332 Drittes Buch. Von d. verschiedenen Arten, Eigenthum zu erwerben.
dem Wesen des Rechts dennoch fremd, weil die Frage nicht die
Existenz des Rechts, sondern nur die Rechtsbeständigkeit der gegenwärtigen ¬
Verhandlungen betrifft (Art. 1699, I; Zach. §. 359).
Wer den Vorkauf ausüben will, der muß dem Cessionar
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wirklichen Cessionspreis, die Zinsen daraus, die redlichen Vertragskosten ¬
und den im Rechtsstreit bis zur Klage auf Vorkauf
gemachten Aufwand ersetzen. Der wirkliche Preis muß bezahlt
werden, und wenn der Schuldner beweist, daß der angegebene
Preis erlogen ist und daß nur eine geringere Summe bezahlt
wurde, dann hat er diese zu ersetzen. Ebenso hat er von dieser
die Zinsen zu zahlen, und nur nach ihr wird der Betrag der zu
vergütenden Accise berechnet. Zwar kann hier der Käufer einen
beträchtlichen Verlust erleiden; das ist aber eben so wünschenswerth, ¬
als es gesetzlich ist, weil das keine redlichen Kosten mehr
sind und es ganz billig ist, wenn der Verlust der Summen, die
ausgegeben wurden, um einen Betrug zu verüben, den Betrüger
und nicht den Betrogenen trifft. — Im Falle eines Tausches ersetzt ¬
man den Schätzungswerth des vom Erwerber gegebenen Gutes.
Die Regel des Vorkaufs findet Anwendung sowohl auf liegenschaftliche ¬
als auf fahrende Rechte, der Akt mag ein Recht oder
ein Gut, auf welches dieses Recht sich bezieht, als verkauft oder
vertauscht bezeichnen. Von jeher war es anerkannt, daß die Regel
für alle Cessionen von Klagen und streitigen Sachen aufgestellt
ist; und daraus, daß der Text des Code das Wort Sachen dem
Worte Rechte beifügt, erhellt, daß es sich um die Cession aller
Klagen, aller Prozesse handelt. Der einzige Fall, auf welchen sich
die Regel nicht ausdehnt, ist der, wo das streitige Recht durch
Schenkung erworben worden ist Die Gerichte haben hier nur
darauf zu sehen, ob die angebliche Schenkung nicht einen Verkauf
verschleiert und ob das, was der Akt als einfache Auflagen bei
einer Freigebigkeit bezeichnet, nicht die Zahlung für einen Verkauf
um Spottpreis ist, wie dies in der vorliegenden Lehre häufig vorkommt. ¬
Der Vorkauf kann so lange geübt werden, als der Prozeß
dauert, aber nicht mehr, wenn er beendigt ist, weil das Recht
damit aufgehört hat, ein streitiges zu sein. So lautet die Regel;
da aber jede Regel der Gefährde weicht, so gibt man mit Recht
zu, daß der Vorkauf sogar vor gegebener Entscheidung verweigert
werden muß, wenn der Schuldner, nachdem er bis zum Ende
prozessirt hat, ihn nur verlangt, um einer ihm jetzt sicher gewor¬