Objekt : Temme, Jodocus Deodatus Hubertus: Handbuch des preussischen Civilrechts

Erste  Abtheilung.
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das  Eigenthum  der  Sache  unentgeldlich  bekommt,  verhaftet =
  wird.
§  262—280.  I.  13.
VI.  Vom  Trödelvertrage  (contr.  aestimatorius).
§  273.
Begriff  und  Grundsätze.
Trödelvertrag  ist  ein  Vertrag,  wodurch  Jemand  ohne
das  Versprechen  einer  Belohnung  seine  bewegliche  Sache  einem =
  Andern  zum  Verkaufe  für  einen  bestimmten  Preis  mit
der  Bedingung  übergibt,  dieselbe  innerhalb  einer  festgesetzten
Zeit  entweder  zurückzuljefern  oder  den  bestimmten  Preis  dafür ¬
  zu  erheben.  Jm  Grunde  ist  hier  ein  durch  jene  Bedingung ¬
  modificirtes  Mandatsverhältniß  vorhanden.  Es  gelten
folgende  Grundsätze:  1)  Der  vorige  Inhaber  bleibt  Eigenthümer ¬
  der  Sache  und  trägt  Gefahr  und  Lasten  derselben
modificirt  nach  Röm.  R.),  kann  sie  aber  vor  dem  bestimmten ¬
  Termine  nicht  zurückfordern.  2)  Der  Empfänger  muß
mäßiges  Versehen  vertreten,  hat  dafür  aber  während  seines
Besitzes  alle  Nutzungen  und  Vortheile  der  Sache,  welche  sie
außer  den  natürlichen  Zuwüchsen  gewährt.  3)  Mit  Ablauf
zwar  sofort  auf
des  Termins  geht  das  Eigenthum  der  Sache
Inhaber,  wenn
den  Empfänger  über,  doch  hat  4)  der  vorige
er  nicht  sofort  den  bestimmten  Preis  erhält,  das  Recht,  die
noch  unverkaufte  Sache  zurückzunehmen.  5)  Der  Empfänger
hat  das  Recht,  bis  zum  Termine  die  Sache  zurückzugeben.
§  511—526.  I.  11.
VII.  Vom  Pfandcontrakte.
§  274.
Das  Erforderliche  ist  bereits  oben  §146.  gesagt  worden.
VIII.  Vom  Bürgschaftsvertrage.
§  275.
Begriff.
Derselbe  ist  ein  Vertrag,  durch  welchen  Jemand  sich  ge=
            
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