Erste Abtheilung.
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das Eigenthum der Sache unentgeldlich bekommt, verhaftet =
wird.
§ 262—280. I. 13.
VI. Vom Trödelvertrage (contr. aestimatorius).
§ 273.
Begriff und Grundsätze.
Trödelvertrag ist ein Vertrag, wodurch Jemand ohne
das Versprechen einer Belohnung seine bewegliche Sache einem =
Andern zum Verkaufe für einen bestimmten Preis mit
der Bedingung übergibt, dieselbe innerhalb einer festgesetzten
Zeit entweder zurückzuljefern oder den bestimmten Preis dafür ¬
zu erheben. Jm Grunde ist hier ein durch jene Bedingung ¬
modificirtes Mandatsverhältniß vorhanden. Es gelten
folgende Grundsätze: 1) Der vorige Inhaber bleibt Eigenthümer ¬
der Sache und trägt Gefahr und Lasten derselben
modificirt nach Röm. R.), kann sie aber vor dem bestimmten ¬
Termine nicht zurückfordern. 2) Der Empfänger muß
mäßiges Versehen vertreten, hat dafür aber während seines
Besitzes alle Nutzungen und Vortheile der Sache, welche sie
außer den natürlichen Zuwüchsen gewährt. 3) Mit Ablauf
zwar sofort auf
des Termins geht das Eigenthum der Sache
Inhaber, wenn
den Empfänger über, doch hat 4) der vorige
er nicht sofort den bestimmten Preis erhält, das Recht, die
noch unverkaufte Sache zurückzunehmen. 5) Der Empfänger
hat das Recht, bis zum Termine die Sache zurückzugeben.
§ 511—526. I. 11.
VII. Vom Pfandcontrakte.
§ 274.
Das Erforderliche ist bereits oben §146. gesagt worden.
VIII. Vom Bürgschaftsvertrage.
§ 275.
Begriff.
Derselbe ist ein Vertrag, durch welchen Jemand sich ge=