Volltext : Lehrbuch der Pandekten (1)

Erstes  Buch.  Kap.  VI.
(§.  180.
308
in  majorum  tempus,  in  quo  reipublicae  causa  abfuerint,  vel
aliis  legitimis  causis,  quae  veteribus  legibus  enumeratae  sunt,
fuerint  occupati,  omne  excipiatur,  et  non  absimilis  sit  in  hac
parte  minorum  et  majorum  restitutio.
Anm.  Wie  die  meisten  prätorischen  Rechtsmittel  innerhalb  eines  annus
utilis  geltend  gemacht  werden  mußten,  so  war  dies  auch  bei  der  in  integrum
restitutio  der  Fall,  und  nur  die  rest.  propter  capitis  deminutionem  war
eine  perpetua,  l.  2.  §.  5.  de  capite  minutis  (4,  5).  Konstantin  verordnete
aber,  daß  bei  der  restitutio  minorum  der  annus  utilis  wegfallen,  und  Statt
dessen  ein  quinquennium  oder  quadriennium  oder  triennium  continuum  eintreten ¬
  solle,  je  nachdem  der  Minderjährige  in  Rom,  in  Italien  oder  in  einer
Provinz  domizilirt  sei,  l.  2.  C.  Th.  de  integri  rest.  (2,  16).  Weiter  ging
noch  Justinian,  der  für  die  rest.  minorum  und  majorum  ohne  alle  Rücksicht
auf  den  Wohnort  in  der  abgedruckten  1.  ult.  ein  quadriennium  continuum
einführte.  Dabei  sind  aber  besonders  folgende  Streitfragen  entstanden:
1)  Bestritten  ist  schon  der  Umfang  der  Justinianischen  Verordnung.
Während  nämlich  Viele  nur  an  die  rest.  majorum  im  technischen  Sinne  des
Worts,  also  an  die  rest.  propter  absentiam  denken,  z.  B.  v.  Löhr  im  Arch.
X.  S.  86  fgg.,  Vermehren  ebendas.  S.  399.  Not.  5,  Zimmern  III.  §.  107.
a.  E.,  Steinberger  S.  309  fg.,  beziehen  die  meisten  Neuern  sie  auf  jede
Restitution,  also  auch  auf  die  wegen  dolus,  metus  u.  dgl.,  vgl.  z.  B.  Glück
V.  S.  436  fgg.,  Unterholzner  §.  151.  Not.  525,  Burchardi  S.  509  fgg.,
Savigny  S.  255  fgg.,  Staedtler  p.  148  fg.  In  der  That  ist  dieser  Punkt
sehr  problematisch,  denn  während  die  Ausdrücke  in  §.  1.  sich  offenbar  nur  auf
die  rest.  propter  absentiam  beziehen,  spricht  umgekehrt  für  die  ausdehnende
Erklärung  der  scharfe  Gegensatz  im  princ.:  quod  non  solum  in  minorum  restitutionibus, ¬
  sed  etiam  in  majorum  hoc  idem  adhiberi  sancimus.  Wirklich
möchte  dies  Letztere  auch  entscheidend  sein,  da  daraus  Justinian's  Absicht,  das
quadriennium  für  jede  Restitution  einzuführen,  klar  hervorzugehen  scheint,  vgl.
auch  Rubr.  Cod.  de  tempor.  in  integr.  rest.  tam  minorum,  et  aliarum
personarum  quae  rel.  Folgen  wir  aber  dieser  ausdehnenden  Erklärung,  so
sind  wir  doch  nicht  berechtigt,  dieses  quadriennium  auch  bei  den  gewöhnlichen
restitutorischen  Klagen  und  bei  der  restit.  propter  capitis  deminutionem  anzunehmen, ¬
  denn  die  erstren  gehören  gar  nicht  zur  in  integr.  rest.,  und  die
zweite  muß  noch  immer  eine  perpetua  sein,  da  Justinian  ausdrücklich  sagt,  daß
er  dieses  quadriennium,  pro  utili  anno  einführe;  a.  M.  ist  hinsichtlich  des
letztren  Punkts  Burchardi  S.  514.
2)  Was  den  Anfangspunkt  dieses  quadriennium  anbelangt,  so  verweis't
Justinian  auf  das  frühere  Recht,  denn  es  soll  dieses  quadriennium  continuum
von  demselben  Tage  an  beginnen,  an  welchem  vorher  der  annus  utilis  zu  laufen
anfing  („ex  die,  ex  quo  annus  utilis  currebat"),  und  demgemäß  verordnete
er  noch  speziell,  daß  die  Verjährung  bei  der  restitutio  minorum  von  dem  Tage
an,  an  welchem  der  Lädirte  in  sein  26.  Lebensjahr  trete,  und  bei  der  restitutio
propter  absentiam  von  dem  Tage  der  praesentia  zu  laufen  anfangen  solle.
            
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