10.2.3.
Kommunkosten und Masseschulden bei einer Subhastation außerhalb des Konkurses
Kommunkosten und Masseschulden in der Subhast. 397
Nr. 7.
Kommnnkosten und Masseschulden bei einer Ärrbhastatton außerhalb des
Konkurses.
Auch nach den Grundsätzen der Subhastations - Ordnung vom
15. März 1869 sind die durch die Revenüenmasse nicht gedeckten
Kosten einer außerhalb des Konkurses eingeleiteten Sequestration
aus den Kaufgeldern des demnächst in nothwendiger Subhastation
außerhalb des Konkllrses verkauften Grundstücks vor den Forderungen
der Realgläubiger zu befriedigen, soweit sich dieselben als für die
Gesammtheit der Subhastations - Interessenten gemachte Auslagen
und Verwendungen im Sinne des § 41 der Konkurs - Ordnung
darstellen.
SubH O. §§ 60. 65; Konk.O. §§41. 42 ff. 46. 57. 387.
(Erkenntniß des III. Senats des Ober-Tribunals in Sachen Nehring wider
Schlesische Boden-Kredit-Aktien-Bank vom 8. September 1876.)
Das Gut S. war im Jahre 1874 im Wege der nothwendigen
Subhastation verkauft worden. Die Verklagte, Realgläubigerin
dieses Gutes, liquidirte im Kaufgelderbelegungstermine anto omnos
als Kommunkosten die mehr als 4500 Thlr. betragenden Vorschüsse
für die von ihr neben der Subhastation ausgebrachte Sequestration.
Die nächst ausfallenden Realgläubiger widersprachen dem Liquidate
und beantragten klagend, die Verklagte mit ihren Ansprüchen auf
den liquidirten und zu einer Streitmasse genommenen Betrag ab-
und die Streitmasse dem Subhastationsrichter zur weiteren Verthei-
lung Zu überweisen. Sie führten unter Hinweis auf das Ober-
Tribunals-Erkenntniß vom 4. Juli 1860 (Striethorst's Arch. Bd. 37
S. 324) aus, daß Sequestrationskosten nicht Kommunkosten im Sinne
des § 41 der Konk.O. seien.
Die Verklagte stellte unter Beweis, daß die Sequestration zur
Vermeidung des Ruins des Grundstücks erforderlich gewesen fei, da
der Subhastat hierzu bereits alle Vorbereitungen getroffen, und daß
durch den Sequester, namentlich auch in Folge der Ergänzung des
Jnventariums, der Werth des Gutes um 25 bis 30,000 Thlr. er-
höht worden sei.
Das Appellationsgericht zu Posen wies im Wesentlichen die
Klage ab. Die Nichtigkeitsbeschwerde eines der Kläger wurde ver-
worfen.