1008 Viertes Kapitel. Schuldverhältnisse aus sozialen Zusammenhängen.
wenn die für die gewollte Wirkung kausale Zwecksetzung des
Handelnden hinfällig ist oder wird
Dagegen besteht in den Fällen, in denen eine Handlung des
Bereicherten die Vermögensverschiebung bewirkt, der Mangel
des rechtlichen Grundes regelmässig in der Widerrechtlichkeit des
in ihr enthaltenen Eingriffes in das Vermögen des Geschädigten.
So verhält es sich insbesondere bei der Bereicherung durch eine
auf Grund eines Rechtsscheines wirksame rechtsgeschäftliche Verfügung ¬
oder Empfangnahme, durch die ein Nichtberechtigter dem
Geschädigten einen Vermögenswert entzieht, ohne dazu befugt zu
sein 5°. Ebenso ist jede sonstige durch widerrechtliche Handlung
auf Kosten eines Änderen erlangte Bereicherung nicht nur dann,
wenn eine (verschuldete oder unverschuldete) unerlaubte Handlung
vorliegt, sondern auch dann ungerechtfertigt, wenn der Tatbestand
einer unerlaubten Handlung aus subjektiven Gründen nicht erfüllt
ist51. Doch gibt es auch Fälle, in denen eine rechtmässige Hand
49 So in den oben S. 1003 Anm. 32 angeführten Fällen. Die Bereicherung
des Schuldners durch Bezahlung oder Übernahme seiner Schuld kann ungerechtfertigt -
sein, weil der Geschädigte durch sie irrtümlich eine Verpflichtung geger
den Schuldner zu erfüllen glaubte oder diesem einen verwerflichen Vorteil
verschaffte oder sie schenkweise vornahm, ohne dass die Schenkung angenommen
wurde; sie kann ungerechtfertigt werden, weil der mit ihr bezweckte Erfolg
nicht eintritt oder ihr Zweck (z. B. Gegenleistung für geschuldete Leistung
oder Schenkung) später wegfällt. Aus gleichen Gründen kann die Bereicherung
durch den unmittelbaren Erwerb eines Forderungsrechts auf Kosten dessen,
der das Leistungsversprechen einem anderen Versprechensempfänger wirksam
erteilt hat, ungerechtfertigt sein oder werden. Ähnliches gilt für die Bereicherung ¬
infolge eines Verzichtes auf Rechtserwerb oder der Ausschlagung
einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses; nur kommt hier, falls Schenkung
bezweckt war, der Mangel oder Wegfall der Schenkungskausa nach § 517
nicht in Betracht.
5° Dies sind die zu VI besonders zu behandelnden Fälle des § 816 B.G.B.
Die Verfügung oder Empfangnahme ist möglicherweise zugleich unerlaubte
immer aber objektiv widerrechtliche Handlung.
51 So haftet, wer wegen Zurechnungsunfähigkeit nicht oder nicht voll für
Schadensersatz einzustehen hat, doch für die erlangte Bereicherung. Dies
ist selbstverständlich, ergibt sich aber auch aus § 829 B.G.B. Ebenso, wer
wegen entschuldbaren Irrtums nicht verantwortlich ist. So z. B. bei unbefugter ¬
Besitzentziehung, bei Besitzergreifung an einer für herrenlos gehaltenen
Sache, bei Gebrauch oder Verbrauch von fremdem Geld oder Gut, bei Spezifikation, -
bei Betreibung der Zwangsvollstreckung auf Grund eines unzulänglichen -
Vollstreckungstitels (R.Ger. LVI Nr. 17). Auch wer aus einem geschäft
lichen Verhältnis einen Besitz oder ein Recht erlangt hat, seinerseits aber
wegen mangelnder oder beschränkter Geschäftsfähigkeit nicht verpflichtet ist,
haftet aus ungerechtfertigter Bereicherung (Anwendungsfall in § 682).