Objekt : Deutsches Privatrecht (3)

1008  Viertes  Kapitel.  Schuldverhältnisse  aus  sozialen  Zusammenhängen.
wenn  die  für  die  gewollte  Wirkung  kausale  Zwecksetzung  des
Handelnden  hinfällig  ist  oder  wird
Dagegen  besteht  in  den  Fällen,  in  denen  eine  Handlung  des
Bereicherten  die  Vermögensverschiebung  bewirkt,  der  Mangel
des  rechtlichen  Grundes  regelmässig  in  der  Widerrechtlichkeit  des
in  ihr  enthaltenen  Eingriffes  in  das  Vermögen  des  Geschädigten.
So  verhält  es  sich  insbesondere  bei  der  Bereicherung  durch  eine
auf  Grund  eines  Rechtsscheines  wirksame  rechtsgeschäftliche  Verfügung ¬
  oder  Empfangnahme,  durch  die  ein  Nichtberechtigter  dem
Geschädigten  einen  Vermögenswert  entzieht,  ohne  dazu  befugt  zu
sein  5°.  Ebenso  ist  jede  sonstige  durch  widerrechtliche  Handlung
auf  Kosten  eines  Änderen  erlangte  Bereicherung  nicht  nur  dann,
wenn  eine  (verschuldete  oder  unverschuldete)  unerlaubte  Handlung
vorliegt,  sondern  auch  dann  ungerechtfertigt,  wenn  der  Tatbestand
einer  unerlaubten  Handlung  aus  subjektiven  Gründen  nicht  erfüllt
ist51.  Doch  gibt  es  auch  Fälle,  in  denen  eine  rechtmässige  Hand
49  So  in  den  oben  S.  1003  Anm.  32  angeführten  Fällen.  Die  Bereicherung
des  Schuldners  durch  Bezahlung  oder  Übernahme  seiner  Schuld  kann  ungerechtfertigt -
  sein,  weil  der  Geschädigte  durch  sie  irrtümlich  eine  Verpflichtung  geger
den  Schuldner  zu  erfüllen  glaubte  oder  diesem  einen  verwerflichen  Vorteil
verschaffte  oder  sie  schenkweise  vornahm,  ohne  dass  die  Schenkung  angenommen
wurde;  sie  kann  ungerechtfertigt  werden,  weil  der  mit  ihr  bezweckte  Erfolg
nicht  eintritt  oder  ihr  Zweck  (z.  B.  Gegenleistung  für  geschuldete  Leistung
oder  Schenkung)  später  wegfällt.  Aus  gleichen  Gründen  kann  die  Bereicherung
durch  den  unmittelbaren  Erwerb  eines  Forderungsrechts  auf  Kosten  dessen,
der  das  Leistungsversprechen  einem  anderen  Versprechensempfänger  wirksam
erteilt  hat,  ungerechtfertigt  sein  oder  werden.  Ähnliches  gilt  für  die  Bereicherung ¬
  infolge  eines  Verzichtes  auf  Rechtserwerb  oder  der  Ausschlagung
einer  Erbschaft  oder  eines  Vermächtnisses;  nur  kommt  hier,  falls  Schenkung
bezweckt  war,  der  Mangel  oder  Wegfall  der  Schenkungskausa  nach  §  517
nicht  in  Betracht.
5°  Dies  sind  die  zu  VI  besonders  zu  behandelnden  Fälle  des  §  816  B.G.B.
Die  Verfügung  oder  Empfangnahme  ist  möglicherweise  zugleich  unerlaubte
immer  aber  objektiv  widerrechtliche  Handlung.
51  So  haftet,  wer  wegen  Zurechnungsunfähigkeit  nicht  oder  nicht  voll  für
Schadensersatz  einzustehen  hat,  doch  für  die  erlangte  Bereicherung.  Dies
ist  selbstverständlich,  ergibt  sich  aber  auch  aus  §  829  B.G.B.  Ebenso,  wer
wegen  entschuldbaren  Irrtums  nicht  verantwortlich  ist.  So  z.  B.  bei  unbefugter ¬
  Besitzentziehung,  bei  Besitzergreifung  an  einer  für  herrenlos  gehaltenen
Sache,  bei  Gebrauch  oder  Verbrauch  von  fremdem  Geld  oder  Gut,  bei  Spezifikation, -
  bei  Betreibung  der  Zwangsvollstreckung  auf  Grund  eines  unzulänglichen -
  Vollstreckungstitels  (R.Ger.  LVI  Nr.  17).  Auch  wer  aus  einem  geschäft
lichen  Verhältnis  einen  Besitz  oder  ein  Recht  erlangt  hat,  seinerseits  aber
wegen  mangelnder  oder  beschränkter  Geschäftsfähigkeit  nicht  verpflichtet  ist,
haftet  aus  ungerechtfertigter  Bereicherung  (Anwendungsfall  in  §  682).
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer