Erstes Buch. Kap. VI.
(§. 180.
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in majorum tempus, in quo reipublicae causa abfuerint, vel
aliis legitimis causis, quae veteribus legibus enumeratae sunt,
fuerint occupati, omne excipiatur, et non absimilis sit in hac
parte minorum et majorum restitutio.
Anm. Wie die meisten prätorischen Rechtsmittel innerhalb eines annus
utilis geltend gemacht werden mußten, so war dies auch bei der in integrum
restitutio der Fall, und nur die rest. propter capitis deminutionem war
eine perpetua, l. 2. §. 5. de capite minutis (4, 5). Konstantin verordnete
aber, daß bei der restitutio minorum der annus utilis wegfallen, und Statt
dessen ein quinquennium oder quadriennium oder triennium continuum eintreten ¬
solle, je nachdem der Minderjährige in Rom, in Italien oder in einer
Provinz domizilirt sei, l. 2. C. Th. de integri rest. (2, 16). Weiter ging
noch Justinian, der für die rest. minorum und majorum ohne alle Rücksicht
auf den Wohnort in der abgedruckten 1. ult. ein quadriennium continuum
einführte. Dabei sind aber besonders folgende Streitfragen entstanden:
1) Bestritten ist schon der Umfang der Justinianischen Verordnung.
Während nämlich Viele nur an die rest. majorum im technischen Sinne des
Worts, also an die rest. propter absentiam denken, z. B. v. Löhr im Arch.
X. S. 86 fgg., Vermehren ebendas. S. 399. Not. 5, Zimmern III. §. 107.
a. E., Steinberger S. 309 fg., beziehen die meisten Neuern sie auf jede
Restitution, also auch auf die wegen dolus, metus u. dgl., vgl. z. B. Glück
V. S. 436 fgg., Unterholzner §. 151. Not. 525, Burchardi S. 509 fgg.,
Savigny S. 255 fgg., Staedtler p. 148 fg. In der That ist dieser Punkt
sehr problematisch, denn während die Ausdrücke in §. 1. sich offenbar nur auf
die rest. propter absentiam beziehen, spricht umgekehrt für die ausdehnende
Erklärung der scharfe Gegensatz im princ.: quod non solum in minorum restitutionibus, ¬
sed etiam in majorum hoc idem adhiberi sancimus. Wirklich
möchte dies Letztere auch entscheidend sein, da daraus Justinian's Absicht, das
quadriennium für jede Restitution einzuführen, klar hervorzugehen scheint, vgl.
auch Rubr. Cod. de tempor. in integr. rest. tam minorum, et aliarum
personarum quae rel. Folgen wir aber dieser ausdehnenden Erklärung, so
sind wir doch nicht berechtigt, dieses quadriennium auch bei den gewöhnlichen
restitutorischen Klagen und bei der restit. propter capitis deminutionem anzunehmen, ¬
denn die erstren gehören gar nicht zur in integr. rest., und die
zweite muß noch immer eine perpetua sein, da Justinian ausdrücklich sagt, daß
er dieses quadriennium, pro utili anno einführe; a. M. ist hinsichtlich des
letztren Punkts Burchardi S. 514.
2) Was den Anfangspunkt dieses quadriennium anbelangt, so verweis't
Justinian auf das frühere Recht, denn es soll dieses quadriennium continuum
von demselben Tage an beginnen, an welchem vorher der annus utilis zu laufen
anfing („ex die, ex quo annus utilis currebat"), und demgemäß verordnete
er noch speziell, daß die Verjährung bei der restitutio minorum von dem Tage
an, an welchem der Lädirte in sein 26. Lebensjahr trete, und bei der restitutio
propter absentiam von dem Tage der praesentia zu laufen anfangen solle.