Volltext : Tigerström, Friedrich Wilhelm von: ¬Die bonae fidei possessio oder Das Recht des Besitzes

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Wird  der  infans  rechtlich  als  ein  solcher  behandelt,  welcher
gar  keinen  Willen  hat,  so  kann  consequent  der  Erwerb  des  Besitzes ¬
  nur  durch  die  selbstständige  Persönlichkeit  des  tutor  herbeigeführt ¬
  werden  10)
Dieser  ist  jedoch  nicht  überall,  sondern  nur
in  Folge  seiner  Administration  zu  jenem  Erwerbe  berechtigt.  Bei
Geschenken,  welche  dem  infans  gemacht  werden,  findet  keine  Administration ¬
  statt,  also  auch  kein  selbstständiger  Erwerb  durch  den
lator.  Aber  eben  so  wenig  kann  hier  von  einem  Interponiren
der  anctoritas  die  Rede  sein,  weil  dem  Kinde  der  Wille  gänzlich
fehlt.  Dennoch  hielt  man  es  für  billig,  den  Besitzerwerb  zuzulassen, ¬
  was  man  nur  auf  die  Weise  konnte,  daß  man  nach  geschehener ¬
  traditio  den  Willen  des  Kindes  einstweilen  supplirte.
Es  tritt  hierbei  ein  Princip  der  Billigkeit  hervor,  was  mit  streng
rechtlichen  Grundsätzen  im  Widerspruch  steht.  Durch  die  Uebergabe ¬
  der  Sache  also  wird  in  diesem  Fall  Eigenthum,  oder  bonae
fidei  possessio  erworben,  wenn  überhaupt  ein  Erwerb  angenommen ¬
  werden  soll  1)
Weniger  schwierig  gestaltet  sich  die  Sache  bei  dem  Pupillen,
der  nicht  mehr  infans  ist.  Dieser  hat  einen  Willen,  wenn  gleich
die  gehörige,  zur  Eingehung  von  Rechtsgeschäften  erforderliche,
Ueberlegung  fehlt.  Es  ist  daher  zum  gültigen  Erwerbe  des  Eigenthums =
  und  des  Besitzes  die  Autorität  des  Tutors  nothwen„Papiniani ¬
  responso  continetur,  neo  quidem  por  tutorem  pos„sessio -
  infanti  poterit  adquiri;”  l.  3.  C.  de  adquir.  et  retin.
poss.  Der  Inhalt  dieser  Stelle  war  jedoch  von  jeher  unter  den
neueren  Juristen  durchaus  bestritten.  S.  v.  Savigny  a.  a.  O.
§.  21.
10)  Insofern  kann  nur  uneigentlich  von  einem  Suppliren  des  judicium ¬
  infantis  durch  die  auctoritas  tutoris  in  l.  32.  §.  2.  D.  de
adqu.  et  am.  poss.  gesprochen  sein.  S.  l.  1.  §.  2.  D.  de  admin.
tutor.  1.  5.  D.  de  R.  J.  §.  10.  J.  de  inutil.  stipul.
11)  Beibe  Stellen  sind  von  Savigny  sehr  ausführlich  erklärt
worden.  Fraglich  muß  es  jedoch  erscheinen,  ob  jenes  in  1.  3.  C.
de  adqu.  et  ret.  poss.  erwähute  responsum  Papiniani  kein  anderes ¬
  sei,  als  was  in  1.  32.  §.  2.  D.  cit.  enthalten  sein  soll.  Die
gewöhnliche  Inscription  ist  grade  Paulus  libr.  XV  ad  Sabinum.
            
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