Volltext : Abriß des französischen Civilrechts (2)

332  Drittes  Buch.  Von  d.  verschiedenen  Arten,  Eigenthum  zu  erwerben.
dem  Wesen  des  Rechts  dennoch  fremd,  weil  die  Frage  nicht  die
Existenz  des  Rechts,  sondern  nur  die  Rechtsbeständigkeit  der  gegenwärtigen ¬
  Verhandlungen  betrifft  (Art.  1699,  I;  Zach.  §.  359).
Wer  den  Vorkauf  ausüben  will,  der  muß  dem  Cessionar
80.den -
  wirklichen  Cessionspreis,  die  Zinsen  daraus,  die  redlichen  Vertragskosten ¬
  und  den  im  Rechtsstreit  bis  zur  Klage  auf  Vorkauf
gemachten  Aufwand  ersetzen.  Der  wirkliche  Preis  muß  bezahlt
werden,  und  wenn  der  Schuldner  beweist,  daß  der  angegebene
Preis  erlogen  ist  und  daß  nur  eine  geringere  Summe  bezahlt
wurde,  dann  hat  er  diese  zu  ersetzen.  Ebenso  hat  er  von  dieser
die  Zinsen  zu  zahlen,  und  nur  nach  ihr  wird  der  Betrag  der  zu
vergütenden  Accise  berechnet.  Zwar  kann  hier  der  Käufer  einen
beträchtlichen  Verlust  erleiden;  das  ist  aber  eben  so  wünschenswerth, ¬
  als  es  gesetzlich  ist,  weil  das  keine  redlichen  Kosten  mehr
sind  und  es  ganz  billig  ist,  wenn  der  Verlust  der  Summen,  die
ausgegeben  wurden,  um  einen  Betrug  zu  verüben,  den  Betrüger
und  nicht  den  Betrogenen  trifft.  —  Im  Falle  eines  Tausches  ersetzt ¬
  man  den  Schätzungswerth  des  vom  Erwerber  gegebenen  Gutes.
Die  Regel  des  Vorkaufs  findet  Anwendung  sowohl  auf  liegenschaftliche ¬
  als  auf  fahrende  Rechte,  der  Akt  mag  ein  Recht  oder
ein  Gut,  auf  welches  dieses  Recht  sich  bezieht,  als  verkauft  oder
vertauscht  bezeichnen.  Von  jeher  war  es  anerkannt,  daß  die  Regel
für  alle  Cessionen  von  Klagen  und  streitigen  Sachen  aufgestellt
ist;  und  daraus,  daß  der  Text  des  Code  das  Wort  Sachen  dem
Worte  Rechte  beifügt,  erhellt,  daß  es  sich  um  die  Cession  aller
Klagen,  aller  Prozesse  handelt.  Der  einzige  Fall,  auf  welchen  sich
die  Regel  nicht  ausdehnt,  ist  der,  wo  das  streitige  Recht  durch
Schenkung  erworben  worden  ist  Die  Gerichte  haben  hier  nur
darauf  zu  sehen,  ob  die  angebliche  Schenkung  nicht  einen  Verkauf
verschleiert  und  ob  das,  was  der  Akt  als  einfache  Auflagen  bei
einer  Freigebigkeit  bezeichnet,  nicht  die  Zahlung  für  einen  Verkauf
um  Spottpreis  ist,  wie  dies  in  der  vorliegenden  Lehre  häufig  vorkommt. ¬

Der  Vorkauf  kann  so  lange  geübt  werden,  als  der  Prozeß
dauert,  aber  nicht  mehr,  wenn  er  beendigt  ist,  weil  das  Recht
damit  aufgehört  hat,  ein  streitiges  zu  sein.  So  lautet  die  Regel;
da  aber  jede  Regel  der  Gefährde  weicht,  so  gibt  man  mit  Recht
zu,  daß  der  Vorkauf  sogar  vor  gegebener  Entscheidung  verweigert
werden  muß,  wenn  der  Schuldner,  nachdem  er  bis  zum  Ende
prozessirt  hat,  ihn  nur  verlangt,  um  einer  ihm  jetzt  sicher  gewor¬
            
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