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II. Ehe in die Erörterung der Frage, welchen Einfluss die
Veräusserung der Waare durch den Käufer auf die Vertheilung ¬
der Beweislast übt, eingegangen werden kann, ist mit Rücksicht ¬
auf einen neuestens (1885) erschienenen lehrreichen Aufsatz ¬
von Eck*° auf eine bereits oben I. Abth. §§ 19 und 20 besprochene ¬
Frage neuerlich einzugehen und festzustellen, inwieferne ¬
durch eine seitens des Käufers erfolgte Veräusserung
der Waare die ihm wegen eines Mangels derselben zustehenden
Ansprüche alterirt werden.11
1. Die A° quanti minoris geht durch die Veräusserung der
Waare nicht verloren. Für die gegentheilige Auffassung spricht
weder eine positive Vorschrift der Quellen *2 noch, da der Preisnung ¬
ist offenbar das R.-O.-H.-G. in dem ebenda XXVII. Nr. 217 mitg. Erk.)
In dem Seufferts Archiv IX. Nr. 88 mitg. Erk. des O.-A.-G. Wolfenbüttel
(vgl. oben Anm. 2) wird mit Recht bemerkt, es könne daraus, „dass der Beklagte ¬
die richtig und unbeschädigt gefundene Ladung von den Fuhrleuten
hat abladen und in seine Wohnung bringen lassen“ die Absicht, die Waare
anzunehmen, nicht entnommen werden. Zu einem ganz richtigen Ergebniss -
gelangt auch O.-A.-G. Dresden Buschs Archiv XII. S. 14 fg., H.-G.
und O.-G. Bremen sowie O.-A.-G. Lübeck Kierulffs Sammlung V. (1869)
S. 148 fg., R.-O.-H.-G. XI. Nr. 115 S. 367, H.-G. bei Adler-Clemens V. Nr. 865.
Treffend bemerkt R.-G. III. Nr. 26 S. 89 „In der Aufnahme der übersandten -
Waare liegt noch keine Empfangnahme, d. h. keine Erklärung
des Käufers, dass er die Uebergabe der Waare als Erfüllung anerkenne, und
ebensowenig liegt eine solche in der Annahme des Konnossements“. Vgl.
auch O.-A.-G. Lübeck Seufferts Archiv XXXII. Nr. 217. — Was die einschlägige ¬
Literatur betrifft, so steht vor allem Thöl ganz auf dem im
Texte eingenommenen Standpunkte. Vgl. § 280 S. 940 „Weder eine Billigung,
eine Erklärung der Empfangbarkeit, noch überhaupt eine Erklärung über
die Empfangbarkeit liegt an sich in folgenden Umständen — —: dass der
Käufer die Waare 1. empfangen, d. h. den Besitz entgegengenommen, 2. abgenommen, ¬
etc.“ Vgl. auch Römer Goldschmidts Z.-Schr. XXIII. S. 24
Anm. dd.
*° Festgabe für Georg Beseler S. 161 fg. (Der Aufsatz Ecks führt den
Titel „Beitrag zur Lehre von den aedilizischen Klagen“ und umfasst zwei
Abhandlungen, deren erste die Ueberschrift „die Statthaftigkeit der aedilizischen ¬
Klagen, trotz Verfügung des Käufers über die Sache“ trägt.)
Eine vortreffliche Uebersicht der in der einschlägigen Literatur des
gemeinen Rechts vertretenen Ansichten gibt Eck a. a. O. S. 163 fg. - Ganz
ohne Bedeutung für diese Frage (sowie für die unten unter IV. erörterte
Frage) ist Art. 348 Abs. 1, vgl. oben S. 137 Anm. 19; das gleiche gilt von
Art. 347 (vgl. oben §§ 32 fg. und Busch in seinem Archiv III. S. 311 fg.)
Vgl. auch Girtanner Rechtsfälle Nr. 348.
Ueber die L. 47 pr. de aed. ed. vgl.
12 Vgl. Eck a. a. O. S. 168. —
oben I. Abth. S. 146 fg., Eck a. a. O. S. 171 fg. und aus der Spruchpraxis