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Wird der infans rechtlich als ein solcher behandelt, welcher
gar keinen Willen hat, so kann consequent der Erwerb des Besitzes ¬
nur durch die selbstständige Persönlichkeit des tutor herbeigeführt ¬
werden 10)
Dieser ist jedoch nicht überall, sondern nur
in Folge seiner Administration zu jenem Erwerbe berechtigt. Bei
Geschenken, welche dem infans gemacht werden, findet keine Administration ¬
statt, also auch kein selbstständiger Erwerb durch den
lator. Aber eben so wenig kann hier von einem Interponiren
der anctoritas die Rede sein, weil dem Kinde der Wille gänzlich
fehlt. Dennoch hielt man es für billig, den Besitzerwerb zuzulassen, ¬
was man nur auf die Weise konnte, daß man nach geschehener ¬
traditio den Willen des Kindes einstweilen supplirte.
Es tritt hierbei ein Princip der Billigkeit hervor, was mit streng
rechtlichen Grundsätzen im Widerspruch steht. Durch die Uebergabe ¬
der Sache also wird in diesem Fall Eigenthum, oder bonae
fidei possessio erworben, wenn überhaupt ein Erwerb angenommen ¬
werden soll 1)
Weniger schwierig gestaltet sich die Sache bei dem Pupillen,
der nicht mehr infans ist. Dieser hat einen Willen, wenn gleich
die gehörige, zur Eingehung von Rechtsgeschäften erforderliche,
Ueberlegung fehlt. Es ist daher zum gültigen Erwerbe des Eigenthums =
und des Besitzes die Autorität des Tutors nothwen„Papiniani ¬
responso continetur, neo quidem por tutorem pos„sessio -
infanti poterit adquiri;” l. 3. C. de adquir. et retin.
poss. Der Inhalt dieser Stelle war jedoch von jeher unter den
neueren Juristen durchaus bestritten. S. v. Savigny a. a. O.
§. 21.
10) Insofern kann nur uneigentlich von einem Suppliren des judicium ¬
infantis durch die auctoritas tutoris in l. 32. §. 2. D. de
adqu. et am. poss. gesprochen sein. S. l. 1. §. 2. D. de admin.
tutor. 1. 5. D. de R. J. §. 10. J. de inutil. stipul.
11) Beibe Stellen sind von Savigny sehr ausführlich erklärt
worden. Fraglich muß es jedoch erscheinen, ob jenes in 1. 3. C.
de adqu. et ret. poss. erwähute responsum Papiniani kein anderes ¬
sei, als was in 1. 32. §. 2. D. cit. enthalten sein soll. Die
gewöhnliche Inscription ist grade Paulus libr. XV ad Sabinum.