Volltext : ¬Die Haftung des Verkäufers für die Beschaffenheit der Waare nach römischem und gemeinem Recht mit besonderer Berücksichtigung des Handelsrechts (Abt. 2, Hälfte 2)

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II.  Ehe  in  die  Erörterung  der  Frage,  welchen  Einfluss  die
Veräusserung  der  Waare  durch  den  Käufer  auf  die  Vertheilung ¬
  der  Beweislast  übt,  eingegangen  werden  kann,  ist  mit  Rücksicht ¬
  auf  einen  neuestens  (1885)  erschienenen  lehrreichen  Aufsatz ¬
  von  Eck*°  auf  eine  bereits  oben  I.  Abth.  §§  19  und  20  besprochene ¬
  Frage  neuerlich  einzugehen  und  festzustellen,  inwieferne ¬
  durch  eine  seitens  des  Käufers  erfolgte  Veräusserung
der  Waare  die  ihm  wegen  eines  Mangels  derselben  zustehenden
Ansprüche  alterirt  werden.11
1.  Die  A°  quanti  minoris  geht  durch  die  Veräusserung  der
Waare  nicht  verloren.  Für  die  gegentheilige  Auffassung  spricht
weder  eine  positive  Vorschrift  der  Quellen  *2  noch,  da  der  Preisnung ¬
  ist  offenbar  das  R.-O.-H.-G.  in  dem  ebenda  XXVII.  Nr.  217  mitg.  Erk.)
In  dem  Seufferts  Archiv  IX.  Nr.  88  mitg.  Erk.  des  O.-A.-G.  Wolfenbüttel
(vgl.  oben  Anm.  2)  wird  mit  Recht  bemerkt,  es  könne  daraus,  „dass  der  Beklagte ¬
  die  richtig  und  unbeschädigt  gefundene  Ladung  von  den  Fuhrleuten
hat  abladen  und  in  seine  Wohnung  bringen  lassen“  die  Absicht,  die  Waare
anzunehmen,  nicht  entnommen  werden.  Zu  einem  ganz  richtigen  Ergebniss -
  gelangt  auch  O.-A.-G.  Dresden  Buschs  Archiv  XII.  S.  14  fg.,  H.-G.
und  O.-G.  Bremen  sowie  O.-A.-G.  Lübeck  Kierulffs  Sammlung  V.  (1869)
S.  148  fg.,  R.-O.-H.-G.  XI.  Nr.  115  S.  367,  H.-G.  bei  Adler-Clemens  V.  Nr.  865.
Treffend  bemerkt  R.-G.  III.  Nr.  26  S.  89  „In  der  Aufnahme  der  übersandten -
  Waare  liegt  noch  keine  Empfangnahme,  d.  h.  keine  Erklärung
des  Käufers,  dass  er  die  Uebergabe  der  Waare  als  Erfüllung  anerkenne,  und
ebensowenig  liegt  eine  solche  in  der  Annahme  des  Konnossements“.  Vgl.
auch  O.-A.-G.  Lübeck  Seufferts  Archiv  XXXII.  Nr.  217.  —  Was  die  einschlägige ¬
  Literatur  betrifft,  so  steht  vor  allem  Thöl  ganz  auf  dem  im
Texte  eingenommenen  Standpunkte.  Vgl.  §  280  S.  940  „Weder  eine  Billigung,
eine  Erklärung  der  Empfangbarkeit,  noch  überhaupt  eine  Erklärung  über
die  Empfangbarkeit  liegt  an  sich  in  folgenden  Umständen  —  —:  dass  der
Käufer  die  Waare  1.  empfangen,  d.  h.  den  Besitz  entgegengenommen,  2.  abgenommen, ¬
  etc.“  Vgl.  auch  Römer  Goldschmidts  Z.-Schr.  XXIII.  S.  24
Anm.  dd.
*°  Festgabe  für  Georg  Beseler  S.  161  fg.  (Der  Aufsatz  Ecks  führt  den
Titel  „Beitrag  zur  Lehre  von  den  aedilizischen  Klagen“  und  umfasst  zwei
Abhandlungen,  deren  erste  die  Ueberschrift  „die  Statthaftigkeit  der  aedilizischen ¬
  Klagen,  trotz  Verfügung  des  Käufers  über  die  Sache“  trägt.)
Eine  vortreffliche  Uebersicht  der  in  der  einschlägigen  Literatur  des
gemeinen  Rechts  vertretenen  Ansichten  gibt  Eck  a.  a.  O.  S.  163  fg.  -  Ganz
ohne  Bedeutung  für  diese  Frage  (sowie  für  die  unten  unter  IV.  erörterte
Frage)  ist  Art.  348  Abs.  1,  vgl.  oben  S.  137  Anm.  19;  das  gleiche  gilt  von
Art.  347  (vgl.  oben  §§  32  fg.  und  Busch  in  seinem  Archiv  III.  S.  311  fg.)
Vgl.  auch  Girtanner  Rechtsfälle  Nr.  348.
Ueber  die  L.  47  pr.  de  aed.  ed.  vgl.
12  Vgl.  Eck  a.  a.  O.  S.  168.  —
oben  I.  Abth.  S.  146  fg.,  Eck  a.  a.  O.  S.  171  fg.  und  aus  der  Spruchpraxis
            
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