheint  diese  Verordnung  mit  der  in  der  Anm.  zu  s.  1043  augegebnen =
  Rücksicht  nicht  wohl  vereinbar,  wenn  der  Kläger  der
Eidesdelation  sich  zu  bedienen  Bedenken  tragen  sollte.  Wenn
der  Bezogene  den  Wechsel  gar  nicht  zurückgegeben  hätte,  so
kann  dies  zwar,  ungeachtet  des  f.  992,  die  Anstellung  der  Wechseiklage =
  nicht  hindern,  vielmehr  wird  wie  in  dem  ähnlichen  Falle
§.  1160  zu  verfahren,  zugleich  aber  auch  auf  Edition  des  Wechsels =
  anzutragen  seyn.  Daß  die  Präsentation  des  über  Nacht
vom  Bezogenen  an  sich  behaltenen  Wechsels  an  einem  Sonnoder =
  Festtage  geschehen,  kann  nichts  ändern,  weil  es  nirgends
            
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